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Gelangensbestätigung - Bar Warenverkehr innerhalb der EU !!

  • uifei
  • 5. Juni 2014 um 11:14
  • uifei
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    • 5. Juni 2014 um 11:14
    • #1

    Falls Ihr Waren in das EU Ausland ( z.B.: Österreich, Frankreich, Polen, etc... )

    ohne Dienstleister ( Spedition oder Paketservice ) verbringt ODER Ihr Waren einkauft und Sie persönlich nach Deutschland mitnehmt!

    Bitte UNBEDINGT eine Gelangensbestätigung ausfüllen und der Rechnung beilegen, damit der Empfänger diese vor Ort schriftlich bestätigen kann.

    Bitte hierzu folgenden Link beachten:

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-09-16-innergemeinschaftliche-lieferungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Wichtig ist nur dieses Gelangensbestätigungsformular ( Seite 13 ! ). Gibt's bei den IHK's mittlerweiles in 3 Sprachen ( dt., engl., franz )

    Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

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    3 Mal editiert, zuletzt von uifei (5. Juni 2014 um 13:34)

  • billbo
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    • 5. Juni 2014 um 13:14
    • #2

    :roll:
    25 Seiten Kleingedrucktes für die Verordnung einer Änderung einer geänderten Änderungsverordnung.
    Unternehmer! Überlegt es euch dreimal, bevor ihr am Ende tatsächlich noch irgendetwas unternehmt!

    Bzw.: 'verbringt' die Zeit lieber mit Urlaub oder Däumchendrehen. Das ist stressfreier und billiger.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • audiobo
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    • 5. Juni 2014 um 15:08
    • #3

    Und da heißt es immer "innerEU" sei alles easy und unkompliziert. :D

    Mit besten Grüßen aus der Schweiz...

  • tufkaklto
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    • 5. Juni 2014 um 15:51
    • #4

    Ist nicht so stressig.

    Die Gelangensbestätigung muß nicht das Formular sein, wenn auf der Rechnung oder dem Lieferschein die richtigen Daten vermerkt sind,
    ( siehe Seite 6 )

    Im Prinzip geht es darum, das man ohne UST die Rechnung ausstellt, weil der Unternehmer den Rechnungssitz im Ausland hat.

    Und man benötigt diesen vermerk, das die Ware wirklich über die Grenze ging und nicht im Land bleibt, denn das wäre unzulässig.

    Nur um das geht es.

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  • billbo
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    • 5. Juni 2014 um 16:07
    • #5

    Klar ist das im Prinzip simpel und nachvollziehbar. Nur:
    Wen bezahle ich dafür, daraus 25 Seiten zu machen?
    Und wer bezahlt mich dafür, den ganzen Sch..ß (nebst 10.000 anderen relevanten Verordnungsänderungsergüssen alle paar Tage) zu lesen? :?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • uifei
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    • 5. Juni 2014 um 16:58
    • #6

    @klauston: ja, das ist so schon richtig, wenn ein Dritter Deine Waren transportiert.

    laut dem Finanzamt geht es ebengerade NICHT um den Inhalt der Rechnung und/oder Lieferschein,
    sondern um den Nachweis des Warenverkehrs.

    Wenn Du die Ware eben gerade nicht von einem Dritten transportieren lässt, fehlt Dir dieser Nachweis,
    was Du mit der Ware gemacht hast.
    Dein Vertragspartner muss also bestätigen, dass Du die Ware geholt oder geliefert hast.

    Hier ist natürlich dann auch ein Punkt nicht ganz unerheblich => Warenwert bei der Aus oder Einfuhr.


    Am Rande bemerkt: Geschäftsverkehr mit der Schweiz:

    Auch wenn der Rechnungsempfänger im EU Ausland / auch z.B. in der Schweiz ( Ausfuhrdokumente / Zoll ) sitzt, muss eine Rechnung mit Mehrwertsteuer geschrieben werden, wenn dessen Lieferadresse in Deutschland ist.
    ( Finanzamt geht davon aus, dass die Ware in Deutschland verbleibt => somit auch die Mehrwertsteuer weiterhin auf der Ware ist )

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  • tufkaklto
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    • 6. Juni 2014 um 06:25
    • #7

    Wie von mir angemerkt steht auf dieser Seite 6, das man nicht das Formular benötigt um das nachzuweisen, es kann auch auf Rechnung oder Lieferschein vermerkt sein.

    Das Formular ist nur ein Anhaltspunkt was da stehen muß.

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