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Gefährliche Körperverletzung wegen Lärm

  • Mirko
  • 8. Mai 2006 um 18:18
  • Mirko
    Verifiziert
    Beiträge
    354
    • 8. Mai 2006 um 18:18
    • #1

    Hallo, es geht um eine "gefährliche Körperverletzung StGB § 224" im Rahmen einer ungerechtfertigten Anzeige wegen Lärmbelästigung.

    Wer damit schon mal Erfahrung gesammelt hat, mögen sich bitte melden.

    MfG Mirko

    Schon ewig in der Branche tätig, Meister für VT.

  • ADMIN
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    1
    • 8. Mai 2006 um 18:50
    • #2
    Zitat von "StGB"

    StGB § 223 Körperverletzung
    (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
    schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Alles anzeigen

    Lässt sich denn der Vorsatz in den Schädigungserfolg nachweisen?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • montesuma
    Beiträge
    948
    • 9. Mai 2006 um 00:35
    • #3

    Also ich kenne die rechtlichen Punkte nicht, die Du angefragt hattest. Deswegen werfe ich diese Meinung nur mit gesundem Menschenverstand ins den Raum:

    Wenn der Lärm schon vor der PA Anlage zu laut ist, könnte es eine Körperverletzung werden. Ich glaube die Grenze war 110 dB.

    Wenn nur der Nachbar was vor seiner Haustüre hört und sich über das ständige "bum bum" aufregt, dann ist es keine Körperverletzung, sondern Ruhestörung. Ich glaube er darf sich ab 85dB an seiner Haustüre beschweren.

    Berichtigt mich.

  • pfeffer 54
    Beiträge
    1.517
    • 10. Mai 2006 um 15:45
    • #4

    @ montesuma er darf sich schon bei wesentlich weniger als 85 db beschweren, je nach gebiet aber selbst im industriegebiet wären 85 db nachts fast zu laut.

    zum fall ohne amtliches gutachten der lautstärke dürfte das nicht ganz so einfach sein. sonst könnte ich ja einfach mal so jemanden verklagen...(was der ein oder andere auch mal macht...) :D

    Lieber locker vom Hocker, als hektisch vom Ecktisch

  • montesuma
    Beiträge
    948
    • 10. Mai 2006 um 15:49
    • #5

    Verstehe.

    Ich denke ein Gutachten wird hier keiner machen. Die rufen doch immer erst die Polizei an und diese kommt persönlich vorbei.

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