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Reitveranstaltung: Gilt VStättV?

  • mringhoff
  • 8. März 2006 um 17:15
  • mringhoff
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    • 8. März 2006 um 17:15
    • #1

    Für die Gesetzesprofis unter uns:
    Wir haben im Sommer eine Voltigier-Veranstaltung (das sind die Jungs und Mädels, die auf den Pferden Ballett tanzen :) in einer sehr großen Reithalle. Es werden ca. 2.000 Besucher erwartet.
    Fällt diese Veranstaltung in den Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung nach §1 Abs 1 Punkt 1 oder nicht, weil es sich um ein "Sportstadion" handelt (§1 Abs 1 Punkt 3)?
    Wir sind uns da nicht so ganz einig, ein klassisches Sportstadion ist es ja nicht gerade. Erstens ist es eine Halle (§2 Abs 12 spricht ja nur von nicht überdachten Sportflächen) und zweitens muss dazu erwähnen, daß neben den baulich vorgesehen Zuschauerrängen noch weitere, mobile Tribühnen im Bereich der Reitflächen gebaut werden, so daß der ursprüngliche Charakter nicht mehr ganz gewahrt ist, dennoch ist es eine Sportveranstaltung...

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  • flatmoon
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    • 8. März 2006 um 19:12
    • #2

    Ich bin kein Gesetzesprofis aber es ist eine Grössere Ansammlung von Personen, in diesem Fall angepeilte 2000 Zuschauern (nicht Teilnehmer) und somit ist es keine reine Sportveranstaltung mehr.
    Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Geschlossene Gesellschaft. Nagut es sind Voltigierer, aber jeder aus dem Dorf kann dazukommen wenn es ihn interresiert. Somit Öffentlich zugänglich.

    Ich würde daher sagen, "Ja, es gilt Versammlungsstättenverordnung nach §1 Abs 1"

    Auf die Antwort eines Gesetzesprofis bin ich gespannt, aber wenn er das gleiche Antworte darf ich mich richtig Glücklich schätzen das als Nichtprofi richtig erkannt zu haben.

    Ich bin verrückt, aber was manche hier sagen ist richtig verrückt.

  • mringhoff
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    • 8. März 2006 um 19:33
    • #3
    Zitat von "FlatMoon"

    Ich bin kein Gesetzesprofis aber es ist eine Grössere Ansammlung von Personen, in diesem Fall angepeilte 2000 Zuschauern (nicht Teilnehmer) und somit ist es keine reine Sportveranstaltung mehr.


    Das ist sehr wohl eine reine Sportveranstaltung. Die Zuschauer kommen auch nur um die Wettbewerbe anzusehen. Ein Bundesligafussballspiel ist ja auch eine Sportveranstaltung und da sind meist auch mehr als 2.000 Zuschauer anwesend.
    Die VStättV macht meines Wissens auch da keinen Unterschied, sondern sie spricht im Abs 3. nur von einem "Sportstadion" - also es ist die Art der Location. Und wenn es also ein Sportstation ist, dann zählt die Grenze 5.000 Besucher (§1 Abs1 Punkt 3)


    Zitat von "FlatMoon"

    Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Geschlossene Gesellschaft. Nagut es sind Voltigierer, aber jeder aus dem Dorf kann dazukommen wenn es ihn interresiert. Somit Öffentlich zugänglich.

    Auch hier macht die VStättV keinen Unterschied.
    Ab wann aber eine Location eine Versammlungsstätte ist, das regelt §1 (Anwendungsbereich) und §2 (Begriffserläuterung), zwischen öffentlich oder nichtöffentlich wird hier nicht unterschieden. Jetzt nicht mit der GEMA verwechseln :)


    Vielleicht sollte ich nochmal die Frage anderst stellen:

    Ist eine Sporthalle mit einem Sportstadion lt. VStättV gleichzusetzen und ist eine Reithalle eine Sporthalle?

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  • Tobias Zw.
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    • 8. März 2006 um 19:44
    • #4

    Entscheidend ist hier die Überdachung, da diese z. B. im Brandfall die Entrauchung verhindern würde. Mit Dach = Halle, ohne Dach = Stadion. Zwischenformen wie z. B. das Frankfurter Stadion, das zwar im Prinzip überdachbar ist, wo aber das Dach langsam (oder gar nicht, hallo Gerhard W.! :wink: ) fährt, sind einer entsprechenden Beurteilung durch die Bauaufsichtsbehörden zu unterziehen.

    MfG Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • mringhoff
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    • 8. März 2006 um 20:07
    • #5

    ...somit gilt also §1 Abs.1 Punkt 1 und nicht Punkt 3 - folglich ist die VStättV anzuwenden. Sehe ich das so richtig?

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  • Tobias Zw.
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    • 8. März 2006 um 20:53
    • #6

    Wenn 201 Personen drin sind, würde ich mal "Ja" sagen... am einfachsten isses doch immer, wenn man einfach mal bei der unteren Baubehörde nachfragt, die sind sich manchmal selbst nicht einig.

    MfG Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • flatmoon
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    • 8. März 2006 um 22:25
    • #7
    Zitat von "FlatMoon"

    Ich bin kein Gesetzesprofis aber es ist eine Grössere Ansammlung von Personen, in diesem Fall angepeilte 2000 Zuschauern (nicht Teilnehmer) und somit ist es keine reine Sportveranstaltung mehr.

    Was ich damit aussagen wollte, unter einer Sportveranstaltung verstehe ich aus meiner sicht eine Veranstaltung die auser den Teilnehmenden Personen, Trainern und Mitglieder der Vereine keine zusätzlichen zuschauer haben.

    Ich bin verrückt, aber was manche hier sagen ist richtig verrückt.

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    • 9. März 2006 um 02:20
    • #8

    In welchem Bundesland überhaupt? (Damit ich auch in die richtige Ausgabe schaue...)

    Bayern?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 9. März 2006 um 09:45
    • #9

    Ich habe mich jetzt mal nach der MVStättV gerichtet, die Veranstaltung wäre allerdings in Bayern.
    In der alten Ausgabe der VStättV für Bayern steht das ja sogar explizit drin, daß die "Sportstätte" nicht überdacht sein darf, damit die 5.000 Personengrenze gilt...

    Bayern wollte doch "demnächst" (so die Angabe aus dem Jahr 2003) auch die MVStättV übernehmen, gibt es da schon irgendwo Infos, wann das sein sollte?

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  • mringhoff
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    • 9. März 2006 um 10:04
    • #10

    Ich beantworte meine Frage gleich mal selbst, habe nämlich gerade mit der obersten Baubehörde telefoniert.

    Laut deren heutigen Aussage sieht es so aus, daß die MStättV noch durch eine "Ressort- und Verbandsanhörung" geprüft und besprochen wird (Termin etwa Mitte des Jahres) und wenn keine größeren Einwände kommen, ist es geplant, daß die neue VStättV dann Anfang 2007 in Kraft treten soll. Außerdem wird es noch eine Übergangszeit geben (wie lange die sein wird steht auch noch nicht fest).

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