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VStättVO ./. Open Air: Welche Vorschriften sind anzuwenden?

  • christian_thomas
  • 1. August 2010 um 13:09
  • christian_thomas
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    1.001
    • 1. August 2010 um 13:09
    • #1

    Hallo,

    mal eine bescheidene Frage zu Verordnungen und Vorschriften:

    Egal, wo ich in der Veranstaltungsstättenverordnung lese - alles bezieht sich allein auf Veranstaltungen, die in einem Gebäude stattfinden, die Höhe der Bühne und des Zuschauerraumes ist mit Mindesthöhe vorgegeben, auch die Mindesthöhe / Breite der Zugangs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten, etc.

    Ist für ein Open Air die Veranstaltungsstättenverordnung eigendlich im Grunde nach anwendbar?

    Ich finde, in der VStättVO stehen einige Vorgaben drin, die sich zwar in einer Halle nebst dazugehörigem Grundstück prima umsetzen lassen, nicht jedoch auf einem OpenAir, welches die Nutzung öffentlicher Flächen mit einbezieht.

    So kann ich z.B. auf dem Grundstück einer VStätte (in der regel Privatgelände) ein die Feuerwehrzufahrt zuparkendes Fahrzeug problemlos kurzerhand abschleppen lassen - ein den (öffentlichen) Zu/Abfahrtsweg zu einem OpenAir-Gelände blockierendes Fahrzeug abzuschleppen halte ich aber für problematisch, da ich dort erst mal die Polizei zur Prüfung der Lage einschalten muss und somit unter Umständen Zeit verliere.

    Also - welche Vorschriften greifen evtl. neben der VStättVO zusätzlich bei OpenAir-Veranstaltungen?

    Signatur verloren! Der ehrliche Finder kann sie behalten.

  • Tobias Zw.
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    • 1. August 2010 um 13:26
    • #2

    Guck mal in die SBauV von NRW, §1 (1) (also ziemlich versteckt ;) :( Die ist auch für ein Open-Air dieser Größe beachtlich...

    MfG Tobias Zw.

    Zur Definition: Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung; als bauliche Anlage ist auch eine Freifläche definiert, die ganz oder teilweise z. B. mit Zäunen begrenzt ist.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • hasenfuß
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    1.142
    • 1. August 2010 um 19:31
    • #3
    Zitat


    So kann ich z.B. auf dem Grundstück einer VStätte (in der regel Privatgelände) ein die Feuerwehrzufahrt zuparkendes Fahrzeug problemlos kurzerhand abschleppen lassen - ein den (öffentlichen) Zu/Abfahrtsweg zu einem OpenAir-Gelände blockierendes Fahrzeug abzuschleppen halte ich aber für problematisch, da ich dort erst mal die Polizei zur Prüfung der Lage einschalten muss und somit unter Umständen Zeit verliere.

    bei veranstaltungen dieser größenordnung sind polizei, ordnungsamt und die haie mit dem
    gelblicht ohnehin unterwegs um die öffentlichen verkehrsflächen freizuhalten.

    ob da jetzt die feuerwehrzufahrt zu einem open-air oder zu einer halle blockiert wurde,
    ist doch eigentlich unerheblich, oder ?
    wenn der wagen auf dem "eigenen" gelände steht (wie konnte er dort reinkommen ????),
    muß man ihn selbst entfernen lassen, außerhalb verständigt man die ordnungsmacht ...

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • timotimo
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    • 1. August 2010 um 21:00
    • #4

    Die Fragen von Christian wurden ja schon beantwortet. Ich möchte nur noch fachlich richtig stellen: das Ding heisst "Versammlungsstättenverordnung".

    Sorry für Korrintenk.ckerei. Aber wir wollen das ja fachlich korrekt diskutieren.

  • Tobias Zw.
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    • 2. August 2010 um 07:51
    • #5
    Zitat von "timotimo"

    Sorry für Korrintenk.ckerei. Aber wir wollen das ja fachlich korrekt diskutieren.

    :D

    Na dann: Hier zur Anwendung zu bringen ist allerdings keine Versammlungsstättenverordnung, sondern die Sonderbauverordnung Teil 1 des Landes NRW...

    :wink:

    MfG TZw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • thea
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    • 2. August 2010 um 11:20
    • #6

    Hallo Tobias,

    in fast allen Bundesländern (außer Thüringen :wink: ) gibt es eine in Landesrecht übernommene Versammlungsstättenverordnung (z.B. SächsVStättV, BbgVStättVO, VStättVO Bayern etc.) in Hessen hat man die MVstättV als Richtlinie umgesetzt und in NRW wurde 2009 die sogenannte Sonderbauverordnung erlassen. Alle diese VOs basieren letztlich auf der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) mit z.T. erheblichen Abweichungen im Text, jedoch kaum in den Normzahlen (z.B. Rettungswegbreiten etc.).
    Einen guten Überblick bekommt man auf http://www.versammlungsstaettenverordnung.de

    Beste Grüße aus Weimar

    Frank Witte

  • Tobias Zw.
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    • 2. August 2010 um 11:22
    • #7

    Hi Frank,

    das war mir durchaus bewusst... es ging hier um die reine Lehre der korrekten Begrifflichkeit...

    Und jetzt BTT.

    MfG T Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • thea
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    31
    • 2. August 2010 um 11:46
    • #8
    Zitat

    Und jetzt BTT.

    ?

    Bitte um Aufklärung: meinst du die Bühnentechnische Tagung?

    Da gab es vor in diesem Jahr das Thema "Sicherheit bei Großveranstaltungen"...mit interessanten Beiträgen.

    http://btt2010.de/page15/page15.html


    Gruß Frank

  • Tobias Zw.
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    27
    • 2. August 2010 um 12:08
    • #9

    Back. To. Topic.

    :D

    MfG TZw

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • Wolfgang Peter
    Verifiziert
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    46
    • 2. August 2010 um 13:21
    • #10

    Ähm, auch wenn evtl. etwas spät, aber in §1 der VStättVO wird bereits in Satz 2 genau oben erwähntes angeführt: Bauliche Massnahmen im Freien (Bauzaun reicht dafür!), Platzgröße für über 1000 Besucher (=500m² siehe §1,2) und eine Szenenfläche (Grösse "egal", d.h. ab 20m² reicht es schon §2, 4) da drin und schon ist die VStättVO anzuwenden ... Das dieser Part in NRW rausgenommen ist, glaube ich nicht, habe es aber nicht nachgeprüft.
    Zusätzliche Sondervorschriften können möglicherweise auch greifen, aber unsere VStättVO ist auf alle Fälle mit dabei ...

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten und selber weiterverwenden!

  • Tobias Zw.
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    27
    • 2. August 2010 um 20:55
    • #11

    Hi Wolfgang,
    genau das habe ich doch 8 Beiträge weiter vorne geschrieben... :shock:
    MfG TZw

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • Wolfgang Peter
    Verifiziert
    Beiträge
    46
    • 2. August 2010 um 21:39
    • #12
    Zitat von "Tobias Zw."

    Guck mal in die SBauV von NRW, §1 (1) (also ziemlich versteckt ;) :( Die ist auch für ein Open-Air dieser Größe beachtlich...

    MfG Tobias Zw.

    Zur Definition: Eine Versammlungsstätte ist eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung; als bauliche Anlage ist auch eine Freifläche definiert, die ganz oder teilweise z. B. mit Zäunen begrenzt ist.

    Heisst die VStättVO in NRW SBauV? Dann bitte ich vielmals um Entschuldigung, dass wusste ich nicht ... :oops:

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten und selber weiterverwenden!

  • patty
    Beiträge
    88
    • 2. August 2010 um 21:46
    • #13

    Ja, so heißt sie seit Ende letzten Jahres und darin sind dann noch andere Sonderbauten wie Garagen geregelt.

  • Tobias Zw.
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    27
    • 3. August 2010 um 07:57
    • #14

    Gut, und nochmal back to topic:

    Wir sind uns einig, dass u.a. die SBauV (=MVStättV) beachtlich war. Jedoch hat die untere Baubehörde den Veranstalter von Auflagen aus dieser Verordnung befreit.

    Die wirklich interessante Frage: Damals (c) habe ich mal gelernt, dass die ergänzenden Rechtsverordnungen zum Landesbaurecht die Entscheidungsgrundlage für die unteren Baubehörden sind und Ausnahmen nur höhere Stellen genehmigen können?...

    MfG Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

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