Hi Swemers,
also Deine Fragestellung kann ich leicht aus dem Bauch herraus beantworten, aber das willst Du ja nicht, daher nun die etwas ausführlichere Variante:
Kunststoffisolierte Kabel und Leitungen zählen zu den Betriebsmitteln der Schutzklasse II (ehemals "schutzisoliert").
Die Schutzklasse II wird dadurch definiert, dass die Betriebsmittel neben der Basisisolierung eine zusätzliche oder verstärkte Isolierung aufweisen müssen.
Die zusätzliche oder Verstärkte Isolierung der Schutzklasse II gewährt auch dann noch Schutz bei indirektem Berühren, wenn die Basisisolierung schadhaft werden sollte. (vgl. VDE 0106 Teil 1).
Die von Dir erwähnte Leitung H07RN-F 1g (oder x) x erfüllt die Forderung nach doppelter Isolierung. Wenn Du die Leitung absetzt, merkst Du, dass dort auch zwei voneinander unabhängige Isolierschichten vorhanden sind. Die Weiterführung dieser doppelten Isolierung ist an Verbindungsstellen einzuhalten.
Viel mehr Sorge macht mir die Zugentlastung der Verbindungsstelle!!!
Nach meinem Wissen, ist es nicht zulässig, flexible Leitungen nur mithilfe eines Quetschverbinders zu verbinden, egal wieviele Schichten Schrumpfschlauch da drüber sind, da die Quetschverbindungstelle mechanisch nicht dafür ausgelegt ist, Zugkräfte aufzunehmen, welche bei der üblichen Verwendung der Leitung auftreten.
Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, wenn jemand die dazu passende Vorschrift findet.
Gruss aus Nürnberg,
Buzz