Ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht, richtet sich allein daran, ob ein Angebot abgegeben und dies durch den anderen Vertragspartner angenommen wurde. Ob Vollkaufman oder Minderkaufmann ist nun erst egal. Für bestimmte Geschäftsvorfälle ist eine Schriftform vorgesehen, wenn einer der beiden Minderkaufmann oder Verbraucher ist. (z.B. Darlehen u.a.) In diesem Fall sehe ich kein Formzwang zur Schriftform.
Grundsätzlich können Verträge zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten auch mündlich geschlossen werden. Hier ist halt dann die Beweisführung über den Inhalt etwas problematischer.
Wie gesagt, ich sehe dies Konstellation auch etwas problematisch, aber allein ein Titel "Auftragsbestätigung" macht noch allein keinen Vertrag. Dann könnte ich ja jeden beliebigen Menschen meine Auftragsbestätigungen faxen und schon hätte ich meine Jobs ![]()
Nein, zu einem Vertrag gehören immer noch zwei Willenserklärungen. Eine Anfrage ist aber noch keine, weil da die Inhalte des Vertrags noch nicht feststehen (Konditionen, Preis, Leistungen etc.)
Die oben bezeichnete AB wäre also die erste Willenserklärung. Ob nun die zweite (also die Annahme des Angebots) stattgefunden hat, muss man nochmal überprüfen. Wenn sie mündlich erfolgt ist, dann ist der Vertrag eben zustande gekommen, wichtig ist es nur, daß es irgendwer beweisen kann. Schriftlich scheint das ja nicht gemacht worden zu sein.
Und von einem Angebot kann man ja immer noch zurücktreten, solange es nicht als verbindlich bezeichnet ist...