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Betr. LEXWARE

  • Mechwerkandi
  • 20. Februar 2005 um 12:18
  • Mechwerkandi
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    • 20. Februar 2005 um 12:18
    • #1

    Info für alle, die mit LEXWARE Buchführung spielen:

    editiert, siehe Ende.

    Einmal editiert, zuletzt von Mechwerkandi (23. Februar 2005 um 16:58)

  • DJ Detto
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    • 20. Februar 2005 um 14:19
    • #2
    Zitat von "Mechwerkandi"

    Info für alle, die mit LEXWARE Buchführung spielen:

    >> Die OFD (Oberfinanzdirektion) Sachsen hat an die Aussendienstler eine Anweisung folgenden Inhalts herausgegeben:
    Wenn bei einer BP eine LEXWARE-geführte Bf angetroffen wird, ist die Prüfung kommentarlos abzubrechen und die Umsätze zu SCHÄTZEN!

    Hintergrund:
    Die Lexware entspricht durch die Möglichkeit, Buchungssätze nachträglich zu editieren/löschen, nicht den Grundsätzen einer ordentlichen Bf.

    Da es hier um viel Geld geht/gehen kann, ist anzunehmen, das sich die in Sachsen eingeführte Praxis kurzfristig bundesweit durchsetzt.

    Das ist ja der HAmmer.

    Zum Glück arbeite ich nicht mit Lexware. Intern geht Excel und Extern Datev und Steuerberater. Aber sollte die OFD bei mir Aufgrund der "Möglichkeit" der Manipulation mich schätzen, dann würde ich die Knaben bis zum BFH zerren. In Deutschland ist JEDER solange UNSCHULDIG (!) bis seine Schuld eindeutig bewiesen ist. Sollten die hohen Herren also Zweifel haben, so sollen Sie das bitte ERST beweisen!!

    Ich könnt schon wieder kotzen - armes Deutschland!!

    Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • timotimo
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    • 20. Februar 2005 um 14:51
    • #3

    Ich würde mich freuen, wenn bei solchen Hinweisen auch die Quelle angegeben wird. Woher hast Dur das? Hörensagen?

  • Mechwerkandi
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    • 20. Februar 2005 um 17:50
    • #4

    editiert, siehe Ende.

    Einmal editiert, zuletzt von Mechwerkandi (23. Februar 2005 um 16:59)

  • ProSound
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    • 20. Februar 2005 um 21:22
    • #5

    Bist Du Dir da ganz sicher? Menuelle Buchführung bietet gleiche Möglichkeiten und wird auch akzeptiert... Glaube da nicht wirklich dran..

    http://www.davidheuer.de

  • Mechwerkandi
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    • 21. Februar 2005 um 14:08
    • #6
    Zitat von "ProSound"


    Bist Du Dir da ganz sicher?

    Jepp.
    Das Problem liegt definitiv in der Möglichkeit, Buchungssätze nachträglich zu editieren oder zu löschen.

    In, im Sinne des Gesetzgebers, korrekt arbeitenden Programmen und auch in einer manuellen Bf geht eine Änderung nur über Generalumkehr, ist also für Dritte nachvollziehbar.

  • ProSound
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    • 21. Februar 2005 um 14:17
    • #7

    Stimmt, habe das gerade mal im HGB nachgeschlagen. Gebe Dir absolut recht. Nur wieso ist Lexware denn bitte so "DUMM"?

    http://www.davidheuer.de

  • Mechwerkandi
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    • 21. Februar 2005 um 17:48
    • #8
    Zitat von "ProSound"

    Nur wieso ist Lexware denn bitte so "DUMM"?

    Weil: Billig.

    Für die Bf einer Avon-Beraterin sicherlich zu gebrauchen, für ernstzunehmende Anwendungen eher nicht.

    Dafür gibt's ReWe-Compact oder G & S.

  • ProSound
    Profi
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    • 21. Februar 2005 um 19:16
    • #9

    Oder SAP und KHK ;)

    http://www.davidheuer.de

  • omega
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    • 21. Februar 2005 um 21:00
    • #10

    Was ist das für ein Blödsinn!

    Buchungssätze kann ich auch in der Datev-Software editieren. Dann sind wohl die Programme der meisten Steuerberater jetzt auch illegal, oder?

    Mechwerkandi

    Wenn es eine Möglichkeit gibt, Buchungssätze in Lexware zu editieren, dann wüßte ich die gerne.
    Bei uns geht das komischerweise nicht und wir machen jetzt das dritte Jahr Lohn und Buchhaltung
    über Lexware. Wir hatten auch schon eine Betriebsprüfung und da gab es nix zu beanstanden.

    Bevor so ein Unfug gepostet wird, solltest du dir das schriftlich geben lassen und vielleicht noch
    dazu schreiben für welche Lexware Programme das gilt, wenn überhaupt.

  • toju
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    82
    • 21. Februar 2005 um 23:11
    • #11

    Also grundsätzlich geht es so: Nach dem die Buchungen in Lexware in das so genannte Journal übernommen wurden, können diese nicht mehr geändert werden. Nur noch eine Storno-Buchung ist möglich. Somit erfüllt Lexware Buchhalter (DIESES Programm meine ich) die GOB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, § 238 Abs.1 S. 1 HGB).

    Schädlich wäre jedoch eine Möglichkeit diese "Sperr-Funktion" zu umgehen. So etwas ist mir nicht bekannt und ich denke, daß die Herausgeber der Lexware-Programme auch peinlichst darauf achten werden, dass so etwas nicht möglich ist.

    Wenn jedoch der Betriebsprüfer sich die Buchhaltung direkt auf dem PC des Betriebes anschaut (das ist möglich und auch gesetzlich verankert) und dabei feststellt, daß eben die Buchungen nicht journalisiert wurden, so könnte es Probleme geben.

    Daher: Nach jedem Monatsabschluss (also nach Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung) die Buchungen in das Journal übernehmen.
    Damit dürfte man auf der sicheren Seite sein.

  • ProSound
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    • 21. Februar 2005 um 23:24
    • #12

    Siehe oben, konnte mir das wie gesagt auch absolut nicht vorstellen, deshalb hatte ich das Gerücht ja auch gleich angezweifelt..!!!

    http://www.davidheuer.de

  • Mechwerkandi
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    • 22. Februar 2005 um 14:07
    • #13
    Zitat von "omega"

    Was ist das für ein Blödsinn!

    Buchungssätze kann ich auch in der Datev-Software editieren. Dann sind wohl die Programme der meisten Steuerberater jetzt auch illegal, oder?

    Was ist das für ein Schwachsinn!

    Die Buchungssätze im DATEV Kanzlei-Rewe lassen sich nur so lange ändern, wie der Vorlauf im RZ noch nicht festgeschrieben ist.

    Mit diesem Programm arbeitet aber kein Mandant, für die gibt es Rewe-compact, und da musst Du schon zum Erstellen einer BWA den Vorlauf festschreiben.
    Die Verarbeitung erfolgt durch den StB.

    Du kannst im Lexware Auswertungen erzeugen VOR Festschreibung der Vorläufe und damit eine für die jeweilige Stelle "passende" BWA erzeugen.
    Weil keine Verarbeitung in einem Rechenzentrum erfolgt, lassen sich die Buchungssätze mit einem handelsüblichen Text-Editor beliebig manipulieren.

    Lexware schreibt zwar, das sie die GOB erfüllen, und sie schreiben auch, das sie eine DATEV-Schnittstelle hätten... :D

    Papier ist geduldig...

    Wer schreibt hier also UNFUG??

  • hendrik_bbg
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    • 22. Februar 2005 um 16:31
    • #14

    Hallo,

    ich bin fest davon überzeugt, dass diese Dienstanweisung, so sie denn existiert, sehr bald wieder zurückgenommen wird.

    Der Grund ist ganz einfach: Die Buchführung und den Abschluß per gekaufter Software und/ oder unter Nutzung eines externen Rechenzentrums und/ oder mit Hilfe eines Steuerberaters durchzuführen, ist möglich, aber nicht zwingend. Wenn ich also meine Bücher höchstselbst und handschriftlich (wie es bis vor wenigen Jahren noch ganz normal war) bzw. mittels selbstgebauter Kalkulationstabellen auf meinem Rechner führe, ist die als Grund für diese Anweisung angeführte Manipulationsmöglichkeit zu jeder Zeit in beliebigem Umfang gegeben - schließlich kann ich meine Unterlagen jederzeit ganz oder teilweise verbrennen (oder löschen) und neu schreiben.

    Und, wird manuelle Buchung heutzutage etwa nicht mehr anerkannt sondern pauschal als Betrugsversuch gewertet?

    Ein Abschluß oder eine Steueranmeldung sind dann erstellt und gültig, wenn sie mit Datum und Unterschrift ausgefertigt und zu den Akten genommen bzw. publiziert (oder dem Amt vorgelegt) wurden, egal auf welchem Wege die Zahlen ermittelt wurden. Alles was davor passiert muß "nur" den GoB genügen und die Pflicht zu deren Einhaltung obliegt dem Kaufmann und nicht der Software, früher war ja auch nicht der Radiergummi an der frisierten Bilanz schuld.

    Wann ist eigentlich das HGB durch das DATEV-Nutzerhandbuch ersetzt worden?

    Eine Betriebsprüfung hat außerdem unter anderem zum Inhalt, eben gerade festzustellen, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß verbucht wurden und die Belege korrekt und archiviert sind, indem deren Entstehung und Verbuchung bis zum Abschluß Schritt für Schritt (in Stichproben) nachvollzogen wird.

    Das lässt sich bei Lexware-Buchführungen genau so machen, wie bei allen anderen Formen der Buchführung.

    Ich habe auch noch nicht gehört, dass von einer Betriebs- oder Abschlußprüfung abgesehen wurde, weil die Korrektheit durch die Verwendung der "richtigen" Software bereits sichergestellt ist.

    Natürlich werden an eine Buchführungssoftware gewisse Anforderungen gestellt, sonst ist sie schnell wieder vom Markt verschwunden, aber die hier implizit geforderte Eigenschaft und die Konsequenz aus ihrem unterstellten Fehlen entbehren jeder Grundlage und Berechtigung.

    Dadurch, dass eine Software die ein oder andere technische Möglichkeit bietet (oder besser eben nicht), Buchungen auszuführen, die nicht den GoB entsprechen, wird ein damit erstellter Abschluß nicht automatisch falsch oder unzulässig oder betrügerisch. Auch das FA braucht im konkreten Einzelfall einen triftigen Grund, einen Abschluß oder eine Steueranmeldung nicht anzuerkennen und statt dessen Schätzungen zu verhängen. Deshalb kann ich an obige Dienstanweisung nicht recht glauben.

    Was natürlich denkbar ist: Evtl. schauen die Herren und Damen Betriebsprüfer etwas genauer hin, wenn jemand ein bestimmtes Programm verwendet, weil sie oder ihre Kollegen ganz allgemein schlechte Erfahrungen mit vielen Nutzern eben dieser Software gemacht haben. Das ja, aber mehr nicht.

    Bleibt also ganz ruhig. Wenn der erste Bescheid mit Schätzung und der Begründung "weil mit Lexware gebucht wurde" tatsächlich ergangen ist und sicher nur Stunden später einem Anwalt vorliegt, hat sich das alles schnell wieder erledigt.

    Hendrik

  • Mechwerkandi
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    • 22. Februar 2005 um 17:45
    • #15
    Zitat von "hendrik_bbg"


    Und, wird manuelle Buchung heutzutage etwa nicht mehr anerkannt sondern pauschal als Betrugsversuch gewertet?


    Wer hat das behauptet?
    Solange Umbuchungen für Dritte als solche zu erkennen sind, ist das kein Problem.

    Zitat von "hendrik_bbg"


    früher war ja auch nicht der Radiergummi an der frisierten Bilanz schuld.


    Nein, aber der Buchhalter, der ihn gekauft hat...

    Zitat von "hendrik_bbg"


    Wann ist eigentlich das HGB durch das DATEV-Nutzerhandbuch ersetzt worden?


    Wo steht das?

    Zitat von "hendrik_bbg"


    Ich habe auch noch nicht gehört, dass von einer Betriebs- oder Abschlußprüfung abgesehen wurde, weil die Korrektheit durch die Verwendung der "richtigen" Software bereits sichergestellt ist.


    Ich auch nicht.
    Allerdings wird auch die Soft "richtiger" Hersteller jährlich in aufwändigen Abläufen zertifiziert.
    Lexware nicht...

    Zitat von "hendrik_bbg"


    die hier implizit geforderte Eigenschaft und die Konsequenz aus ihrem unterstellten Fehlen entbehren jeder Grundlage und Berechtigung.


    Da wär ich mir an Deiner Stelle nicht so sicher.
    Die Grundlage kann im Prizip jeder nachvollziehen und über die Berechtigung hast Du nicht zu entscheiden.

  • omega
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    • 22. Februar 2005 um 19:53
    • #16

    Mechwerkandi

    Nach wie vor bleibe ich bei der Meinung, da du immer noch keine Quelle für diese Dienstanweisung erbracht hast. Ebenso vermisse
    ich immer noch den Hinweis, welches Programm von Lexware du meinst. Und immer noch die Erklärung, wie du einen verbuchten Datensatz
    aus dem Journal bekommst.

    Also bitte.....


    Und übrigens: Die Datev-Schnittstelle ist zur Übergabe der Daten an den Stb.

  • ADMIN
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    • 23. Februar 2005 um 01:03
    • #17
    Zitat von "Mechwerkandi"

    Wenn bei einer BP eine LEXWARE-geführte Bf angetroffen wird, ist die Prüfung kommentarlos abzubrechen und die Umsätze zu SCHÄTZEN!

    Nehmen wir einmal an, es wäre so.

    Die Buchführung ist das, was sich der Betriebsprüfer als erstes ansieht. Es wäre also nach 5 Minuten wieder draußen, und dann geht dem Steuerpflichtigen ein geänderter Steuerbescheid auf Grundlage der Schätzung ein. Den Fall, dass die Schätzung nach unten korrigiert, wollen wir mal ignorieren, so was kommt in der Praxis selten bis nie (eher nie...) vor.

    Nachdem der Steuerpflichtige die Nachricht verdaut und einen Anwalt seines Vertrauens konsultiert hat (vermutlich ist die Firma Lexare an entsprechenden Präzedenzfällen eher weniger interessiert und sorgt dafür, dass da sehr fähige Anwälte zum Zuge kommen...), landet die Sache vor dem zuständigen Finanzgericht. Dort darf dann das Finanzamt erläutern, auf welcher Grundlage ihre Schätzung beruht, wie sie zu den Annahme kommen, es wäre mehr zu versteuern, etc. Bei einer kommentarlos abgebrochenen Prüfung hat man da denkbar wenig Argumentationsmaterial...


    Von daher würde es mich stark wundern, wenn es so wäre, wie hier behauptet.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Mechwerkandi
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    • 23. Februar 2005 um 08:41
    • #18
    Zitat von "omega"

    Mechwerkandi
    Nach wie vor bleibe ich bei der Meinung, da du immer noch keine Quelle für diese Dienstanweisung erbracht hast.


    Siehe oben...

    Zitat von "omega"


    Ebenso vermisse ich immer noch den Hinweis, welches Programm von Lexware du meinst.


    Lexware Buchhalter, vielleicht war ich auch nur vorschnell davon ausgegangen, das keiner mit WISO bucht...

    Zitat von "omega"


    Und immer noch die Erklärung, wie du einen verbuchten Datensatz
    aus dem Journal bekommst.


    Text Editor. Aber darum geht's auch nicht primär.
    Siehe oben...

    Zitat von "omega"


    Und übrigens: Die Datev-Schnittstelle ist zur Übergabe der Daten an den Stb.


    ACH?
    Funktioniert trotzdem nicht. Man kann die Datensätze zwar übertragen, aber um sie anschliessend wieder zu sortieren, braucht es genauso lange, wie die Bf neu zu erfassen.

    @ ADMIN:
    Du musst die Sache mal von der anderen Seite sehen:
    WER bucht mit Lexware, und WARUM??
    Und das wissen die Finanzbehörden auch.

    Den Fred bitte schliessen, ich war irrtümlich davon ausgangen, die Soft wäre unter semi-professionellen Anbietern weiter verbreitet.
    Ist wohl nicht so...

  • hendrik_bbg
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    • 23. Februar 2005 um 09:08
    • #19

    Hallo Andy,

    nur nochmal kurz:

    Zitat

    hendrik_bbg hat Folgendes geschrieben:

    Und, wird manuelle Buchung heutzutage etwa nicht mehr anerkannt sondern pauschal als Betrugsversuch gewertet?

    Wer hat das behauptet?

    Nun ja, Du hast es behauptet. Was sonst ist denn eine manuelle Korrektur per Texteditor im Journal. Wenn ich die Konten vorher in entsprechender Weise ebenfalls korrigiert habe, ist daran doch wohl nix auszusetzen. Man darf durchaus auch maschinelle und manuelle Buchung mischen - wichtig ist, was am Ende (z.B. zum Zeitpunkt der Prüfung) geschrieben steht. Es gibt durchaus auch praktische Fälle, in denen ganze Buchungsläufe (betriebsintern) verworfen und nochmals gebucht werden. So lange das Ergebnis die Lücke vollständig konsistent wieder füllt, muss ich durchaus keine tausenden Stornobuchungen dafür ausführen und archivieren.


    Zitat

    hendrik_bbg hat Folgendes geschrieben:

    Wann ist eigentlich das HGB durch das DATEV-Nutzerhandbuch ersetzt worden?

    Wo steht das?

    Du behauptest das, indem du die Datev-Programmabläufe (Buchungen können nicht korrigiert, sondern nur storniert werden) zum Mass aller Dinge erhebst.

    Zitat

    hendrik_bbg hat Folgendes geschrieben:

    Ich habe auch noch nicht gehört, dass von einer Betriebs- oder Abschlußprüfung abgesehen wurde, weil die Korrektheit durch die Verwendung der "richtigen" Software bereits sichergestellt ist.

    Ich auch nicht.
    Allerdings wird auch die Soft "richtiger" Hersteller jährlich in aufwändigen Abläufen zertifiziert.
    Lexware nicht...

    Das ist korrekt und ich verstehe eben deshalb auch, wie schon geschrieben, jeden Beamten, der bei Nutzern bestimmter Methoden oder Programme etwas genauer hinsieht.

    Zitat

    hendrik_bbg hat Folgendes geschrieben:

    die hier implizit geforderte Eigenschaft und die Konsequenz aus ihrem unterstellten Fehlen entbehren jeder Grundlage und Berechtigung.

    Da wär ich mir an Deiner Stelle nicht so sicher.

    Schau, was der Admin geschrieben hat. Deshalb bin ich mir sicher.

    Oder uns allen fehlen wichtige Detailinformationen zu der ganzen Sache.

    Und denkt alle daran: Radiergummis wirken sehr verdächtig... :wink:

    Hendrik

  • ADMIN
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    • 23. Februar 2005 um 12:11
    • #20
    Zitat von "Mechwerkandi"


    Lexware Buchhalter, vielleicht war ich auch nur vorschnell davon ausgegangen, das keiner mit WISO bucht...

    Aber wohl mit QuickBooks, das auch von Lexware kommt...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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