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Artikel zu Güterverkehr und Personal

  • falcocgn
  • 14. Mai 2013 um 09:20
  • falcocgn
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    • 14. Mai 2013 um 09:20
    • #1

    Hallo zusammen,

    zu den beiden großen Themen in unserer Branche, Güterverkehr und Personal schrieb ich einen Artikel für den Eventshop-Katalog. deiser ist jetz auch beim EventElevator erschienen: http://www.eventelevator.de/reportagen/22-…personalpolitik

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
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    • 14. Mai 2013 um 09:46
    • #2

    Danke für den Link. Schön zusammengefasster Artikel.

    Werde mir jetzt ein Schild basteln: "Hier fährt der Chef"

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  • WoMü
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    • 15. Mai 2013 um 23:12
    • #3

    Hallo Falco,

    ebenfalls ein großes Lob für den Link.

    Mir stellen sich jedoch noch ein paar Fragen.

    1) Wie sieht es aus mit den gängigen Transportern in der Klasse bis 3,49 to, welche ja größtenteils noch als PKW zugelassen sind. Solange diese keine AHK besitzen ist ja normalerweise auch kein Fahrtenschreiber eingebaut. Darf die der Freelancer-Tekki fahren? Wie werden hier die Fahrzeiten nachgewiesen? Ist dies überhaupt nötig?

    2) Was sagt das Sonntag- und Feiertagsfahrverbot über Transporter bis 3,49 t, die als PKW zugelassen sind, eine AHK besitzen und in den Zeiten des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gewerblich als Gespann, also mit Anhänger, genutzt werden? Ist für diese Fahrten eine Ausnahmegenehmigung von Nöten?

    Gruß

    WoMü

  • verstärkerberserker
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    • 16. Mai 2013 um 09:38
    • #4
    Zitat von "WoMü"

    1) Wie sieht es aus mit den gängigen Transportern in der Klasse bis 3,49 to, welche ja größtenteils noch als PKW zugelassen sind. Solange diese keine AHK besitzen ist ja normalerweise auch kein Fahrtenschreiber eingebaut. Darf die der Freelancer-Tekki fahren? Wie werden hier die Fahrzeiten nachgewiesen? Ist dies überhaupt nötig?

    Zitat"Da diese Verordnung den Bereich LKW-fahren ab 3,5t zulässige Gesamtmasse regelt..."
    Fahrtzeiten mußt Du trotzdem nachweisen. Da gibt es Fordrucke bzw. Blöcke mit dem Formular (BAG).

    Zitat von "WoMü"

    2) Was sagt das Sonntag- und Feiertagsfahrverbot über Transporter bis 3,49 t, die als PKW zugelassen sind, eine AHK besitzen und in den Zeiten des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gewerblich als Gespann, also mit Anhänger, genutzt werden? Ist für diese Fahrten eine Ausnahmegenehmigung von Nöten?

    Diese Verbot gilt doch erst für Fahrzeuge (und Gespanne) ab 7,5to zul. Gesammtgewicht.

    ...Holz ist braun!

  • mringhoff
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    • 16. Mai 2013 um 09:53
    • #5

    Das Sonntagsfahrverbot hat ja mit der FahrPersV nichts zu tun, sondern mit der StVO. Hier heißt es, daß LKW ab 7,5t und LKW mit Anhänger (und hier leider ohne Gewichtsbegrenzung und auch ohne Einschränkung ob gewerblich oder privat) am Sonntag (oder Feiertag) nicht fahren dürfen.
    Diese Regelung gilt nur für Deutschland, die Nachbarländer haben ähnliche Regeln, aber eben nicht die gleichen, in Österreich gilt das Sonntagsfahrverbot bei LKW+Hänger erst ab 3,5t zGG der Zugmaschine.

    Das Verbot in D gilt also auch für kleine Fahrzeuge, die als LKW zugelassen wurden (VW-Bus, Pickups etc.) Da hat schon manch einer dumm geschaut, als die Polizei ein als LKW zugelassenes Klein-Fahrzeug mit z.B. Segelbootanhänger hinten drauf gestoppt hat.

    Neben den Sonn- / Feiertagsfahrverbot sollte man als LKW unter 3,5t plus Hänger auch die Ferienregelungen für Autobahnen und bestimmte Bundesstrassen (gem. Ferienreiseverordnung) beachten.

    Wenn man also keinen LKW fährt, dann sollte einen auch das Sonntagsfahrverbot nicht interessieren, auch nicht mit Hänger. Ob die Behörden dann einen als PKW zugelassenen Transporter nicht dann doch als LKW sehen, weiß ich leider nicht (und das war ja eigentlich die Frage).

    Zitat von "WoMü"

    Wie sieht es aus mit den gängigen Transportern in der Klasse bis 3,49 to, welche ja größtenteils noch als PKW zugelassen sind.


    in der FahrPersV und im GüKG werden keine Unterschiede zwischen LKW und Nicht-LKW gemacht, hier spricht man nur von "Fahrzeugen".

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  • falcocgn
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    • 16. Mai 2013 um 10:03
    • #6

    Hallo WoMü,

    bei den "Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen" (!) von 2,8t bis 3,49t gilt die Fahrpersonalverordnung und somit die gleichen Regeln. Dort muss auf den sogenannten Tagekontrollblättern aufgezeichnet werden.

    Bei dem selbständigen, der das Fahrzeug des Auftraggebers fährt greift zwar nicht das GüKG, doch das Thema Selbständiger Einzelunternehmer, der das Fahrzeug seines Auftraggebers fährt, existiert eine sehr harte Rechtsprechung. Ich wäre vorsichtig.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
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    • 16. Mai 2013 um 10:09
    • #7
    Zitat von "falcocgn"


    Bei dem selbständigen, der das Fahrzeug des Auftraggebers fährt greift zwar nicht das GüKG...


    Wie jetzt? Ich dachte das wäre "Werksverkehr"? Also nur mit "eigenem" Personal....

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  • falcocgn
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    • 16. Mai 2013 um 10:31
    • #8

    Fahrzeuge unter 3,49t...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • WoMü
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    • 16. Mai 2013 um 12:58
    • #9

    Ein sehr komplexes Thema.

    Kann ich eigentlich von aussen erkennen (an der Bauart z.B.) ob es sich bei dem 3,49 t-Transporter um einen PKW oder einen LKW handelt oder geht das nur mit Einsicht in die Zulassung (oder wie man das jetzt neuerdings nennt)?

  • Rolf Gille
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    • 16. Mai 2013 um 22:41
    • #10
    Zitat von "WoMü"

    Ein sehr komplexes Thema.

    Kann ich eigentlich von aussen erkennen (an der Bauart z.B.) ob es sich bei dem 3,49 t-Transporter um einen PKW oder einen LKW handelt oder geht das nur mit Einsicht in die Zulassung (oder wie man das jetzt neuerdings nennt)?


    Als Laie ist es am Besten in die Zulassung zu schauen.
    Als Erfahrener oder Profi kannste es nur Bedingt an der Grösse der Ladefläche, den Fenstern und den Sitzplätzen erkennen.
    Allerdings sagt das noch nix endgültiges darüber aus, denn das Fzg. kann trotzdem noch als PKW zugelassen sein. (Steuer oder Anhängertransport am WE)

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • mringhoff
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    • 17. Mai 2013 um 09:25
    • #11

    ich kenne auch "klassische" PKWs, die dann als LKW zugelassen wurde, wg. Versicherung oder Steuer. Diese Autos hatten beispielsweise keine Rücksitzbank drin und dienten als Transportmittel.
    Andererseits hatte ich ganz früher mal einen Transporter mit Sitzen und Fenster, bei dem keine Sitze mehr drin waren. Der war als PKW angemeldet.
    Leider gilt diese "PKW"-Klassifizierung nicht für beispielsweise Mautzahlungen. Da nutzte das gar nichts, daß ich dem Menschen am Kassenhäuschen den Fahrzeugschein gezeigt habe.

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