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Fachkraft für Veranstaltungstechnik

  • soundeffekt
  • 4. November 2010 um 14:38
  • skyworker
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    • 14. November 2010 um 17:26
    • #41
    Zitat

    Wenn angebote rein kommen wo das mit erwähnt wird mit der fachkraft wird es eher belächelt und als vorteilnahme gewertet

    - allerspätestens ab hier wird der Thread nicht mehr nur albern, sondern schon absurd.

    Ich halte es mit Kollegen Ringhoff - ist mir zu ominös ^^

    SKY

    Kein Applaus für Scheiße!

  • Hamster
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    • 14. November 2010 um 17:54
    • #42
    Zitat von "mringhoff"

    Einmal heißt das nicht Fachkraft, sonder "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" (VfV)- die Fachkraft ist eine Berufsbezeichnung, der "Verantwortlicher" eine Person mit näher bestimmten Qualifikationen.

    Nur der Vollständigkeit halber: als fragliche Qualifikation wäre hier die "Fachkraft" ausreichend, da sie die VA im entsprechend kleinen Rahmen bewegt. In der VStättVO heisst es
    "(4) 1 Bei Szenenflächen mit mehr als 50m² und nicht mehr als 200m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ZUMINDEST von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden."

    Die Diskussion geht also richtig nur um "Fachkraft: ja oder nein" und nicht um "Verantwortlicher: ja oder nein". Oder sehe ich das falsch?

    Und immer wieder finden sich in der Verordnung (also dem Gesetzestext) abmildernde Formulierungen wie "...bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang..." oder "...von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind..." - da muss es dann auch nicht einmal mehr eine Fachkraft sein? (Ja, die Klassifizierung steht in der BGI 810, das ist aber auch m.E. alles zu dehnbar, als dass man den Threadstarter darauf festnageln und die Baustelle stilllegen könnte.)

  • Hamster
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    • 14. November 2010 um 18:05
    • #43
    Zitat von "skyworker"

    - allerspätestens ab hier wird der Thread nicht mehr nur albern, sondern schon absurd.

    Ich halte es mit Kollegen Ringhoff - ist mir zu ominös ^^

    SKY

    Ominös schon, aber die Eingangsfrage stellte jemand anderes?

    Zitat von "soundeffekt"

    Hallo Zusammen,...

    Gruss Soundeffekt

  • skyworker
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    • 14. November 2010 um 18:42
    • #44

    Ja ich weiß - aber es wurden bislang alle rechtlich wichtigen und verbindlichen Aspekte genannt (falcon, timotimo, ...) - jetzt muss der TS das nur noch annehmen. Zu ominös sind mir verschiedene Posts aus nicht nachvollziehbarer Quelle. Aber das sagte ich glaube ich schon mal hier (oder an anderer Stelle).

    SKY

    Kein Applaus für Scheiße!

  • Hamster
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    • 14. November 2010 um 19:12
    • #45

    Fazit: so lange niemand sich hier zu Wort meldet, dem das von soundeffekt befürchtete Szenario tatsächlich widerfahren ist, machen wir alle weiter wie bisher...

    Grüsse,

    Christoph

  • Hamster
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    • 14. November 2010 um 21:08
    • #46
    Zitat von "ADMIN"

    Staat auf die BGV C1 abzustellen und mir damit die Diskussion einzuhandeln, wie deren Rechtsqualität einzustufen ist, wenn keine Versicherten tätig sind (meine Ansicht: dann anerkannte Regel der Technik, was aber nur im Schadensfall interessiert), würde ich lieber auf die Betriebssicherheitsverordnung abstellen.

    Ich noch mal...

    Zunächst zur Bekräftigung von Admins Antwort Fundstücke aus dem Netz, deren Herkunft einfach mal für ausreichend vertrauenswürdig nehme (das findet sich sinngemäss an zig Stellen):

    "Für wen gelten die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften?
    BGV haben rechtlich den Charakter einer Satzung, die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften oder anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Autonomie erlassen worden sind.
    Sie gelten für die MITGLIEDER (Unternehmer) und Versicherten (Arbeitnehmer) des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Darüber hinaus haben sie auch Gültigkeit für Fremdfirmen, die bei Mitgliedsunternehmen tätig sind. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen, die in der BRD tätig werden, selbst wenn sie hier keinen Firmensitz haben. BGV sind verbindliche Rechtsnormen, welche die staatlichen Arbeitsschutzregelungen (Gesetze und Verordnungen) konkretisieren und ergänzen. Rechtsgrundlage sind die Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII, insbesondere § 15)."

    "Unternehmer ohne Angestellte sind NUR DANN MITGLIED in der Berufsgenossenschaft und gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wenn sie den Beitrittswunsch ausdrücklich erklären (freiwillige Mitgliedschaft) oder die Satzung der jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft dies vorschreibt."

    Also: ist der Dienstleister Mitglied, ist die BGV C1 quasi Gesetz. Hat der Dienstleister keine Angestellten, kann ihn niemand zwingen, Mitglied zu werden. Ist er nicht Mitglied, darf er entsprechend der BGV C1 handeln, muss es aber nicht. Also: keine Fachkraft auf Seiten des Dienstleisters erforderlich - jedenfalls ist deren Nichtvorhandensein kein Grund, die Baustelle stillzulegen.

    Bloss eine Gegenfrage @ Admin: in der BetrSichV ist doch nur von Arbeitsmitteln die Rede, eine evtl nicht vorhandene Ausbildung zur Fachkraft spielt da doch direkt keine Rolle...? Oder wolltest Du genau darauf hinaus?

  • timotimo
    Profi
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    • 15. November 2010 um 20:33
    • #47
    Zitat von "Hamster"

    "Unternehmer ohne Angestellte sind NUR DANN MITGLIED in der Berufsgenossenschaft und gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wenn sie den Beitrittswunsch ausdrücklich erklären (freiwillige Mitgliedschaft) oder die Satzung der jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft dies vorschreibt."

    Ich weiss nicht, woher das stammt. Aber das stimmt so nicht. Nochmal: die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig (es gibt Ausnahmen, z.B. die Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag), für den Unternehmer ist aber die beitragspflichtige Versicherung freiwillig (ausser er ist pflichtversichert Kraft Gesetz oder Kraft Satzung).

    Zitat von "VBG"


    Warum muss ich mich bei der BG anmelden?

    Die Berufsgenossenschaften wurden gegründet, um die Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten abzulösen.

    Die Unternehmer werden von der Verpflichtung entlastet, im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unmittelbar Entschädigung zu leisten. An ihre Stelle tritt die Berufsgenossenschaft.

    Die Solidargemeinschaft aller Unternehmer schützt so ihre Mitglieder vor den Folgekosten eines Unfalles, die ein wirtschaftliches Risiko für die Existenz eines Unternehmens darstellen können.

    Deshalb ist jeder Unternehmer verpflichtet, sein Unternehmen bei seiner Berufsgenossenschaft anzumelden. Diese Anmeldung soll binnen einer Woche nach der Eröffnung des Unternehmens erfolgen.

    Diese gesetzliche Versicherung kann nicht durch den Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge ersetzt werden.

    Der Unternehmer selbst ist von dieser Versicherung nicht erfasst, er hat aber die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der VBG abzuschließen

    Alles anzeigen
  • Hamster
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    • 15. November 2010 um 22:15
    • #48
    Zitat von "timotimo"

    Hej timotimo!

    Hier die Quelle. Ich kann nicht sagen, dass sie besser oder schlechter ist als andere, ich nenne sie einfach nur:
    http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=…tliche_vors.htm
    Ein allgemeiner Aufsatz über Berufsgenossenschaften; von daher ist wohl egal, dass die Quelle nicht unsere Branche ist, sie dürfte aber auch im Einflussbereich der VBG sein. Muss ja nicht immer Wikipedia sein... aber na gut, dann sind wir also alle (nein, ich nicht, in bin im Ausland :wink: ) zwangsverheiratet mit der Verwaltungs(!)berufsgenossenschaft.

    Wie ist demnach Deine Sicht auf das Problem, mglw vom Mitbewerber die Baustelle stillgelegt zu bekommen?

  • Jueof
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    529
    • 16. November 2010 um 11:28
    • #49

    Hi. Und was kann jetzt für ein resüme gezogen werden nach all der diskussion? Ich weiß jetzt noch weniger als vorher aber vielleicht bin ich auch einfach zu blöde zum lesen :roll: LG

  • skyworker
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    • 16. November 2010 um 12:04
    • #50

    Komisch - ich versteh das schon...

    SKY

    Kein Applaus für Scheiße!

  • Online
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    • 16. November 2010 um 16:41
    • #51
    Zitat von "Hamster"

    Bloss eine Gegenfrage @ Admin: in der BetrSichV ist doch nur von Arbeitsmitteln die Rede, eine evtl nicht vorhandene Ausbildung zur Fachkraft spielt da doch direkt keine Rolle...? Oder wolltest Du genau darauf hinaus?

    Arbeitmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen, müssen auf der Baustelle geprüft werden. Und zwar von einer befähigten Person...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • timotimo
    Profi
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    2.252
    • 16. November 2010 um 21:12
    • #52
    Zitat


    Wie ist demnach Deine Sicht auf das Problem, mglw vom Mitbewerber die Baustelle stillgelegt zu bekommen?

    Ich versuche es mal zu zerlegen, ohne dass ich Jurist bin:
    Die Situation: es baut eine Firma (Unternehmen) Veranstaltungstechnik auf. Diese Firma wurde von einem Veranstalter beauftragt.

    Situation a: Es passiert kein Unfall.
    1.Wenn keine "Gefahr im Verzug" ist, und kein Unfall passiert gibt es zunächst keinen Handlungsanlass.
    2. Bei "Gefahr im Verzug" kann man als Aussenstehender unmittelbar handeln bzw. (z.B. durch Gewerbeaufsicht oder Polizei) handeln lassen.
    3. Es kommt eine Technische Aufsichtsperson der BG oder ein Aufsichtsbeamter der Gewerbeaufsicht/Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz. Diese Personen können das sichere Arbeiten überprüfen. Dazu gehört auch die hinreichende Qualifikation und z.B. Unterweisung der vor Ort arbeitenden (Organisationsverantwortung), sowie der sicherheitstechnische Zustand der technischen Ausrüstung, die eingesetzte PSA, usw. Hier kann es passieren, dass die Aufsichtspersonen die Weiterarbeit aus Sicherheitsgründen untersagen, oder überprüfen, ob der Unternehmer qualifiziertes Personal ausgewählt hat (z.B. gemäß BGI 810-0). Ebenso, ob er eine Elektrofachkraft oder zumindest eine EFK für festgelegte Tätigkeiten vor Ort hat.
    Wird die Baustelle stillgelegt verlangt der Veranstalter evtl. Schadenersatz für die ausgefallene Veranstaltung.

    Situation b: Es passiert ein Unfall/entsteht ein Schaden.
    1. Der Geschädigte ist ein Mitarbeiter ==> die BG tritt auf den Plan (bei Arbeitsausfall > 3 Tagen) und tritt in die Haftung ein. Evtl. verlangt sie Regress vom Unternehmer (der Veranstaltungstechnikfirma). Ansonsten siehe Punkt a 3).
    2. Der Geschädigte ist Subunternehmer oder ein Dritter. Dieser kann evtl. zivilrechtliche Ansprüche an den Auftraggeber (Veranstaltungstechnikfirma) geltend machen. Hier sollte die Betriebshaftpflichtversicherung eintreten. Auch diese kann aber dann die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, oder auch der BG-Vorschriften und DIN-Normen als "anerkannte Regeln der Technik" hinterfragen. Im Zweifelsfall geht es dann vor Gericht. Bei schwerem Körperschaden oder Todesfall kommt zudem noch der Staatsanwalt mit auf die Spielfläche.

    Und jetzt noch der Veranstalter: auch er ist für die richtige Auswahl der Veranstaltungstechnikfirma mit dem geeignet qualifizierten Personal verantwortlich (Auswahlverantwortung).
    Er sitzt also (fast immer) mit im Boot. Er wird also auch ein Interesse daran haben, die richtige Firma auszuwählen.

    So ist mene Sicht der Situation. Und wie weiter oben schon geschrieben: einfach die Qualifiaktion vorweisen und gut ist es.

  • Hamster
    Beiträge
    223
    • 17. November 2010 um 10:55
    • #53

    Na das ist doch mal eine aufschlussreiche Aussage. Tack så mycket!

    Bleibt die Frage, wem das schon mal passiert ist. Da es immer noch massenweise Dienstleister geben dürfte, die länger im Geschäft sind als die "Fachkraft für Veranstaltungstechnik" existiert (und teilweise diese Fachkräfte sogar ausbilden), muss es ja auch massenweise Verletzungen der entsprechenden Vorschriften geben...

    Was war zuerst da - die Henne oder das Ei?

    Grüsse und Tschüs,

    Christoph

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