Zitat von "third harmonic"
es gibt ein urteil FG münster v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08, Az BFH X R 18/09 ...dass die verwendung des vordruks "Anlage EÜR" nicht zwingend verlangt werden kann, weil es an einer wirksamer rechtsgrundlage fehle, ein revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig...
die auflistung einnahmen, ausgaben, gwg, afa, sammelposten, reisekosten, umsatzsteuerjahreserklärung muss du schon machen... die zahlen in die EÜR eintragen kostet 3h mehr...
gruß georg
Ok, wir haben ein wenig aneinander vorbeigeredet.
Der Erklärungsvordruck "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" findet nur Anwendung, wenn die Betriebseinnahmen für ein Unternehmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewerbetreibende oder Freiberufler den Gewinn NICHT durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt.
Zitat von "third harmonic"doch sorry kleingewerbetreibene/-unternehmer, mit umsatzsteuer ...
Kleingewerbetreibende: geringe Betriebsgröße
Kleinunternehmer: Kann umsatzsteuerlich wie Privatmann behandelt werden... Abgabe lediglich formlose Einnahmenüberschussrechnung. Bis 17500 Euro Umsatz.
Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kle…treibender.html