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Rücknahme von Waren im B2B, insbesondere bei Defekt?

  • djobi
  • 5. August 2013 um 16:06
  • mringhoff
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    • 6. August 2013 um 17:29
    • #21

    Bevor wir hier noch ein weiteres "Faß" aufmachen, würde ich vorschlagen das Thema Gutschrift und Gutschriftverfahren hier http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=87931 zu besprechen....

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  • Mechwerkandi
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    • 7. August 2013 um 09:06
    • #22
    Zitat von "djobi"


    Leider kam die Ware defekt an...
    Auf eine Gutschrift habe ich vergeblich gewartet...
    Trotz mehrerer Telefonate beharrt man stur...
    Kulanz Fehlanzeige...


    Wenn ich so was lese, beschleicht mich der unbestimmte Verdacht, das da irgendwie nachgekartet werden soll.
    Irgendwie, so...

  • hell&dunkel
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    • 7. August 2013 um 10:02
    • #23

    Kurz zusammengefasst:

    - B2B
    - Großhändler liefert Ware
    - Ware hat einen Mangel
    - Ware geht zurück, Großhändler oder Hersteller bessert nach
    - Endkunde will Ware jetzt nicht mehr
    - dj o. will Wandlung gegenüber Großhändler
    Fazit: dj o. bleibt entweder auf der Ware sitzen oder er schleppt den (hier gewerblichen?) Kunden vor den Kadi.

    Jeder Händler hier hat irgendwelche Geräte rumliegen, die ein Kunde dann doch nicht wollte ("so habe ich mir das aber nicht vorgestellt..."), die falsch bestellt wurden, im Rudel gekauft wurden, weil der Artikel gerade so gut lief (danach leider nicht mehr) usw.
    Das ist unternehmerisches Risiko wofür man im Netz kein Faß aufmacht.

    Endkundenrechte, B2B und am Verkauf etwas verdient:
    Drei Wünsche auf einmal --> Überraschungsei.

    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • julian-k
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    • 8. August 2013 um 00:06
    • #24

    Aus meiner Sicht:
    Ich habe einige B2B Kunden.

    Wenn die Ware durch das Transportunternehmen beschädigt wurde, muss das bei Warenannahme dokumentiert und vom Lieferant bestätigt werden. Dann wird das in der Regel durch das Transportunternehmen beglichen, da ich über meinen Logistiker grundsätzlich versichert versende.

    Wird das nicht getan bleibt der Kunde leider auf dem Schaden sitzen. Hier gelten einfach die AGB.

    Wenn Ware schon vor dem Versand defekt war, hatte ich bisher erst einen Fall, dann wurde das mit dem Hersteller/ Vertrieb direkt und ohne Ärger getauscht.

    Wenn der Kunde einen bestellten Artikel aus Jucks und Tollerei oder wegen Fehlbestellung zurückgeben möchte, dann nur gegen entsprechende Gebühr in Höhe von 25% Warenwert und auch nur bis 500€ Warenwert, da ich sonst irgend wann auf einem Retourenberg sitzen würde, den ich nicht mehr losbekomme und auf der Bank lohnt sich das Geld eher als im Lager.

    Das ist auch die mir bekannte Verfahrensweise anderer Händler / Vertriebe.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • rof
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    • 8. August 2013 um 00:47
    • #25

    P.S. Gerade beim T eine Rückgabe gemacht mit Wandlung in ein Mengenkauf und sowas von zufrieden Die Frauen und Männer sind echt fit.

    Siehste so unterschiedlich ist das manchmal. Ich hatte nur Ärger mit Thomann

  • andy006
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    • 8. August 2013 um 20:37
    • #26
    Zitat von "mringhoff"


    Den Defekt würde ich wie gesagt komplett außen vor lassen, das lenkt thematisch in die falsche Richtung.

    Dein Problem war ja nicht, daß das Ding defekt war, sondern daß der Kunde die Anlage dann nicht mehr wollte, nachdem sie repariert zurückkam.

    ......würde ich als Kunde auch nicht mehr haben wollen. Ich bezahle als Endkunde von djobi und djobi als Händler auch nur den vereinbarten Kaufpreis für Neuware. Nix mit Reparatur und nix mit doppelten Versandrisiko. Sowas läuft dann günstiger und B-Stock aber niemals unter Neuware.

    Richtig wäre gewesen wenn M die defekten Teile abholt und Neuteile liefert. Das kann djobi auch dem Kunden vermitteln. So ist der klare Weg. Schlecht ist nur das hier wahrscheinlich wenig oder nicht ausreichend kommuniziert wurde. Und klare Meinungen gegen Wunschbilder eingetauscht wurden.

    Djobi hätte auf Wandlung bestehen müssen, nix Reparatur und wenn das nicht möglich ist auf den Vertragswiderruf. Aber er hatte nur gehofft......leider stirbt die Hoffnung nicht immer am Schluß :wink:

    Aber alles nur unter ihmo zu betrachten.

    Grüße der Andy

    P.S. Das Rumgeschicke von dem Sub hätte doch nicht wirklich sein müssen oder gab es Verdacht auf Transportschaden?

    Wer Augen hat der höre ------- besser?

  • mringhoff
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    • 9. August 2013 um 10:30
    • #27
    Zitat von "andy006"


    Richtig wäre gewesen wenn M die defekten Teile abholt und Neuteile liefert.


    Lt. BGB hat der Verkäufer das Recht "nachzubessern". Also Neuware ODER Reparatur, wenn möglich.
    Man kann als Kunde nicht gleich auf Wandlung bestehen.
    Und je nach Schaden (!) ist eine Reparatur weder optisch noch technisch ein Problem.


    Zitat von "andy006"


    P.S. Das Rumgeschicke von dem Sub hätte doch nicht wirklich sein müssen oder gab es Verdacht auf Transportschaden?


    djobi wollte doch eine Wandlung, also schickt man alles zurück. Nur hat der Händler das offenbar anders aufgenommen, was ja im Grunde genommen rechtlich richtig war.

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  • djobi
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    • 9. August 2013 um 14:05
    • #28
    Zitat von "mringhoff"

    djobi wollte doch eine Wandlung, also schickt man alles zurück. Nur hat der Händler das offenbar anders aufgenommen, was ja im Grunde genommen rechtlich richtig war.

    Ganz genau. Und ich war es eigentlich nicht gewohnt, daß ein Vertrieb, insbesondere bei Eigenmarken, so reagiert, auch wenn er durchaus das Recht dazu hat.

    Auch war ich verwundert, daß die für mich eindeutige Ansage "bitte Rücknahme" offenbar nachträglich Kommunikationsbedarf erfordert und ohne weitere Rückmeldung Anlass zu einer Nachbesserung (Reparatur) gab.

    Immerhin reden wir hier nicht von einer Rücknahme weil der Kunde nicht zahlt, oder ich was falsch bestellt habe, sondern weils defekt war.
    Wenn Geräte defekt geliefert werden ist das halt immer blöd.
    Erst recht, wenn es Neuware in Originalverpackung ist - bei Gebrauchtware besteht ja grundsätzlich immer ein etwas höheres Versandrisiko, das hätte man noch erklären können.
    Wenn der Kunde das DAO-Problem dann noch mitbekommt, vermittelt das bei ihm auch nicht das beste Bild von der Qualität der Ware.
    Das ist dann noch viel blöder, auch für mich als Händler, der ihm das System vorher angepriesen hat.
    Da kann ich durchaus Kunden verstehen, die ein reparariertes System ablehnen (Beispiel von Andy), oder wie hier das komplette System als solches.
    Vielleicht sind wir durch die ganze inzwischen selbstverständliche Onlinekaufen-4Wochen-später-Rückgabe-Mentalität auch einfach verwöhnt ...

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
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  • mringhoff
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    • 9. August 2013 um 14:47
    • #29
    Zitat von "djobi"

    Vielleicht sind wir durch die ganze inzwischen selbstverständliche Onlinekaufen-4Wochen-später-Rückgabe-Mentalität auch einfach verwöhnt ...


    ja ich glaube auch. :)
    Das fatale ist, daß auch unsere Kunden das inzwischen fast so als Standardservice ansehen. Diese Rückgabe-Mentalität hat sich ja sogar schon im ganz normalen Ladenverkauf etabliert.

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  • simonstpauli
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    • 9. August 2013 um 18:57
    • #30
    Zitat von "djobi"

    Ganz genau. Und ich war es eigentlich nicht gewohnt, daß ein Vertrieb, insbesondere bei Eigenmarken, so reagiert, auch wenn er durchaus das Recht dazu hat.

    Auch war ich verwundert, daß die für mich eindeutige Ansage "bitte Rücknahme" offenbar nachträglich Kommunikationsbedarf erfordert und ohne weitere Rückmeldung Anlass zu einer Nachbesserung (Reparatur) gab.

    Immerhin reden wir hier nicht von einer Rücknahme weil der Kunde nicht zahlt, oder ich was falsch bestellt habe, sondern weils defekt war.
    Wenn Geräte defekt geliefert werden ist das halt immer blöd.
    Erst recht, wenn es Neuware in Originalverpackung ist - bei Gebrauchtware besteht ja grundsätzlich immer ein etwas höheres Versandrisiko, das hätte man noch erklären können.
    Wenn der Kunde das DAO-Problem dann noch mitbekommt, vermittelt das bei ihm auch nicht das beste Bild von der Qualität der Ware.
    Das ist dann noch viel blöder, auch für mich als Händler, der ihm das System vorher angepriesen hat.
    Da kann ich durchaus Kunden verstehen, die ein reparariertes System ablehnen (Beispiel von Andy), oder wie hier das komplette System als solches.
    Vielleicht sind wir durch die ganze inzwischen selbstverständliche Onlinekaufen-4Wochen-später-Rückgabe-Mentalität auch einfach verwöhnt ...

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    Sicherlich ist die Rückgabe-Mentalität gerade in Deutschland sehr weit verbreitet. Das strahlt vom Online-Handel (wo dieses Recht Gesetz ist) in den stationären Handel ab (der sich anpasst). Vor Ort kann man die Ware prüfen, ein Widerrufsrecht ist hier nicht gegeben.
    Das wird sich im B2C allerdings 2014 ändern, weil der Kunde dann in jedem Fall die Rücksendekosten trägt (wie jetzt schon in vielen EU-Ländern üblich und in Deutschland per EU-Harmonisierung dann 2014 umgesetzt).

    Zum aktuellen Fall: DOA kennen wir mehr oder weniger alle, es kommt vor und sollte dem Kunden auch erstmal so erklärt werden. Das sagt zunächst mal nichts über die Qualität der Marke und des Produkts an sich aus. Mir ist DOA sogar lieber als ein Defekt, der später auftritt.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • julian-k
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    • 10. August 2013 um 11:41
    • #31
    Zitat

    Lt. BGB hat der Verkäufer das Recht "nachzubessern". Also Neuware ODER Reparatur, wenn möglich.

    Das BGB gilt in B2B Geschäften NICHT. Hier gilt das HGB z.b. §377

    Zitat

    § 377
    (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung
    durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn
    sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
    (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel
    handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden;
    anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
    (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

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    Die weitere Vorgehensweise ist ?nicht geregelt? und kann durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt werden.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • hell&dunkel
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    • 10. August 2013 um 13:08
    • #32

    Das BGB gilt für alle und immer.

    Zitat von "Onkel Wikipedia"

    Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB.


    Zum Kaufmann im Sinne des HGB:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_%28HGB%29

    Wir machen uns also erstmal Gedanken darüber, was der Kunde des Verkäufers ist.

    Armin

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  • TomyN
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    • 5. September 2013 um 19:12
    • #33

    Wie schon weiter oben: Günstig als Gewerbetreibender beim Großhändler einkaufen wollen, aber dann die Endkundenrechte wollen. Es gibt halt nix geschenkt.

    Tomy

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