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Lizensierung - Vermietung einer "Jukebox"

  • ewok
  • 18. April 2016 um 12:39
  • ewok
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    • 18. April 2016 um 12:39
    • #1

    Hallo,

    ich habe immer wieder mal Anfragen von Kunden, die neben der Beschallungsanlage gerne auch Musik dazu haben möchten, also quasi eine digitale "Jukebox" suchen. Bisher habe ich diese Anfragen immer wegen Unkenntnis der rechtlichen Situation mit "geht aus Lizenzgründen leider nicht" abgewiesen.

    Aus Neugierde habe ich dann einmal ein wenig recherchiert - ohne wirkliches Ergebnis. Ok, ist vielleicht auch ein etwas exotischeres Lizenzmodell.
    Also mal bei der Gema angefragt. Die winkt ab:

    "Die Vermietung eines Jukebox ähnlichen Gerätes wird von der GEMA nicht lizenziert. Mit der Lizenz über den Tarif VR-Ö wird die Vervielfältigung von Tonträgern lizenziert und die öffentliche Wiedergabe muss separate lizenziert werden"

    Bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) findet sich dann auf der Homepage der Hinweis:

    Zitat

    Vermietung & Verleih
    Wenn ein erschienener Tonträger oder ein Musikvideoclip vermietet oder verliehen werden, entstehen Vergütungsansprüche für die mitwirkenden Künstler, Hersteller, Veranstalter oder Videoclipproduzenten, sofern dies Erwerbszwecken dient. In diesem Fall hat der Vermieter oder Verleiher entsprechende Gebühren an die GVL abzuführen, die ihn für diese Art der Nutzung auf Grundlage des „Tarif Vermietung“ lizenziert.

    https://www.gvl.de/rechtenutzer/allgemeine-informationen

    Das hört sich doch passen an. Also mal mein Anliegen "Vermietung einer digitalen Jukebox" geschildert und nach der notwendigen Lizenz gefragt. Die Antwort hat mich dann ein wenig überrascht:

    Auszug: "Eine Lizenzierung der Leistungsschutzrechte ist grundsätzlich erforderlich, kann in Bezug auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt allerdings nicht über die GVL erfolgen. Sie müssten eine Lizenz von den jeweiligen Rechteinhabern direkt erwerben."

    Bitte was? Ich soll mich hinsetzen und von keine Ahnung, vielleicht 1000 Musiktiteln die Rechteinhaber ausfindig machen und eine Lizenz aushandeln?!? Ist das deren Ernst? Wofür haben wir denn Verwertungsgesellschaften?

    Hat sich Jemand mit dem Thema schon einmal auseinander gesetzt?

    Bonusfrage: Als DJ stelle ich eine Musikanlage auf und lege Musik auf. Die Musik (sprich: die Kopien auf der Festplatte) dazu ist bei der GEMA nach VR-Ö lizensiert. Also alles wasserdicht.
    Was passiert wenn ich Nachts um 4 Uhr nach Hause gehe, aber die Musik noch für die letzten Gäste weiter laufen lasse? Ist das dann etwas Anderes als die Vermietung einer "Jukebox" :)

    Gruß

    Tom

    http://www.partyontour.de

  • audiobo
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    • 18. April 2016 um 13:07
    • #2

    Für den Veranstalter:
    https://www.gema.de/fileadmin/user…D/tarif_m_v.pdf

    (u.U. entbehrlich, wenn die Veranstaltungsstätte (Gastronomie o.ä.) bereits eine Pauschale bezahlt, ausserdem gilt die UNterscheidung zwischen "öffentlichen" und "privaten" Veranstaltungen)


    Für dich als "Musiklieferant" (im Prinzip bist du ja eine Art "Offline-DJ" :D :(
    https://www.gema.de/fileadmin/user…discjockeys.pdf , Seite 2 "Sicherheitskopien" bzw.
    https://www.gema.de/fileadmin/user…tarif_vr_oe.pdf

    Witzigerweise findet man hier https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/ unter Kategorie 2 tatsächlich den Begriff des "Musikautomatenaufstellers", an der Stelle fehlt allerdings leider der Verweis auf die Kopierrechte.

  • ewok
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    • 18. April 2016 um 13:59
    • #3

    Ja, die Tarife kenne ich ja bereits. Als DJ habe ich ja z.B. auch meine Musik nach VR-Ö lizensiert.

    Zitat

    VR-Ö für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires, die zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe bestimmt sind

    Aber ich finde da keine Hinweise auf Vermietung/Überlassung/Weitergabe von Musik an Dritte.

    http://www.partyontour.de

  • audiobo
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    • 18. April 2016 um 14:44
    • #4

    Ich denke nicht dass das eine Rolle spielt. Nach meinem Verständnis dürfte es für das Endergebnis "Konsument hört öffentlich Musik von lizenzierten Tonträgern durch Bereitstellung Dritter" keine Rolle spielen, ob du vor Ort auflegst und Geld dafür nimmst oder, Achtung, "einen Automaten zur Wiedergabe von ausgewählten Musikstücken" vermietest.
    Wichtig in diesem Zusammenhang dürfte ausserdem sein, dass der Kunde nicht an die CDs bzw. Dateien, also die tatsächlichen (physikalischen wie virtuellen) Datenträger, zwecks Erstellen einer eigenen Kopie gelangen kann.
    Somit vermietest du ja keine "Tonträger" im eigentlichen Sinn, sondern die Dienstleistung der Musikauswahl und der technischen Bereitstellung diese hören zu können.

    Im Gegensatz z.B. zu einer Videothek, für die gilt ja dies hier: https://www.gema.de/fileadmin/user…tarif_v_t_p.pdf
    Dabei geht es allerdings gezielt um die Vermietung von Tonträgern an Privatpersonen, welche sich zwar die Musik anhören aber dafür keinen Kauf tätigen möchten (und somit auch den Gema-Anteil für den Tonträger umgehen). Inkl. der doch immer noch vorhandenen Möglichkeit sich eine Kopie für den Eigengebrauch anzufertigen.

    Zitat von "ewok"

    Aber ich finde da keine Hinweise auf Vermietung/Überlassung/Weitergabe von Musik an Dritte.

    Dann lass die schlafenden Hunde mal lieber weiter ruhen... ;)

  • Volker
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    • 19. April 2016 um 07:42
    • #5

    was passiert, wenn Du das Musiklaptop einfach unentgeltlich überlässt und Deine Technikerpauschale für den Aufbau der PA erhöhst?

    Ist ja auch mehr Aufwand zusätzlich IT-Technik an den Start zu bringen...
    Ob Dein Kunde davon Musik abspielt, den Beamer füttert oder während der Party Solitär spielt kann Dir doch egal sein.

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