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Versandkosten im Garantiefall

  • Stephan Graeske
  • 10. August 2004 um 23:24
  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 10. August 2004 um 23:24
    • #1

    Guten Tag,

    ich habe einen CD-Player, der während der Garantiezeit einen leichten Schaden hatte, zum Händler (xy Licht und Ton, Verleih und Vertrieb) zurückgebracht und dort auf den Schreibtisch mit der Bitte um Einschicken gestellt. Nach 6 Wochen (!) bekam ich das Gerät zurückgeschickt. Ich wollte auch, daß es zurückgeschickt wird weil die Firma gut 50km weg ist und ich keine Zeit hatte, selber hinzufahren. Dem Paket lag eine Rechnung bei, in der 2x Versandkosten, insgesammt knapp 30 EUR berechnet wurden.

    Frage: Ist dies zulässig? Das Zurückschicken zu mir könnte ich mir ja noch vorstellen, aber das Versenden des Players von denen zu Ihrem Händler kann doch nicht meine Sache sein, oder????

    Wenn jemand Bescheid weiß, dann würde es mich interessieren. 30 EUR sind nicht die Welt, aber ich finde es unfreundlich

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Wolfpack
    Beiträge
    905
    • 11. August 2004 um 09:48
    • #2

    Hallo Stephan,

    bist du bei den Herrschaften als Privatperson oder als Geschäftsmann aufgetreten?

    Privatperson B2C: §439 II BGB (Nacherfüllung):
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

    Geschäftsmann B2B: Findet das Handelsrecht Anwendung, wobei solche Fälle dann normalerweise vertraglich geregelt sind.

    DeejayCity.de
    Wolfgang Röhler
    Genovevaweg 23
    80689 München

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 11. August 2004 um 13:22
    • #3

    Als Geschäftsmann.

    Das Gerät habe ich dort hingestellt. Einen Vertrag gab es nicht. Wie sieht das in einem solchen Fall theoretisch konkret aus?

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Stephan Schewe
    Profi
    Beiträge
    543
    • 11. August 2004 um 19:40
    • #4

    Guck doch mal in die AGBs deines Händlers, da könnte was bzgl Garantiefälle stehen, dann wäre es vertraglich mit dem Kauf festgelegt.

    Gruß

  • 00Schneider
    Beiträge
    612
    • 11. August 2004 um 21:15
    • #5

    Bei Garantiefällen ist der Hersteller zuständig, deshalb kann der Händler von dir die angefallenen Kosten fordern.

    Bei Gewährleistungsansprüchen ist der Händler zuständig, dann muss er alle Kosten übernehmen.

    Das ist mein aktueller Stand, allerdings für Privatpersonen. Im Handelsrecht kenn ich mich da nicht aus.

    In wie weit du dann die Kosten vom Hersteller zurückfordern kannst, bzw. ob du nur die Kosten zum Händler und nicht weiter übernehmen musst, weiß ich leider nicht genau.


    Wie du sagst, es ist unfreundlich, aber meines Wissens rechtens, es ist reine Kulanz des Händlers wenn er die Kosten übernimmt.

    Lautsprecher verstärken die Stimme, aber nicht die Argumente.

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 11. August 2004 um 21:33
    • #6

    @Privateer: Danke! Leider habe ich damaligen AGB nicht mehr, und diese wären ja entscheidend.

    00Schneider: Was genau ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • xcite
    Beiträge
    249
    • 11. August 2004 um 21:58
    • #7

    na hey...

    also unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen - quasi für Konstruktionsfehler.
    Dabei gilt zwischen Händler und Privatperson eine Frist von 2 Jahren, wobei sich die Beweispflicht nach 6 Monaten umkehrt. Als Möglichkeiten stehen dir dann erst Nachbesserung und bei erneutem Auftreten Wandelung und Minderung zu. Geregelt im BGB.

    Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzvereinbarung des Verkäufers, für einen bestimmten zukünftigen Schaden (bspw. Verschleißerscheinungen) einzutreten. Garantie unterliegt keiner gesetzlichen Bindung.

    HTH & Ciao

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: "Das ist technisch unmöglich!" (Sir Peter Ustinov)

  • Wolfpack
    Beiträge
    905
    • 11. August 2004 um 22:15
    • #8

    Damn... schade, dass ich jetzt gleich nach Italien aufbreche... aber nach dem Urlaub gibt's nen großen Vortrag! ;)

    Nur kurz: 00Schneider, die Unterscheidung Hersteller/Verkäufer hinkt, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit: Schliesslich soll es dir beim Aldi egal sein, ob Herr Aldi den Kopfsalat persönlich anbaut oder ein Vertragsbauer das für ihn macht; du willst doch im Falle einer Beschwerde dich nicht an Bauer XY wenden müssen und dessen Kosten dann tragen. Facto: Wer verkauft, wird gewürgt! (Aber kann natürlich dann auch selbst wieder seinen Lieferanten würgen!)

    Bis dahin! Bis in 10 Tagen, gehabt euch wohl, ich bin weg in Jesolo/Italy, den Campingplatz unsicher machen! *Beware of the Jurist* :mrgreen:

    DeejayCity.de
    Wolfgang Röhler
    Genovevaweg 23
    80689 München

  • 00Schneider
    Beiträge
    612
    • 11. August 2004 um 22:59
    • #9

    Ja sicher sollte für mich der Händler für mich der Ansprechpartner, aber Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung (wie oben gut beschrieben), in den meisten Fällen kommt diese allerdings vom Hersteller.

    Bisher hab ich aber noch nie was von Garantie auf den Verkaufsschildern bei Salaten gelesen... ;)

    Du kannst meines Wissens nicht für eine Sache Garantie und Gewährleistungsansprüche geltend machen, nur entweder oder.

    §439 (2) BGB richtet sich an den Verkäufer, willst du aber die Garantie in Anspruch nehmen ist der Hersteller zuständig.

    D.h. wenn du's über den Händler abwickelst, kann der die anfallenden Kosten plus Bearbeitungspauschale verlangen. Ob du die Kosten auch übernehmen musst wenn du dich direkt an den Hersteller wendest weiß ich nicht, dafür gibt's denk ich keine gesetzliche Regelung. Das steht wenn dann in der Garantieerklärung.

    Lautsprecher verstärken die Stimme, aber nicht die Argumente.

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