Seit einiger Zeit wird bei uns in Fachkreisen darüber diskutiert, welche Tätigkeiten eine Fachkraft ausführen darf und welche nicht. Oder andersrum gefragt, wo ist die Abgrenzung einer Fachkraft zum Meister. Diese Diskussion wird auf Grundlage der BGV C1 § 15 und der Anhänge der BGI 810 geführt. Leider sind die Formulierungen dort nicht sehr präzise ("Richten sich nach Gefährdungsgrad" oder "als Aufsicht gilt jemand, der aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen", etc. - alles sehr schwammige Formulierungen).
Die BGV C1 z. B. sagt:
"...
§ 15
Leitung und Aufsicht
(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-
und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften
übertragen.
...
DA zu § 15 Abs. 1:
Leitung und Aufsicht bedeuten z. B. das Überwachen, erforderlichenfalls
das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen
kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen
werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der
Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und
Laienspielbühnen. Siehe hierzu § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine
Vorschriften“ (BGV A 1).
Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und
Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.
Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen,
technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.
Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für
Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und
Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.
Als Nachweis der Eignung gilt z. B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen
erworbenes Befähigungszeugnis.
Gibt es zu diesen ganzen Vorschriften Kommentare mit Beispielen, wann was erfüllt ist?
Darf z. B. ein Ground-Support unter der Aufsicht einer Fachkraft aufgebaut werden?
Ab wann muss ein Meister vor Ort sein und bis wohin genügt die Anwesenheit eine Fachkraft?
Hintergrund ist auch Folgender:
Ich habe gerade einer Prüfung beigewohnt, bei der eine angehende Fachkraft in seiner Projektarbeit ein Groundsupport mit einem Gesamtgewicht von knapp 2 to in einer Sporthalle mit Schwingboden ohne Kenntnis der Bodenbelastbarkeit aufgebaut hat. Anwesend war der Ausbilder (keine Fachkraft, kein Meister), 3 weitere Azubis und eine ausgebildete Fachkraft. Dies gab natürlich zu der Diskussion Anlass, ob dies von dem anwesenden Personenkreis ohne Meister ausgeführt werden durfte. Manche der Kollegen stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kompetenz einer Fachkraft bei Gitterträgern, die auf mehr als zwei Auflagern ruhen aufhört. Andere meinten dies nicht.
Wie steht ihr dazu?
Ich bitte die Diskussion ernsthaft zu betreiben und sinnloses Gelaber zu unterlassen.
Danke