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Fachkraft für Veranstaltungstechnik

  • soundeffekt
  • 4. November 2010 um 14:38
  • soundeffekt
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    • 4. November 2010 um 14:38
    • #1

    Hallo Zusammen,
    ich muss das Thema hier leider nochmals aufgreifen.

    Die grosse Frage stellt sich mir, ob bei jeder VA ein Fachkraft beim Aufbau anwesent sein muss.
    Wenn ich so die Versammlungsstättenverordnung — VStättV §39 und 40 lese ist dem nur ab einer bestimmten Grösse so.

    Aktueller Anlass ist eine VA, bei der ein grosser Verleiher eine Willy-Bühne stellt und wir dann das Licht und den Ton installiert haben. Ein Mitbewerber versucht nun uns aus dem Geschäft zu drängen, indem er dem Kunden erzählt, dass von uns keine Fachkraft anwesend wäre, was aber vorgeschrieben ist. Die Bühne hat aber gerade mal 50qm.
    Kann mich da mal jemand schlaumachen? Danke

    Gruss Soundeffekt

  • mringhoff
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    • 4. November 2010 um 23:49
    • #2

    Einmal heißt das nicht Fachkraft, sonder "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" (VfV)- die Fachkraft ist eine Berufsbezeichnung, der "Verantwortlicher" eine Person mit näher bestimmten Qualifikationen.

    Zweitens regelt die VStättV die Versammlungsstätten und nicht die Dienstleister. Das soll heißen, daß den Betreibern der Versammlungsstätten die Pflicht auferlegt wird, ab einer bestimmten Größe einen "Verantwortlichen f. VT" zu stellen und nicht der Dienstleister. Das hat auch den Hintergrund, daß dieser Verantwortliche sich auch in allen anderen Dingen im Haus auskennen muss, die hierfür relevant sind (Notfalleinrichtungen, Alarmpläne, maschinentechnische Einrichtungen etc.).
    Der Betreiber der Veranstaltungsstätte kann diese Verantwortung per Vertrag auch an den Kunden/Pächter/Veranstalter delegieren, was aber je nach Einrichtung nicht immer sinnvoll ist. Und selbst dann ist erstmal der Veranstalter in der Pflicht und nicht automatisch der VT-Dienstleister. Es zeugt natürlich von Seriosität und Verantwortungsbewusstsein, wenn wir als Dienstleister dann den Veranstalter darauf hinweisen und ihn anbieten, so einen Verantwortlichen zu stellen. (gegen Aufpreis, schließlich übernimmt dieser einen Teil des Betriebsrisikos)

    Drittens, die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein VfV anwesend sein muss:
    §1 Anwendungsbereich: bei Räumen unter 200 Besuchern oder Veranstaltungsflächen im Freien unter 1000 Besuchern gilt die Versammlungstättenverordnung nicht. Dabei zählt nicht, wieviele Besucher tatsächlich anwesend sind, sondern wieviel theoretisch Platz hätten. Siehe hierzu dann einfach Abs 2. im §1
    Weitere Ausnahmen für Räumlichkeiten, die unter das VStättV fallen, regelt dann der §40 Abs 4)
    Da die VStättV jedoch Landesrecht ist und es hier auch verschiedene Landesversionen existieren, solltest Du auch nur in der Verordnung Deines Bundeslandes nachlesen.

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  • ADMIN
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    • 5. November 2010 um 12:44
    • #3

    Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach VSTättVO ist Sache des Betreibers.

    Die befähigte Person nach BetrSichV ist Sache des Arbeitgebers...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • soundeffekt
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    89
    • 6. November 2010 um 23:17
    • #4

    Danke für die ausführlichen Antworten.

    Eine Frage ist für mich aber immer noch offen, die ich mir so n.n. beantworten kann.
    Konkreter Fall:
    Zu Fasnacht hatte ein Verleiher bisher eine Bühne mit 5mx10m gestellt und entsprechend Licht und Ton dazu für div. Auftritte von Gruppen usw.
    Diese VA sollen nun evtl. wir machen. Bühne würden wir zumieten und aufstellen lassen und dann das Licht und Tonequipment aufbauen.
    Der bisherige hat nun dem Kunden verklickert, dass wir keine ausgebildeten Fachräfte für Veranstaltungstechnik (IHK) oder Meister für Veranstaltungstechnik (IHK) sind und somit überhaupt das Licht und Ton-Equipment auf eine Bühne nicht aufbauen dürften.
    Wie ist diese Aussage zu bewerten.
    Danke

    Gruss Soundeffekt

  • falcocgn
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    • 7. November 2010 um 00:12
    • #5

    Die Antwort auf die Frage findet sich nicht in der VStättVO, da sie als Schutzziel die Sicherheit der Besucher hat.

    Fündig werden wir in der BGV C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" im § 15, Leitung und Aufsicht
    "(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen."

    In den Durchführungsanweisungen steht weiter:
    "DA zu § 15 Abs. 1:
    Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und Laienspielbühnen. Siehe hierzu § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

    Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.

    Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen, technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.

    Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dies sind insbesondere
    Ingenieure und Techniker für Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister. Als Nachweis der Eignung gilt z. B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen erworbenes Befähigungszeugnis."

    Kurz gesagt, der "Meckerfritze" hat recht. Der Unternehmer/Chef selber muss erstmal keine Fachkraft oder höher sein aber auf der Baustelle muss eine FK stehen und beaufsichtigen.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Jueof
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    • 7. November 2010 um 15:15
    • #6

    Hi, ich halte das für überzogen. Wir machen hier in hessen, niedersachsen und nrw mit ten sing öfter veranstaltungen so gar bis 1000 leute. Keiner hat je danach gefragt. Lg

  • falcocgn
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    • 7. November 2010 um 15:56
    • #7

    Na ja, nur weil noch keiner danach gefragt hat, muss "ohne" ja nicht richtig sein. Interessant wäre, wie die Kollegen hier das so sehen.

    Die Frage ist ja auch, wer fragen soll? Das könnte erstmal die technische Aufsichtsperson. Aber für ganz Berlin und Brandenburg gibt es z.b. nur 10 davon... In den anderen Ländern ist es ja nicht besser, oder?

    Wenn denn etwas passiert ist, wird sicher intensiver danach gefragt werden.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Jueof
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    • 7. November 2010 um 22:08
    • #8

    Tut mir leid, aber mir scheint es hier schon so das was vorgeschoben wird um sich einen wettbewerbsvorteil zu ergattern.

  • Campfire
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    • 7. November 2010 um 22:33
    • #9

    meine Interpretation zu der BGV:
    BGV= Berufsgenossenschaftliche Vorschrift, gilt für Arbeitnehmer

    (wobei auch Freelancer als arbeitnehmer gesehen werden können, je nachdem wie sie genau eingesetzt werden)

    also: bei "Einmannbetrieb" brauchts keinen Meister für den Aufbau

    (wobei natürlich wenn was passiert ggfs jemand dran ist, stichwort "Stand der Technik", aber das ist ja in vielen Lebensbereichen so, man sollte also nur das machen von dem man sicher ist das nichts passiert)

    http://www.facebook.com/peter.trinkle

  • falcocgn
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    • 7. November 2010 um 23:23
    • #10

    @ campfire:

    Dein Interpretationsversuch in allen Ehren. Aber die Vorschriften richten sich an den Unternehmer. Der "Freelancer" ist ein ganz toller Begriff, doch im deutschen ist das nun mal der "selbstständige EinzelUNTERNEHMER".

    Wenn also der Freelancer als Einmannunternehmen Mist gebaut hat und ein Versicherter kommt zu Schaden, dann hat seine Freiheit ein Ende. Der Versicherte kann sein: der Mitarbeiter der Stadthalle, der Schüler als Sänger des Chors, der Pfarrer beim öffentlichen Gottesdienst, der Security, das ehrenamtlich arbeitende Vereinsmitglied usw. Kurzum eigentlich jeder, der eine z.B. eine nicht korrekt aufgebaute Bühne benutzt. Auch ein Freelancer kann ein Versicherter sein. Ich bin beispielsweise freiwillig bei der VBG versichert.

    Der "Freelancer" muss ja nicht gleich Meister sein, aber er sollte entweder selber mindestens eine Fachkraft sein oder sich eine einkaufen.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
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    • 7. November 2010 um 23:39
    • #11
    Zitat von "falcocgn"


    Fündig werden wir in der BGV C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" im § 15, Leitung und Aufsicht
    "(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen."

    ...er darf die Leitung und Aufsicht aber selber machen. Und hier steht dann nichts von der notwendigen Qualifikation des Unternehmers selbst....

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  • mringhoff
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    • 7. November 2010 um 23:44
    • #12
    Zitat von "falcocgn"


    Wenn also der Freelancer als Einmannunternehmen Mist gebaut hat und ein Versicherter kommt zu Schaden, dann hat seine Freiheit ein Ende.


    Ja, leider erst dann...
    Wenn der Unternehmer keinen Mist gebaut hat und sich trotzdem nicht an alle BGVs gehalten hat, dann kann ihm keiner etwas anhaben, denn die BGV sind nunmal keine Gesetze, auf deren Einhaltung man bereits schon beim Aufbauen gezwungen wird. (falls man nicht Mitglied der BG ist)

    Und daran leidet meiner Meinung nach auch die gesamte Branche darunter.

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  • ADMIN
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    • 8. November 2010 um 00:27
    • #13

    Staat auf die BGV C1 abzustellen und mir damit die Diskussion einzuhandeln, wie deren Rechtsqualität einzustufen ist, wenn keine Versicherten tätig sind (meine Ansicht: dann anerkannte Regel der Technik, was aber nur im Schadensfall interessiert), würde ich lieber auf die Betriebssicherheitsverordnung abstellen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • soundeffekt
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    • 8. November 2010 um 10:53
    • #14

    Hallo Zusammen, dieses Thema zu erörtern ist gewiss nicht einfach.

    Mir geht vor allem darum, wie wir "rechtich dastehen" wenn wir die VA machen würden und der Konkurrent holt während des Aufbaus das Ordnungsamt und es geht zur Sache.
    Stehen wir dann an der Wand und können die Hose runter lassen?

    Dann an den technischen Ausführungen der Installationen keine Mängel sein dürfen ist selbstredend. Dafür sorgen wir schon selber, dass da keine Konstruktionen mit Spanngurten oder Kabelbindern gebaut werden. Das wird alles ordentlich installiert, verschraubt, verkettet, doppelt gesichert, usw.

    Oder wir bitten einen Kollegen, der die Ausbildung zur Fachkraft hat, während des Aufbauten und der VA anwesend zu sein:

    > BGV C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" im § 15, Leitung und Aufsicht
    "(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen." <

    Das wäre die alternative Lösung.

    Gruss Soundeffekt

  • Campfire
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    • 8. November 2010 um 11:00
    • #15

    @ falcocgn:
    dass die BGV im falle eines unfalles ggfs. als anerkannte regeln der technik gelten und so im ernstfall auch der einzelunternehmer "dran" ist hatte ich ja schon im Nachsatz geschrieben.....
    wobei auch hier gehe ich davon aus dass alleine die nichtanwesenheit eines Menschen mit "Schein" nicht direkt grob fahlässig bewertet wird, wenn sonstige Vorschriften alle erfüllt wurden (wobei natürlich das Problem der nachweisbarkeit ggfs. bleibt....)

    http://www.facebook.com/peter.trinkle

  • mringhoff
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    • 8. November 2010 um 11:42
    • #16
    Zitat von &quot;soundeffekt&quot;


    Mir geht vor allem darum, wie wir "rechtich dastehen" wenn wir die VA machen würden und der Konkurrent holt während des Aufbaus das Ordnungsamt und es geht zur Sache.

    Was soll denn das Ordnungsamt machen?
    Wie gesagt, die BGV sind lediglich Verordnungen der Berufsgenossenschaft, also keine Gesetze. Diese Verordnungen werden im Schadensfall natürlich wie ein Gesetz herangezogen, wenn es darum geht, die Haftung und die Verantwortung festzulegen. Das Stichwort "Stand der Technik" ist ja schon gefallen.
    Aber vorab kann keiner sagen: das dürft Ihr nicht, weil die Berufgenossenschaft das so will.
    Ein Ordnungsamt kann nur auf Basis der Gesetze handeln. Die Versammlungsstättenverordnung ist ein Gesetz aus dem Baurecht und hat somit bindenden Charakter.

    In Deutschland mit seiner Gewerbefreiheit kann jeder einer Tätigkeit, wenn sie nicht explizit an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (z.B. bestimmte Handwerke, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, Rechtsberatung, Banken etc.). Für den Bereich der Veranstaltungstechnik gibt es jetzt keinerlei solcher Auflagen für die Gewerbegründung. Jeder Hinz und Kunz darf diese Tätigkeit ausüben, man sieht es ja auch oft genug an den ein oder anderen Schülergaragenfirmen.

    Natürlich herrscht hier nicht Narrenfreiheit. Es gibt u.a. anerkannte Regeln der Technik. Wer diese nicht befolgt, muss im Schadensfall dafür geradestehen. Aber nur dann und nicht vorher.
    Hier hofft der Staat auf die Selbstverantwortung der Handelnden.

    Wenn aber von bestimmten Aufbauten Gefahr für Leib und Leben ausgeht, dann kann aufgrund der Gefährlichkeit dagegen vorgegangen werden. Die Nichtanwesenheit einer bestimmten Person würde ich jetzt nicht als Gefahr für Leib und Leben sehen.

    Zitat von &quot;soundeffekt&quot;


    Oder wir bitten einen Kollegen, der die Ausbildung zur Fachkraft hat, während des Aufbauten und der VA anwesend zu sein:


    das ist natürlich immer eine Lösung. Hinzubuchung von Fachkräften. Gilt vor allem auch für die VStättV mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik für den Betreiber der Location.
    Aber es zählt nicht nur die Anwesenheit, er trägt auch die Verantwortung. Das muss dem Kollegen auch klar sein.

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  • falcocgn
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    • 8. November 2010 um 11:47
    • #17

    Unser Admin hat natürlich recht, denn die BetrSichV und besonders die TRBS 1203-Befähigte Personen, als Konkretisierung der BetrSichV sagen jedem, der Material hat oder bereitstellt wo der Hammer hängt.

    Und wenn wir jetzt alle diese Regeln betrachten, BG-Recht, Versammlungsstättenrecht und staatliches Arbeitsschutzrecht, es ist immer dasselbe: nicht jeder darf alles machen, wie er möchte ohne eine Qualifikation zu besitzen. In Zeiten spitzer Rechenstifte gehen auch die Versicherungen dazu über genau nachzufragen, warum ein Schadensfall eingetreten ist. Sollten dann z.B. in drei Rechtsquellen genannte Bedingungen nicht erfüllt sein wird die versicherung nicht zahlen. Punkt.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
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    • 8. November 2010 um 12:19
    • #18
    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    In Zeiten spitzer Rechenstifte gehen auch die Versicherungen dazu über genau nachzufragen, warum ein Schadensfall eingetreten ist. Sollten dann z.B. in drei Rechtsquellen genannte Bedingungen nicht erfüllt sein wird die versicherung nicht zahlen. Punkt.


    Richtig. Das sollten solche Leute immer im Hinterkopf haben, die meinen, daß die Verordnungen zunächst keine Folgen für sie hätten.
    Sobald die Juristen der Versicherungen einen Punkt finden, werden sie diesen natürlich für sich nutzen. Und wir reden nicht nur von den großen Schäden, auch bei den kleinen Unfällen möchte die Krankenversicherung des Geschädigten möglichst einen Schuldigen finden, den sie die Rechnungen vorlegen können. Die eigene Haftpflichtversicherung hat auch nicht immer Lust zu zahlen und untersucht den Vorfall natürlich ebenfalls. Wer dann sich nicht an die "Regeln der Technik" gehalten hat, dem kann unter Umständen ein grob Fahrlässiges Handeln (oder sogar Vorsatz) vorgeworfen werden, was wiederum zur Folge hat, daß die Versicherung den Schaden nicht übernimmt und man selber dafür geradestehen muss.

    Welche Nichtbeachtung von welcher Regel welche Konsequenz hat, weiß man dann auch erst hinterher. Wenn es dumm läuft, sieht es der Richter so, daß die Anwesenheit einer Fachkraft so essentiell wichtig gewesen wäre, daß vielleicht ein entstandener Schaden nicht eingetreten wäre. Mag sein, daß der Betroffene es ganz anders gesehen hätte. Aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

    Nebenbei sind solche Regelungen ja nicht einfach nur so da, weil sich hier einer mal juristisch ausgelebt hat. Nein, diese Verordnungen haben meist alle einen realen praktischen Hintergrund und durchaus ihren Sinn.

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  • Jueof
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    • 8. November 2010 um 20:14
    • #19

    Hi, ich habe nicht gesagt das es nicht sinnvoll ist und sicher kann es vorteilshaft sein wenn es zu einem angebot kommt. Allerdings dürfte es auch kosten verursachen und ob jeder kunde bereit ist das zu zahlen? Im kirchlichen bereichen wird da sehr geknausert.
    LG

  • mringhoff
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    • 8. November 2010 um 20:49
    • #20

    Es wird halt dann dabei an der Sicherheit geknausert. Das darf doch kein Argument sein oder?

    Unter dem Strich kommt es auch auf die Größe der Veranstaltung und auf das jeweilige Gefährungspotential an.

    Ein "Kirchlicher Bereich" kann auch sehr differieren. Vom kleinen Theaterstück im heimischen Pfarrsaal vor 150 Eltern bis zu Großevents, wo man schon glauben möchte, daß sie mit Kirche gar nichts mehr zu tun haben...

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