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Kalkulation für Versicherungsschäden

  • MRspeaker
  • 7. Mai 2016 um 16:37
  • MRspeaker
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    • 7. Mai 2016 um 16:37
    • #1

    Was setzt man denn zur Kalkulation an, um Reparatur Angebote für Versicherungen zu schreiben?
    Ich würde jetzt Straßenpreis sagen? Oder nehmt ihr da eure ek Konditionen und den Rest per Stundensatz?
    Soweit ich weiß haben die Versicherungen ja diverse Tabellen von Gutachtern das muss sich ja auf etwas beziehen.

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    • 7. Mai 2016 um 16:44
    • #2

    Ich würde den Preis für Bauteile und eben die Zeit die du brauchst für die Reparatur ansetzen. So wie du es jedem Kunden in Rechnung stellen würdest.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • MRspeaker
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    • 7. Mai 2016 um 16:54
    • #3

    Ja ist halt die Frage.
    Im aktuellen Fall sind die Bauteil kosten sehr hoch der Stundensatz eher gering.

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    • 7. Mai 2016 um 17:04
    • #4

    Da kannst du ja nix für, wenn das Bauteil deutlich teurer ist. Möchtest du der Versicherung bzw. dem Verursacher das nun zum Teil schenken?

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • MRspeaker
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    • 7. Mai 2016 um 17:25
    • #5

    Ne schenken möchte ich bestimmt nichts. Daher die Frage was so grob die Bemessungsgrundlage ist.
    Ich hätte jetzt mit dem Straßenpreis kalkuliert.
    EK Konditionen gehen ja keinem was an.

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    • 7. Mai 2016 um 17:36
    • #6
    Zitat von "MRspeaker"

    EK Konditionen gehen ja keinem was an.


    Eben und du verlangst eben was für dich wirtschaftlich ist. Was die Versicherung dann daraus macht ist derer Ding. Entweder sie akzeptieren es oder es wird an jemand anderen vergeben.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • mringhoff
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    • 7. Mai 2016 um 19:38
    • #7

    Die Rechnung an den Kunden wird so gestellt, wie Du es einem normalen Kunden auch stellen würdest.

    Dabei würde ich lieber den Listenpreis ansetzen als den Straßenpreis. Die Versicherungen machen gerne auch nochmal selber irgendwelche Abschläge, beispielsweise hast Du ja einen Vorteil dadurch, daß Du nun ein neues Ersatzteil hast, statt ein gebrauchtes. Diese angebliche Werterhöhung steht Dir nicht zu, also gibts einen prozentualen Abschlag. Gut also, wenn Du reichlich Puffer dafür eingerechnet hast ;)

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  • djobi
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    • 7. Mai 2016 um 22:52
    • #8

    Diese Abzug neu für alt hatte ich jetzt in einem Gerichtsverfahren.
    Der Richter wollte allen ernstes bei einem Ersatzdisplay (Licon) fast die Hälfte abziehen.
    Für mich ein völlig bescheuerter Ansatz, ist doch ein gebrauchtes Lichtpult mit einem neuen Display kaum mehr wert als im Originalzustand :?:

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  • MRspeaker
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    • 8. Mai 2016 um 19:19
    • #9

    Das würde mich interessieren wie das Gericht da entscheidet.
    Hatten selbst auch schon die Problematik bei einem 01v.
    Totalschaden dank Bier. Glücklicher weise hatte ich es gebraucht erstanden, fast den gleichen Wert als Zeitwert bekommen und dann ein schönes neues Pult gekauft.

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  • mringhoff
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    • 8. Mai 2016 um 22:14
    • #10

    Andererseits muss man das auch mal so sehen: Der Kunde ist der Vertragspartner und mit diesem wurden die Vertragsbedingungen vereinbart. Wenn hier in den AGB steht, daß der Wiederbeschaffungswert zu begleichen ist, dann ist dem so (vor allem unter Kaufleuten, also Gewerbetreibenden).
    Was die Versicherung dann dem Kunden ersetzt oder nicht, kann uns erst einmal egal sein.

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  • kimix
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    • 15. Mai 2016 um 08:47
    • #11

    Sehe das wie Mringhoff
    Hatte auch schon ein paar mal das Vergnügen, Schäden von einer Versicherung reguliert zu bekommen.
    In meinen AGB's ist die Sache mit dem Wiederbeschaffungswert ebenfalls angeführt.
    Und der Mieter ist für die Mietsache verantwortlich.
    In einer idealen Welt bekomme ich den Schaden vom Mieter in entsprechender Höhe ersetzt, dass das defekte Gerät gegen ein gleichwertiges getauscht werden kann. Was der Mieter dann von seiner Versicherung bekommt, sollte uns erst mal egal sein.

    Aber das mal nur so am Rande

  • MRspeaker
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    • 15. Mai 2016 um 13:12
    • #12

    Ja... Theorie und Praxis.... :D

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  • mringhoff
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    • 15. Mai 2016 um 14:53
    • #13

    In der Praxis gibts hier nur zwei Überlegungen, die einem davon abhalten, der Theorie zu folgen:
    - man will den Kunden weiterhin behalten
    - der Kunde ist Verbraucher/Privatanwender

    Aber sonst kann man verständlich argumentieren: Man hat einen gewissen Schaden (die Besorgung eines gleichwertigen Gerätes in einem raschen Zeitraum), den man natürlich wieder ausgeglichen haben möchte. Es gibt auch Versicherungen, die nicht den Zeitwert, sondern den Wiederbeschaffungswert erstatten. Wenn der Kunde die falsche Versicherung gewählt hat, weil sie günstiger ist, dann muss er die Differenz selber tragen.

    Um diesem Gestreite aus dem Weg zu gehen, setzt man in der Rechnung den hohen Listenneupreis, Beschaffungskosten/Vorfracht, Reparaturkosten mit einem guten Stundensatz etc. an und macht dann selbst einen Abzug wegen Gebrauchtware, schreibt daß man Mietausfälle kulanterweise nicht mit ansetzt und schon freuen sich alle wieder. Wir gehen ohne finanziellen Schaden aus der Situation, der Kunde merkt, daß er nicht über den Tisch gezogen wurde und die Versicherung erkennt, daß hier schon ein entsprechender Abzug erfolgt ist.

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