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  2. Settembrini

Beiträge von Settembrini

  • Umfrage 1: Prüfung der elektrotrechnischen Anlage

    • Settembrini
    • 25. Juni 2018 um 22:20

    Hallo.

    Die von dir genannten Prüfintervalle sind durchaus vertretbar - allerdings lediglich in Bezug auf die "Geräteprüfung".

    Wie weiter oben im schon einmal bemerkt wurde, handelt es sich bei diesem Thema nicht um die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel (DIN VDE 0701/0702). Vielmehr geht es hier um die Prüfung der elektrotechnischen Anlagen (0100). Von Interesse wäre hierbei, ob und in welchem Umfang ihr die von euch errichteten elektrischen Anlagen vor einer ersten Inbetriebnahme gemäß 0100-600 prüft?

  • Umfrage 1: Prüfung der elektrotrechnischen Anlage

    • Settembrini
    • 20. Juni 2018 um 17:42
    Zitat

    Gefühlt wird mittlerweile die Fachkraft VT eher als Elektriker mit Nebeninformationen zur VT gelehrt.

    Diese Einschätzung und deine dazugehörigen Ausführungen kann ich gut nachvollziehen. Vermutlich beschreibt dies die berufsschulische Situation vielerorts treffend. Richtig ist auch, dass die elektrotechnischen Inhalte mit dem neuen Lehrplan nochmal (nach der ersten Novellierung des Lehrplans) erhöht wurden. Aber: Geräte zu bauen ist definitiv kein Bestandteil des Lehrplans. Auch die genannten Schützschaltungen stehen natürlich nicht im Lehrplan. Die entsprechende Berufsschule sollte sich dort durchaus Rückfragen gefallen lassen. Die Inhalte in unserem "Kernberuf" sind ohnehin bereits so umfangreich, dass die von dir geschilderten Unterrichtsaktivitäten (z. B. eigene Schaltungen aufbauen) keinen allzu großen Rahmen einnehmen dürfen (sofern dies überhaupt eine Berufs- oder Gegenwartsbedeutung für die Handlungskompetenz im Berufsfeld einnimmt).

    Was ich im elektrotechnischen Bereich sinnvoll finde, sind die von dir bereits genannten Punkte wie Leitungsquerschnitt berechnen, Spannungsfall berechnen, Stromversorgung, Stromnetze und Stromnetzverteilungspläne, etc. Alle Inhalte im Themenbereich Gerätekunde, Gerätewartung, Geräteprüfung usw. sollten immer auch im Hinblick auf elektrotechnische Sicherheit erlernt und vor allem gelehrt werden. In diesen Bereichen lässt sich genügend "praktische" Elektrotechnik vermitteln, ohne berufsfremde Inhalte so sehr in den Mittelpunkt zu stellen.

    Zitat

    Ich bin dieses Jahr auf fast allen Baustellen mit Azubis&Fachkräften ins Gespräch gekommen, weil die Azubis tatsächlich selbst stark drauf drängen, daß Gemessen und nicht nur gesteckt wird. Auch die Ausgelernten beschäftigen sich also mehr damit!

    Es freut mich, das zu lesen. Zumal auch meine Gespräche mit den Auszubildenden sich häufig um die Themen Prüfen und Messen drehen. Das Prüfen und Messen von Geräten und Anlagen gehört im Berufsbild VT einfach dazu. Die Fachkraft (und/oder der Meister) sollte die notwendige Qualifikation mitbringen, um die Funktion einer "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" auszuüben. Hier lässt sich auf jeden Fall eine Abgrenzung zwischen Seiten- und Quereinsteigern, Spezialisten der einzelnen Gewerken (Rigger, Operator, Licht, Ton, Video usw. usf.) und der Fachkraft VT ziehen.

  • Umfrage 1: Prüfung der elektrotrechnischen Anlage

    • Settembrini
    • 20. Juni 2018 um 08:27
    Zitat

    Den neue Rahmenlehrplan als ernstzunehmende Maßnahme zur Veränderung des Ist-Zustands zu verkaufen, ist Augenwischerei.

    Tatsächlich teile ich diese Einschätzung. Es lag mir allerdings auch fern, den Rahmenlehrplan hier in irgendeiner Form zu "verkaufen". Dennoch halte ich den Ansatz für richtig: Wo sonst sollte damit begonnen werden, die Prüfung elektrischer Anlagen in unserer Branche zu verankern, wenn nicht im Rahmen der Berufsausbildung zum Veranstaltungstechniker. Hier sehe ich jetzt sowohl die Ausbildungsbetriebe wie auch die Berufsschulen in der Verantwortung.

    Zitat

    Fakt ist erstens: niemand wird für eine Prüfung der vor Ort errichteten Elektroanlage mehr Geld bezahlen, ging ja zuvor auch ohne (Knackpunkt!), zweitens: knapp bemessene Aufbauzeiten werden durch eine Prüfung der Elektroanlage nicht länger, den erhöhten Zeitaufwand durch mehr Personal zu kompensieren verbietet Punkt 1.

    zu Erstens: Diesen "Knackpunkt" haben wir auch selbst zu verantworten. Die Prüfung der elektrischen Anlage ist schließlich nicht fakultativ. Die Prüfung der vor Ort errichteten Elektroanlage ist ohnehin durchzuführen und zu bezahlen. Das war ja wohl nie anders. Das nicht jeder Baustromverteiler einer Top-40-Cover-Band-Zeltdisko nach 0100-600 protokolliert wird, ist mir klar. Bei größeren Veranstaltungen kann ich mich aber nicht entsinnen, dass einmal kein Prüfdokument (0100-600) der elektrischen Anlage vorlag.

    zu Zweitens: Mit dem entsprechenden Prüfgerät würde ich den Zeitaufwand einschließlich Dokumentation auf 15 Minuten schätzen. Bleibt die Frage ob dafür "mehr Personal" nötig ist. Eben diese Frage war der Ausgangspunkt, weshalb die Prüfung der elektrischen Anlage in den Ausbildungsrahmenplan der Veranstaltungstechniker aufgenommen wurde.

  • Umfrage 1: Prüfung der elektrotrechnischen Anlage

    • Settembrini
    • 10. Juni 2018 um 22:00
    Zitat

    Ich vermute viel eher, dass sich mit dem Thema einfach keiner auskennt oder beschäftigt. Ich kann mir bei weitem nicht vorstellen, das der Elektrotechnische Teil in der Ausbildung zum Veranstaltungstechniker so tiefgreifend ist.

    Hallo. Diese Einschätzung ist bzw. war richtig. Allerdings sollte sich dies mit der neuen, seit dem Ausbildungsjahr 2016/2017 gültigen, Ausbildungsverordnung und dem damit einhergehenden neuen Rahmenlehrplan wesentlich geändert haben.

    Die Prüfung der elektrotechnischen Anlage ist im aktuellen Lehrplan der Fachkraft für Veranstaltungstechniknun fest verankert. Das Ganze findet sich in seinen Grundzügen bereits gegen Ende des 1. Ausbildungsjahres und vertiefend im 3. Ausbildungsjahr (dieses 3. Ausbildungsjahr hat -Stand heute - natürlich noch niemand durchlaufen). Im Rahmenlehrplan finden sich verbindliche Vorgaben wie "Sie planen die elektrische Betriebssicherheit der Veranstaltung. Sie prüfen Anlagen, protokollieren Betriebswerte und Prüfergebnisse, auf der Basis von Normen, Vorschriften und Regeln und erstellen eine Dokumentation."

    oder an anderer Stelle ganz lapidar "Sie nehmen
    elektrische Anlagen in Betrieb."

    Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen sind nun in der Verantwortung diese Inhalte in Praxis und Theorie zu vermitteln. Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass ebendiese Forderung, die Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sollten in der Lage sein elektrische Anlagen in Betrieb zu nehmen, im Rahmen des Novellierungsprozesses unmittelbar aus unserer Branche kam. Dass die Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage (egal ob stationär oder ortsveränderlich) mit umfangreichen Prüf-, Mess- und Dokumentationstätigkeiten verbunden ist (siehe DIN VDE 0100-600), steht außer Frage.



  • VSTÄTTVO - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik - Studium

    • Settembrini
    • 6. Februar 2018 um 17:16

    Hallo,

    mir ist deine konkrete Frage auch nicht ganz klar. Zielt deine Frage auf die "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" oder den "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik"?

    Generell gilt, dass der „Verantwortliche f. VT“ im Gegensatz zur „Fachkraft für VT“ oder dem „Meister für VT“ keine berufliche Qualifikation sondern eine Funktion im Rahmen bauordnungsrechtlicher Regelungen (Versammlungsstättenverordnung) darstellt. Die Voraussetzungen hierfür sind in der oben zitirten Versammlungsstättenverordnung (§ 39) festgelegt.

    Ähnliches gilt im Übrigen auch für die "Elektrofachkraft". Auch diese Bezeichnung stellt eine Funktion dar. Hierbei ist allerdings auf die Auwahlverantwortung des Unternehmens im Sinne der Gefahrenanalyse zu verweisen.

    Zu deiner nachfolgenden Frage:

    Das Befähigungszeugnis „Verantwortliche f. VT“ gilt in einem Bundesland ausgestellt, für ganz Deutschland. Tatsächlich gibt es Bundesländer, die das Muster nie in Landesrecht umgesetzt haben (z. B. Thüringen). Dort kann gar kein Befähigungszeugnis „Verantwortliche f. VT“ ausgestellt werden; weil schlichtweg die Rechtsgrundlage fehlt (zumindest wurde mir dies auf Nachfrage so mitgeteilt). Allerdings kann das entsprechende Befähigungszeugnis problemlos in einem anderen Bundesland beantragt werden.

    In den Bundesländern, welche die MVStättV in Landesrecht umgesetzt haben, wird das Befähigungszeugnis „Verantwortliche f. VT“ in der Regel mit der abgelegten Meisterprüfung ausgestellt (wurde obenstehend auch schon korrekterweise beschrieben).

    Wenn du neben dem Master (Veranstaltungstechnik) eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen (das ist wichtig!) kannst, wird dir die zuständige Behörde auf Antrag ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 als "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" ausstellen.

    Sofern du weitere Fragen zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" oder der "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" hast, stelle diese gerne. Ich habe mich in den vergangenen Jahren viel mit den Rechtsgrundlagen dieser Funktionsbezeichnungen beschäftitgt, will dies aber nicht unnötig ausführen, sofern dies für dich nicht relevant ist.....

  • Praktikum während der Ausbildung !

    • Settembrini
    • 6. November 2017 um 18:05
    Zitat von lisa.

    Das eigentliche Problem ist bei meinem Betrieb dass ich nichts mache was eine Veranstaltungskauffrau machen sollte...

    Wenn du eine Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau absolvierst, sind deine berufspraktischen Inhalte klar definiert. Ich habe bereits weiter oben auf die Ausbildungsordnung hingewiesen. Dort kannst du im Zweifel immer nachlesen.

    Daneben möchte ich an dieser Stelle auf die Ausbildungsinitiative der Veranstaltungswirtschaft hinweisen. Diese wurde 2016 ins Leben gerufen und wendet sich an Auszubildende Veranstaltungskaufleute und Veranstaltungstechniker. Dort sind auch Leitlinien der Berufsausbildung zur Veranstaltungskauffrau definiert, welche sich eng an die Ausbildungsordnung anlehnen. (http://www.100pro.org/kodex-checkliste-und-leitlinien/). Evtl. kannst du dort prüfen, ob du tatsächlich "nichts mach[st], was eine Veranstaltungskauffrau machen sollte ..."

  • Praktikum während der Ausbildung !

    • Settembrini
    • 5. November 2017 um 14:40

    Hallo.

    Ich muss meinem Vorredner in wenigstens einem Punkt deutlich widersprechen:

    Als Azubi hat man eben KEINEN Arbeitsvertrag. Als Azubi hast du einen Ausbildungsvertrag. Dabei liegt der Unterschied hier nicht nur im Bestimmungswort, vielmehr ändert dies die Rechtsgrundlage. Genau hier liegt doch das Problem (nicht nur in unserer Branche), wenn Auszubildende als "billige Arbeitskräfte" angesehen werden.

    Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Dies wird deutlich bei Kündigungsschutz, Überstunden, Vergütung, Freistellungen, etc. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die in der Ausbildungsordnung (und das ist nicht der Rahmenlehrplan!) festgeschriebenen Inhalte zu vermitteln. In einigen Bereichen gibt es dazu Lernortkooperationen, wenn z. B. ein kleinerer Betrieb nicht alle Inhalte der Ausbildungsordnung abdeckt. So kann dieser trotzdem als Ausbildungsbetrieb fungieren, der Lehrling lernt gewisse Inhalte dann eben bei einem andern Betrieb der Branche. Dies ist nicht unüblich. Die klassischen Handwerksberufe basieren historisch auf ebendiesem Prinzip.

    Die Anfrage aus dem ersten post kann ich dennoch nur mit einem Hinweis auf deinen Ausbilder beantworten. Wenn dein Betrieb dir die für die Ausbildung relevanten Inhalte vermittelt, besteht meines Wissens kein Anspruch darauf, Ausbilungszeit in einem anderen Betrieb wahrzunehmen. Frag doch einfach bei deinem Ausbilder nach. Ich habe während meiner eigenen Berufsausbildung einige Wochen in einem anderen Betrieb gelernt und dies als sehr bereichernd erlebt. Mein damaliger Ausbildungsbetrieb hatte mich dabei unterstützt.

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