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Beiträge von zappa-un-der-kleine-tiger

  • Wer kann welchen BGV A3 Tester empehlen?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 12. Februar 2013 um 17:53

    Bonjour Leute,

    erstmal vielen Dank - ich werde mich mal mit den einzelnen Geräten befassen…

    Falls noch jemand aus der Praxis berichten möchte: Anregungen sind herzlich willkommen!

    Das wäre ja auch was - falls die nette Fee erscheinen sollte und sagt: Such dir was aus: http://www.pce-instruments.com/deutsch/?id=FROOGLE&_artnr=25224&_p=3534.3&_pmode=0&_pbexkey=4&_date=20130201103001&_pbhash=32adac54cb16f76de7d384fb8d2fcb5fde19583edeecf08e25d83a7151a5317b.

  • Wer kann welchen BGV A3 Tester empehlen?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 12. Februar 2013 um 14:16

    Bonjour,

    wir stehen vor der Aufgaben und einen eigenen BGV A3 - Tester kaufen zu müssen.

    Wir müssen testen:

    400 Leuchten
    20 Dimmereinschübe / Racks (32A)
    CEE- und Schukoleitungen bis 125 A
    Kücheneinrichtung: Waschmaschine, Kaffeemaschinen, etc. und eine Hobart Bandspülmaschine 63A
    Handwerkzeuge
    Büroausstattungen
    Motorkettenzüge mit Motorstecker

    temporäre Netze bis 3 x 250 A, maximal möglich 400 A.

    Ortsfeste Anlagen könnte das Gerät können - müsste es aber nicht.

    Vielleicht werden wir noch mal 30% mehr Material bekommen. Mehr aber nicht.

    Kann uns jemand ein Gerät aus seiner Praxis empfehlen?

    Vielen Dank!

  • Gibt es eine Website mit Halleninfos?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 13. Januar 2011 um 09:54

    Hi,

    kennt vielleicht jemand eine Seite im Netz, auf der die technischen Spezifikationen der deutschen Hallen abgelegt sind?

    LG

  • Suche Pictogramme für das Zeichen von Fluchtplänen

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 5. November 2008 um 16:25

    Hallo Leute,

    ich bin auf der Suche nach Pictogrammen für das Zeichen von Fluchtplänen.

    Wer kann mir wie helfen?

  • Falsche Konusverbinder

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 15. Dezember 2007 um 20:11

    Leider ist es bei uns in der Halle während des letzten Jahres dreimal vorgekommen, dass je unterschiedliche Firmen diesen Mist gemacht haben. Mal sind die Eier zu groß, mal zu klein. Und wenn es erst mal eingebaut ist wird es meist auch hochgezogen...

    Vom Werk aus eine einfache Prägung in den Konus würde es ja schon erleichtern.

    Besonders schwer zu erkennen sind zu kleine Konusverbinder - oft stehen dann die Bolzen etwas weiter raus. Bei zu großen Konusverbindern ist die Traverse meist sichtbar aus der Flucht, wenn nur einer vertauscht wurde. Bei allen sind die Fugen zwischen den Traversenstössen ungewöhnlich groß.

  • Falsche Konusverbinder

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 14. Dezember 2007 um 22:24

    Hallo Leute,

    aus gegebenen Anlass:

    Immer wieder werden Traversen mit falschen Konusverbindern (Eiern) bestückt. Meiner Meinung nach der größte Fehler: Sie sind nicht eindeutig zu unterscheiden.

    Ist vielleicht von irgendeiner Stelle eine entsprechende Vorschrift in Planung?

    Netter Gruss

  • Helmpflicht - auch für Techniker

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 20. Dezember 2006 um 18:58

    Sicherheitsschuhe trage ich immer.
    Handschuhe benutze ich zum Arbeiten wenn es notwendig ist.
    Schweisserhandschuhe mit langen Lederstulpen trage ich zum Einleuchten, so gibt es keine Brandblasen an den Armen wenn ich mal um einen 2 kWer rumfassen muß.
    Wenn ich nach oben muß, benutze ich den Gurt.
    Gehörschutz benutze ich wenn die Lautstärke es erfordert.
    Ich benutze einen Helm wenn ich im Gefahrenbereich von Arbeiten in der Decke aufhalte.

    Ich wusste nicht, dass Helme ein Verfallsdatum haben.
    Ich weiss, dass mein Gurt (fünf Jahre) zugelassen ist.

    Es erfordert große Selbstdisziplin dieses alles zu machen.
    Es dauert aber nur wenige Sekunden eine PSA anzulegen.
    Es ist manchmal nervend die Kommentare dazu zu hören.

    Es ist meine Gesundheit!

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 1. Dezember 2006 um 18:41
    Zitat von "ADMIN"

    Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: VDE 0470 ist veraltet und durch DIN EN 50102 und DIN EN 60529 ersetzt.


    Hi Admin, ja liegen wir jetzt beide genau so richtig wie falsch. Beim Zitieren von Normen ist gemäß DIN 820-11 in diesem Fall wie folgt vorzugehen:

    Kopfleiste: EN 50102
    Klassifikation: VDE 0470
    Zusätzliche Angabe: z.B. IEC oder HD

    Also im ersten Fall:

    DIN EN 50102 (VDE 0470):1997-09...

    ... der kleine Tiger und ich geben ja zu: es ist jetzt schon ein wenig Wortklauberei, aber irgendwie ist dann doch mein Weltbild etwas durcheinander geraten, das in selbst in den aktuellen Büchern des VDE-Verlages alles falsch sein sollte. Aber Hand aufs Herz: Ich hab bis eben auch nicht gewußt, wie welche VDE (da gibt es auch noch Unterschiede) DIN EN (VDE) genauestens zitiert werden.

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 28. November 2006 um 21:32
    Zitat von "SVT"


    Das stimmt nicht. VDE 0470 beschreibt ja nur, was IPXX bedeutet, welcher wo verwendet werden soll aber nicht. VDE 0100-711 bzw. VDE 0100-714 sagt sinngemäß: Es reicht IP 33, wenn die Leuchten aus dem Hanbereich 'raus sind sogar IP 23. Und schon sind die guten alten Kannen erlaubt, wegen der Hitzeentwicklung müssen die ja sowieso da 'raus

    (irgendwie klappt das mir dem Zitieren nicht... - obs an meinem Mac liegt?)


    Hmm - haben wir da die gleiche Vorschrift vor Augen?

    Europaverlag Elektrotechnik Praxis, 8. Auflage, Seite 177, DIN VDE 0470...

    IPx3 = Sprühwasser >>> "Geschütze Aufstellung im freien ohne Witterungseinflüsse"

    IPx4 = Spritzwasser >>> "Aufstellung im Freien bei geringen Witterungseinflüssen oder dauernd feuchter Umgebung"

    IPx5 = Strahlwasser >>> "Ungeschützte Aufstellung im Freien oder Klima mit mehr als 80% Luftfeuchtigkeit"

    ... und sie standen doch ungeschützt im Freien???

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 27. November 2006 um 18:37

    BGV C1

    auch hier mal die wichtigsten:


    I. Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für 1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,

    2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

    >>> es wird laut den vorher gemachten Angaben gefilmt, ein Video? produziert.


    § 6 Absturzsicherung

    (1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.

    >>> also ab in den Korb
    >>> BGR 159 fordert höheres Schutzziel!


    § 7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

    (1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs-und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

    >>> Boden und Bordbrett im Korb.

    (6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.


    § 9 Tragmittel und Anschlagmittel Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.


    § 15 Leitung und Aufsicht

    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-und Produktionsstätten nur Bühnen-und Studiofachkräften übertragen.

    >>> und hier stellt sich dann die Frage: wer ist das bei dieser Produkion???

    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs-oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

    (3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.


    § 17 Unterweisung

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem selbständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, so dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.

    (2) Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen.

    >>> und sich davon zu überzeugen, das sie es verstanden haben.

    (3) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen.


    § 18 Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel

    (1) Soweit bei Arbeiten die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

    (2) Die Versicherten dürfen beim Aufenthalt auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Werkzeug und Kleinmaterial und sonstige Gegenstände nicht in der Kleidung bei sich tragen. Zur Mitführung der Gegenstände sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.

    § 19 Aufenthaltsverbot

    (1) Während des Auf-, Um-und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrbereichen verboten.

    >>> also auch nicht bei Montagearbeiten unter dem Kran.


    § 20 Gefährliche szenische Vorgänge

    (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben.

    >>> also nicht in den Korb und losfahren!

    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden.

    (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.

    >>> und da geht kein weg dran vorbei!

    § 21 Artistische Darstellungen Der Auf-und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.

    >>> an dieser Stelle wird es dann auch mit dem Artistenvertrag für die Musiker etwas schwierig. Kein Musiker kann offensichtlich einen Kran kontrollieren


    § 27 Elektrische Betriebsmittel

    (1) Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden.

    (2) Bei Außenproduktionen ist vor dem Herstellen des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit auf der Einspeiseseite festzustellen.

    DA zu § 27 Abs. 2: Zur Fehlerfreiheit gehört vorrangig das Einhalten der Schutzmaßnahmen. An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden. Siehe hierzu auch BG-Information „Fernsehen, Hörfunk und Film – Arbeitssicherheit in Produktionsstätten“ (SP 25.1/2 [BGI 810]).

    >>> und da machen wir morgen weiter!

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 27. November 2006 um 17:55

    BGR 159

    Hochziehbare Personenaufnahmemittel

    nur mal die wichtigsten Punkte, die einen VT wohl am ehesten beschäftigen - wer mal etwas "Flugwerkartiges" bauen muss, tut sicherlich gut daran einmal die ganze BGR zu lesen.


    4.3 Besondere Bestimmungen für Tragmittel und Sicherungsseile

    4.3.1 Die rechnerische Bruchkraft jedes Tragmittels muss mindestens dem 10fachen des von ihm zu übernehmenden Anteiles am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.
    Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.

    >>> siehe auch BGV C1 § 9

    4.2.3 Bauvorschriften

    Winden, Hub und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub und Zuggeräte" BGV D 8 entsprechen.

    Hebezeuge, für die im Abschnitt "Übergangs und Ausführungsbestimmungen", z.B. in den Unfallverhütungsvorschriften "Winden, Hub und Zuggeräte" BGV D 8 beziehungsweise "Krane" BGV D 6, allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum Bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht benutzt werden; siehe Abschnitt 5.1.4.3.

    Bagger erfüllen die an Hebezeuge von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im allgemeinen nicht.


    4.4 Besondere Bestimmungen für Personenförderkörbe

    4.4.1 Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2,00 m hochgeschlossen und mit einer Tür versehen sein. Die Tür muss mit einem Verschluss ausgerüstet sein, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.


    >>> aha, also im Käfig! (... bitte nicht füttern!)


    4.2.8 Energieausfall

    Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurück oder in eine andere Position gebracht werden kann, die ein gefahrloses Verlassen des Personenaufnahmemittels ermöglicht; die Einrichtungen sind vom Einsatzfall abhängig und müssen gegebenenfalls Hub , Senk- und Drehbewegungen ermöglichen. Einrichtungen zum Lüften der Bremsen von Hand müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können; dies gilt nicht für Winden in Kranen und nicht für Winden, die an Personenaufnahmemitteln fest angebaut sind.

    Einrichtungen, mit denen das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurückgebracht werden kann, sind z.B. Bremslüfteinrichtungen, zusätzliche Handantriebe und Zusatzantriebe mit unabhängiger Energieversorgung.

    >>> ist der Kran so ausgerüstet?

    5.1.5 Benutzung von Personenaufnahmemitteln

    5.1.5.1 Die zulässige Belastung von Personenaufnahmemitteln darf nicht überschritten werden; mitgeführtes Werkzeug und Material ist insbesondere gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.

    >>> wie sieht es mit dem Equipment in diesem Falle aus?

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 26. November 2006 um 22:16

    Ich hab die einzelnen Punkte der besseren Übersicht halber mal in einzelne Beiträge aufgeteilt.


    BGV D6 Krane

    § 36 Personentransport

    (1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.

    (4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen.

    >>> in der dazugehörigen BGR 159 ist ein recht umfangreicher Vordruck.

    (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane mit Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.

    (6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.


    § 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

    (2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

    >>> Gefärdungsbeurteilung,
    >>> mindestens durch einen Sachkundigen notwendig.
    >>> Kranführer
    >>> Elektriker
    >>> Beleuchter
    >>> Tontechniker

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 26. November 2006 um 21:59

    Klopfen wir mal alle mir bekannten Vorschriften ab und wenden sie auf diesen Fall an:


    BGV A1 von 2004

    §1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

    Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch – für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören; – soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

    >>> also auch für den Beleuchter, egal ob Freelancer oder Angestellter.


    §2 Grundpflichten des Unternehmers

    (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1, dieser Unfallverhütungsvorschrift) und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

    >>> also auch Höhenrettung vom Kran.

    (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

    >>> also auch nicht: Mach mal, geht auf meine Kappe.


    §4 Unterweisung der Versicherten

    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

    (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

    >>> also auch der Veranstalter dem Beleuchter oder Freelancer.
    >>> also auch über die Gefahren der Kranes.
    >>> also auch den Künstlern.


    §6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

    (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach §2 Abs.1, entsprechend §8 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

    (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

    >>> also Produktionsleiter, besser Meister VT.

    §8 Gefährliche Arbeiten

    (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

    (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

    >>> also Produktionsleiter, besser Meister VT.


    §13 Pflichtenübertragung

    Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

    >>> also auch dem Beleuchter.


    III. Pflichten der Versicherten

    §15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

    (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

    >>> deshalb auch die ganze Diskussion


    §16 Besondere Unterstützungspflichten

    (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

    (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren – ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, – Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder – ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

    >>> der Beleuchter seinem Vorgesetzen oder dem Produktionleiter.


    Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei besonderen Gefahren

    §21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

    (1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

    >>> der Unternehmer oder Produktionleiter dem Beleuchter.

    §24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

    >>> also beim Kran mit Personenverkehr: Höhenrettung.


    §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

    >>> wird wohl mindestens einer sein.


    Vierter Abschnitt:

    Persönliche Schutzausrüstungen

    §29 Bereitstellung (1) Der Unternehmer hat gemäß §2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

    >>> dafür ist die Gefährdungsanalyse notwendig.
    >>> also auch den Künstlern!


    §30 Benutzung

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

    (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

    §31 Besondere Unterweisungen Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach §3 Abs.2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

    >>> also nichts für mal fünf Minuten zwischendurch.

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 25. November 2006 um 17:24

    Na da hüpft ja der kleine Tiger im Sechseck,

    warum meint ihr habe ich oben mal eine genau vorgehensweise aufgeschrieben? Um zu lesen das es bei der Stadt München alles nicht so genau genommen wird? Du bist wissentlich an der Veranstaltung und dem möglicherweise entstehenden Unheil beteiligt und wirst vermutlich gegen einen Haufen Vorschriften verstoßen. Und noch besser - der Staatsanwalt kann´s auch noch prima hier im Forum mitlesen.

    Wie geht es in diesem Fall denn mit der Bauabnahme und sämtlichen anderen Genehmigungen? Blindheit oder Bestechung? Du bist wissend und verpflichtet die entsprechenden Behörden auf die Fehler hinzuweisen - sonst handelst Du mindestens grob Fahrlässig und kannst auch eben wegen diesem rechtlich belangt werden.

    Aufwachen!

    Als Beleuchter achte wenigstens drauf, dass der Kran vorschriftmäßig geerdet ist und die maximalen Kabellängen gemäß DIN 15565 bis zum nächsten RCD (FI) 300 mA (nicht der auf der Baustelle zugelassene 500 mA) nicht überschritten werden. Ausserdem ist ein Prüfung gemäß VDE 0702 vorzunehmen und deine Scheinwerfer müssen gemäß VDE 0470 mindestens IP54 sein. Also keine normalen PAR Gehäuse (in der Regel IP 2X). Übrigens Leitungen Schuko: mindestens H07, Laka: mindestens NYSLYÖ entsprechen. Ansonsten finden mindestens die BGV A1, BGV C1, BGV A3 und die VstVO ganz oder teilweise hier Verwendung, von der notwendigen Leitungsberechnung einmal abgesehen.

    P.S.: wie flucht man auf Bayrisch?

  • Brandgefahr durch Weihnachtsbaum

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 24. November 2006 um 21:11

    Hallo Jungs,

    1. Baum mit Wurzelballen und feuchthalten.
    2. Baum mit Flammex oder Flammetin ausreichend impregnieren, Gebrauchanweisung beachten!
    3. Vom Baum mit einem Zeugen zusammen mindestens einmal täglich ein Probe vom Baum schneiden und mit dem Feuerzeug daussen vor der Tür eine Flammprobe vornehmen. Probe muss selbsständig verlöschen.
    4. Probe schriftlich dokumentieren und vom Zeugen gegenzeichnen lassen.
    5. Durchrechnen ob sich der ganze Zauber lohnt oder man einen unbrennbaren Baum kauft, der sich auch im nächsten Jahr wiederverwenden lässt.
    6. Feuerlöscher mit ausreichender Löschkraft bereitstellen!

    Hab ich was vergessen?

  • Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 24. November 2006 um 21:00

    Ja Jungs,

    da gehen wir doch am besten mal so ran:

    1. Wir setzen uns mit dem Veranstalter an einen Tisch und klären die offenen Fragen.

    2. Wir informieren uns beim Kranführer, sprich Baumaschinist mit besonderem Befähigungszeugnis (Kranschein) ob er das darf und überhaupt machen will.

    3. Wir kontaktieren die zuständige Person des Bauordnungsamt und erkundigen uns nach einer Genehmigungsfähigkeit für das Arbeiten über öffentlichen Raum (der Straße).

    4. Wir kontaktieren die zuständige Person des Gewerbeaufsichtsamtes, Abteilung Arbeitssicherheit, ob das Ganze genehmigungsfähig ist.

    5. Wir erstellen (am besten vorher) eine Gefährdungsanalyse und ein daraus folgendes Rettungskonzept und holen uns dafür kompetente Partner wie: THW/Feuerwehr und die Polizei ins Boot.

    6. Wir verwenden eine aus der Gefährdungsanalyse hevorgehende PSA.

    7. Wir beantragen in jedem Falle eine Genehmigung für diese Veranstaltung, vor allem wegen Lärm, Menschenauflauf und so.

    8. Wir schließen einen Artistenvertrag mit jedem Künstler ab.

    und meine persönliche Empfehlung:

    9.) Wir suchen eine kompetenten Produnktionsleiter, am besten einen Meister VT.

    Hab ich was vergessen?

  • Ort für Forumstag Linearraytest III

    • zappa-un-der-kleine-tiger
    • 28. August 2006 um 18:44

    Hallo Leute,

    mein erstes Postig in dieser Group und ich hoffe es landet da wo es hin soll: Ich habe in Braunschweig eine Halle und ein Freigelände wo ihr nach Herzenslust testen könntet.

    Halle 110 x 30 x 10 m

    Termine die nicht gehen:

    bis 22. September

    und ab 7. Oktober


    Hängepunkte: alle 6 Meter 200 kg

    Demag 500 kg Motoren vorhanden

    Strom vorhanden

    Kaffee vorhanden


    mit einem netten Gruß aus Braunschweig

    vom Zappa und dem kleinen Tiger!

Anstehende Termine

  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Sachkunde für Fliegende Bauten

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Virtueller Stammtisch im Chat

    Dienstag, 29. September 2026, 21:00 – 23:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00

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