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Frage zur VStättVO

  • Harry_
  • 23. April 2006 um 18:21
  • Harry_
    Beiträge
    114
    • 23. April 2006 um 18:21
    • #1

    Hi

    ich hab da mal eine Frage zur VStättVO. Und zwar betrifft es Teil 1 §2
    (7)
    "Eine Großbühne ist eine Bühne
    1. ...
    2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder ..."

    (9)
    " Die Oberbühne ist der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. ""

    Was ist damit genau gemeint.
    In meinem speziellen Fall, habe ich zwischen Oberkante Portal und Gebäudedecke etwa 4,0m. Wobei ca 1,6m unter der Gebäudedecke eine Trägerkonstruktion mit Gitterrosten (komplette Ebene) eingebaut ist. Auf dieser Ebene steht die Obermaschinerie.
    Was ist nun die Oberbühne ??? Der Teil zwischen Gitterrosten-Boden und Gebäudedecke oder der Teil zwischen Portal Oberkante und Decke???
    Danke schon mal für eure Hilfe

    mfg
    Harry

  • ADMIN
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    • 23. April 2006 um 19:09
    • #2

    Die Obermaschinerie könnte ja auch (teilweise) unterhalb der Gitterroste angebracht werden.

    Aber vielleicht ist ja das örtliche Bauamt bereit, das etwas "günstiger" festzulegen... (Ganz abgesehen davon lohnt auch ein Blick in die Baugenehmigung.)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Harry_
    Beiträge
    114
    • 23. April 2006 um 20:53
    • #3

    Wer kann denn so was festlegen oder nähere Infos zu solchen konkreten Fragen geben?
    Das mit dem Bauamt ist gerade schlecht, hat aber einen anderen Hintergrund. Oder können die Jungs da so etwas festlegen?

  • attorney
    Profi
    Beiträge
    51
    • 21. Juni 2006 um 23:39
    • #4
    Zitat von "Harry_"

    Wer kann denn so was festlegen oder nähere Infos zu solchen konkreten Fragen geben?
    Das mit dem Bauamt ist gerade schlecht, hat aber einen anderen Hintergrund. Oder können die Jungs da so etwas festlegen?

    Festlegen nicht. Aber wenn eine schriftliche Auskunft des Bauamts vorliegt, darf man sich (bis auf den Fall des haneuchenen Blödsinns) im Normalfall darauf verlassen und ist recht weitgehend aus der Haftung 'raus, so weit die Auskunft geht.

    Zudem "Raum über der Bühnenöffnung" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff: Der Raum ist mittels einer fiktiven Fläche am Oberrand der Bühnenöffnung abgrenzbar. Meiner Einschätzung nach brauchts da keine bauliche Trennung (Achtung: reine Schätzung, konnte ich nicht verifizieren).

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • korschi
    Beiträge
    229
    • 22. Juni 2006 um 10:33
    • #5
    Zitat von "Harry_"


    Was ist nun die Oberbühne ???

    Oberbühne = Alles oberhalb der Portalöffnung (ab Oberkante bzw. Sturz)

    Mit der Neufassung der VStättV wäre theoretisch das Aus für eine Vielzahl an Spielstätten gekommen, da z.B. Klein- oder Mittelbühnen auch zu Großbühnen zählen würden, mit allen dafür notwendigen Umbauten.

    Die Praxis zeigt aber, das es doch einen erheblichen Ermessenspielraum gibt, auch im Bezug auf den Bestandsschutz.

    Die Formulierung der Kriterien einer Großbühne zielen darauf ab, auch in kleinen Spielstätten die gleiche Sicherheit wie in großen Häusern zu gewährleisten.

    Daraus folgt aber auch, das ein "Mini-Theater" mit einer Bühnenfläche von 2x1m zur Großbühne wird, sobald eine Unterbühne vorhanden ist oder oder die lichte Höhe der Oberbühne mehr als 2,5m beträgt.

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 28. Juni 2006 um 22:48
    • #6
    Zitat von "korschi"


    Daraus folgt aber auch, das ein "Mini-Theater" mit einer Bühnenfläche von 2x1m zur Großbühne wird, sobald eine Unterbühne vorhanden ist oder oder die lichte Höhe der Oberbühne mehr als 2,5m beträgt.


    Ich stelle mir gerade die Unterbühne unter einem Großbühne im Bütec-Format (2x1m) vor :D :D :D

    Ergänzend: Auch eine Szenenfläche von mehr als 200m^2 hinter der Bühnenöffnung wäre ein Kriterium für eine Voll-(Groß-)Bühne.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

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