1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Sonstiges
  4. Cash und Co

EG - Kontrollgerät

  • Stephan Graeske
  • 2. Juli 2006 um 20:11
  • pearl_paiste
    Beiträge
    96
    • 28. September 2007 um 13:19
    • #61

    lassen wir doch mal den werksverkehr außem vor, wir wissen alle, dass wir fast immer mehr als 50km fahren :(

    was ist das mit dem zirkus- und schaustellergewerbe? die frage ist doch (oder eben nciht) ob wir da rein zählen und deswegen gar nicht mit son zeug uns rumplagen müssen.

    des weiteren die eu-kraftfahrerlizenz, von der mir auch ein bekannter erzählte, nach der niemand gewerblich fahren darf, der nicht die schulung zum berufskraftfahrer etc. hat...

    lauter fragen....

    COsinus Veranstaltungstechnik
    http://cosinus-vt.de

    in diesem sinne pp

  • Leitwolfi
    Verifiziert
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    322
    • 1. Oktober 2007 um 20:05
    • #62

    Der Werksverkehr hat erstmal nichts mit 50km Radius zu tun, evtl unterscheidet die KFZ Versicherung zwischen Werksnah- und fernverkehr.
    Werksverkehr wird betrieben wenn betriebsbedingte Logistik selbst durchgeführt wird, macht dies ein anderer für dich, betreibt dieser Güterkraftverkehr, egal ob er unter die Handwerkerregelung fällt oder nicht!

    Als Schausteller wird man dich sicher nicht einstufen, wobei ein Bekannter der Promotionstände und Spielesimulatoren vermietet eine Schaustellerzulassung auf seinen 7,49to bekommen hat.

    Die Ausbildung greift erst ab 2008/2009, hast du bereits den entsprechenden Führerschein,erst mit 5 jähriger Verspätung, dann musst du eine Fortbildung besuchen, aber keine Ausbildung machen!

    http://www.lala-blinkblink.de !

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 2. Oktober 2007 um 09:34
    • #63

    Vegesst das mit den Schaustellern. Wenn ihr euch nicht ständig mit einer Losbude, Fahrgeschäft oder anderen Tätigkeiten "nach Schaustellerart" beschäftigt, werdet ihr keine Ausnahme bekommen. Denkt auch immer daran, daß die EG-Verordnungen als Beschäftigtenschutzgesetze gedacht sind. Ich finde, wir müssen aufhören, ständig irgendwelche Umgehungstatbestände aufzubauen.

    Die "Ausbildung" wird durch das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz (BKrFQG) geregelt:

    Wer "eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzt, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist."

    und im gewerblichen Güterverkehr fährt, der muss an der der als Weiterbildung gedachten Maßnahme teilnehmen "zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014". Also spätestens am 10.09.2014 muß der geneigte Fahrer dann die Quali abgeschlossen haben.

    Alle die ab dem 11.09.2009 einen entsprechenden Führerschein machen, müssen dann direkt in die Grundqualifikation einsteigen. Allerdings sind Fahrer ausgenommen, die das Material zur Ausübung ihres Berufes benötigen und für die das Fahren nicht der Hauptzweck ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 140 Stunden zu 60 Minuten und beinhaltet Dinge, die leider zu oft vernachlässigt werden: Sozialvorschriften, Fzg.-technik, Ladungssicherung usw.

    Die Info im Detail gibt es bei http://www.bag.bund.de anzusehen.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • pearl_paiste
    Beiträge
    96
    • 5. Oktober 2007 um 10:39
    • #64

    das ist doch mal ne richtig ein-eindeutige antwort...

    COsinus Veranstaltungstechnik
    http://cosinus-vt.de

    in diesem sinne pp

  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 8. Mai 2008 um 09:47
    • #65

    Es tut sich was auf dem Markt der Kontrollgeräte:

    Beim großen C gibts jetzt die "Chipdrive Driver Card Solution" für die Auslesung und Verwaltung der Fahrerdaten.

    Unter http://www.conrad.biz dann im Suchfeld die Best.Nr. 971052-4H eingeben
    (einen direkten Link in den Onlineshop klappt da leider nicht)

    Hier gibts erstmal die Software dazu und auch einen passenden Chipkartenleser

    Und das ganze kostet nur 67,18 netto

    Das ist doch mal was... :)

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • dienervt
    Beiträge
    608
    • 2. Juni 2009 um 19:10
    • #66

    Wenn ich alles richtig verstanden habe zählt man zu Werksverkehr, wenn man (als Nebenberufs- Einmann- Gewerbe) mit eigenem VW Bus Kasten und 2 To Anhänger (zusammen ca. 4,7 To) selber mit eigenem Material zu einer mehr wie 50 Km entfernten VA fährt, die VA selber betreut und danach selber wieder mit dem Material nach Hause fährt ??
    Oder habe ich die Definition Werksverkehr nicht begriffen.

    zur Definition des Schaustellers:

    http://www.dsbev.de/das-gewerbe/begriff-des-schaustellers.html</a>

    Viel Bass ist durch nichts zu ersetzen- außer durch noch mehr Bass. http://www.DienerVT.de

  • hell&dunkel
    Moderator
    Reaktionen
    1.095
    Beiträge
    12.398
    Marktplatz Einträge
    2
    • 2. Juni 2009 um 20:04
    • #67

    Werksverkehr machst du ab dem ersten Meter. Und: Vergiss den Schausteller.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Campfire
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    1.356
    • 2. Juni 2009 um 20:11
    • #68

    ich finds hier eigentlich recht übersichtlich.....
    http://www.handwerkskammer-ff.de/uploads/media/Auswirkungen.pdf

    Meine Persöhnliche Interpretation des Ganzen:

    Grob gesagt: wenn "Handwerkerregelung" greift (vereinfacht gesagt: Fahren nicht Haupttätigkeit), also so wie es meistens bei den kleinen 1-Mann-VA-Technikbetrieben ist, dann gilt folgendes:

    unter 3,5T zGG keine nachweisplicht
    3,5-7,5T keine Nachweisplicht bei unter 50KM um Betriebsstandort
    3,5-7,5T über 50KM um den Betriebsstandort: Fahrtenschreiber nötig!
    über 7,5T: Fahrtenschreiber nötig!

    http://www.facebook.com/peter.trinkle

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 3. Juni 2009 um 09:31
    • #69

    Hallo Gemeinde,

    es ist leider nicht ganz so einfach, wie manche denken. Außerem ist für das interpretieren, bzw. im Amtsdeutsch "auslegen" eben das Amt zuständig. Das "Amt" ist in diesem Fall die Polizei, der Zoll und die BAG als Kontrollbehörden bzw. -organe und das jeweilige Regierungspräsidium als Bußgeldbehörde.

    Es gilt folgendes:

    - Vergesst die Schausteller! Ihr seid nur dann Schausteller, wenn ihr der Definition entsprecht und auch so gemeldet seid. Die Definition steht beim DSB http://www.dsbev.de auf der Seite.

    -Im Werksverkehr darf der Unternehmer NUR EIGENES Personal fahren lassen. Genau, gemeint ist ANGESTELLTES Personal. Hier beginnt unsere Brancheneigene Grauzone.

    - Die Umkreisregelung wurde mit der neuen Fahrpersonalverordnung (FPersV) ab 31.01.2008 geändert! Der 50Km-Umkreis gilt nur noch ab 3,5t zulässiges Gg. Aber Achtung: dieses Fahrzeug darf dann diese Zone NIE verlassen.

    - Immerhin entfällt der Umkreis BIS 3,5t ZULÄSSIGES Gg. Aber wenn der Fahrer nun eine Woche später ein nachweispflichtiges Fahrzeug fährt hat er keinen Nachweis auf seiner Karte. Er bräuchte dann wieder einen Urlaubsschein.

    Bei der "Haupttätigkeit" wird zur Zeit immer noch auf den TAG abgestellt. Der Tag sind acht Stunden. Also ist alles über vier Stunden und ein bischen die Haupttätigkeit.

    Ich empfehle in meinen Schulungen, die Handwerkerregelung nicht in Anspruch zu nehmen. Der Aufwand, alle Fahrten entsprechend einzuordnen und nachzuhalten ist hoch und kann im Zweifel teuer werden. Der Begriff zulässiges Gesamtgewicht bezieht sich außerdem auf das eingetragene GG, egal ob der Hänger nun dran ist oder nicht.

    Pro 24h-Zeitraum ohne Nachweis fallen für den Fahrer 75€ Bußgeld an, für den Unternehmer 90€. Bei mehreren festgestellten Verstößen erhöht sich das ganze nach Katalog.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 3. Juni 2009 um 10:05
    • #70
    Zitat von &quot;Campfire&quot;


    3,5-7,5T über 50KM um den Betriebsstandort: Fahrtenschreiber nötig!

    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Der 50Km-Umkreis gilt nur noch ab 3,5t zulässiges Gg. Aber Achtung: dieses Fahrzeug darf dann diese Zone NIE verlassen.


    aber das kommt doch faktisch auf das selbe raus...
    Wer ein Fahrzeug mit über 3,5t zGG (incl. Hänger) fährt und über 50km Umkreis hinaus möchte, muss einen Fahrtenschreiber benutzen, wer keinen hat, darf den Umkreis nicht verlassen.

    Ein einzelnes, gewerbliches Fahrzeug über 3,5t hat wohl auch in 99% der Fälle einen solchen drinnen. Kritischer wird es eher mit den Fahrzeugen unter 3,5t in Verbindung mit Anhängern, da hier oft diese Grenze überschritten wird, aber der Fahrer sich bislang kaum Gedanken zu diesem Thema gemacht hat und folglich sich seines Verstosses oft nicht bewusst ist.
    Wer einen Transporter unter 3,5t hat (hier ist die Fartenschreiberquote ja eher gering), darf mit einem Hänger nie aus dieser Zone rausfahren (sofern das zGG des Gespanns über 3,5t liegt), ohne Hänger schon.

    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Ich empfehle in meinen Schulungen, die Handwerkerregelung nicht in Anspruch zu nehmen. Der Aufwand, alle Fahrten entsprechend einzuordnen und nachzuhalten ist hoch und kann im Zweifel teuer werden.


    Klar - sicher ist sicher. Und am einfachsten ist es, alle Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber auszustatten, alle Fahrer mit Fahrerkarten etc. Dann muss man nicht jedesmal neu überlegen.
    Aber dieser Ratschlag gilt vermutlich auch eher wohl für Firmen, die entsprechende Fahrzeuge und Einzugsgebiete haben.

    Für viele Kleine Ein-Mann-Betriebe ist diese Handwerksregelung eine feine Sache. Das Material wird mit einem 3,49t herumgefahren und fertig. Auch dürfte das Einzugsgebiet einen Umkreis von 200km kaum übersteigen. Hier wäre es sinnvoll, dem "Unternehmer" die Grenzen der Handwerksregelung genau aufzuzeigen, damit er hier nichts falsch macht, falls es mal zu Ausnahmen kommt.
    (wie z.B. daß das Lenken des Fahrzeuges keine Haupttätigkeit am Tag ist, diese genannte 4-Stunden-Grenze klingt für mich einleuchtend...)

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • uncelsam
    Verifiziert
    Beiträge
    771
    • 9. Juni 2009 um 18:48
    • #71
    Zitat von &quot;falcocgn&quot;


    Bei der "Haupttätigkeit" wird zur Zeit immer noch auf den TAG abgestellt. Der Tag sind acht Stunden. Also ist alles über vier Stunden und ein bischen die Haupttätigkeit.

    Somit darf ich also nicht am Fr. auf einen Gig fahren (3 Stunden), den am Fr. Abend betreuen (7 Stunden).
    Mich dann nach dem Gig ins Hotel legen und am Samstag heim fahren (3 Stunden) und 1 Stunde ausladen.
    Laut der Defination wäre das Fahren ja am Samstag die Haupttättigkeit...

    Lieg ich da richtig? (Alles auf der Handwerkerregel bezogen)

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 9. Juni 2009 um 19:52
    • #72

    Hallo uncelsam,

    an dem Samstag fährst Du drei Stunden - aber im Lager musst Du doch noch bestimmt vier Stunden arbeiten oder nicht;-)

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • simonstpauli
    Profi
    Reaktionen
    767
    Beiträge
    6.590
    • 9. Juni 2009 um 20:12
    • #73
    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Hallo uncelsam,

    an dem Samstag fährst Du drei Stunden - aber im Lager musst Du doch noch bestimmt vier Stunden arbeiten oder nicht;-)


    Genau dieses Beispiel hatte ich gestern abend mit einem Kollegen am Wickel...

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • uncelsam
    Verifiziert
    Beiträge
    771
    • 9. Juni 2009 um 20:42
    • #74

    Ok alles Verstanden :)

  • Fränkie
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    1.137
    • 16. Mai 2011 um 18:54
    • #75
    Zitat von &quot;Stephan Graeske&quot;

    Ich habe es wieder gefunden :D

    =

    Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

    Dies gilt nicht für:
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt
    Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
    Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
    Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
    Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
    Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
    Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
    Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
    Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
    besonderen Pannenhilfefahrzeuge;
    Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
    Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
    Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
    Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:
    Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
    Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
    Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
    Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
    Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;
    Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.

    Alles anzeigen

    sorry für das lange zitat, aber:

    Lieber Stephan,
    könntest du bitte die Quelle dieser Zusammenstellung benennen.
    denn liest man das Amtblatt der Europäischen Union
    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex…001:0013:DE:PDF
    finden sich dort nur 7 Ausnahmen. und weiter untern ein paar Ausnahmen die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können.

    wo stehen die anderen von dir aufgezählten. für mich interessant ist die Ausnahme für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 9 Sitzplätzen....(Bandbus mit Anhänger)
    bei dir als punkt 2

    Danke schon mal
    Fränkie

    Nicht laut, lieber schön.

    Fränkie

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 16. Mai 2011 um 23:20
    • #76

    Hier haben wir ein wunderschönes Beispiel dafür, wie sehr in die Irre einen das stumpfe abkupfern bei Google führt. Seit April 2006 gilt für Fahrzeuge zur Güterbeförderung ab 3,5t zulässigem Gesamtgewicht die EG561/2006 und für Fahrzeuge von 2,8t bis 3,5t die Fahrpersonalverordnung (FpersV).

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Fränkie
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    1.137
    • 17. Mai 2011 um 10:29
    • #77

    ok, du willst sagen VO (EWG) 3820/85 ist nicht mehr gültig?

    FA

    Nicht laut, lieber schön.

    Fränkie

  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 17. Mai 2011 um 10:45
    • #78

    Der Beginn dieses Threads und auch der Beitrag vom Stephan Graeske war im Jahr 2006, das sollte man nicht vergessen :)

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 17. Mai 2011 um 11:13
    • #79

    Fränkie: Ja, genau das!

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Fränkie
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    1.137
    • 17. Mai 2011 um 20:30
    • #80

    hallo falcocgn,
    dein Signum lässt mich hoffen das du mir kompetent antworten kannst.


    Habe ich und wenn ja welche möglichkeiten habe ich um das EG-Kontrollgerät zu kommen wenn ich am Bandbus (Sprinter lang hoch 3.5t, kein Kontrollgerät) nen Anhänger habe?
    kann ich ein Tagesschaublatt verwenden?

    1000 Dank

    Nicht laut, lieber schön.

    Fränkie

Anstehende Termine

  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Sachkunde für Fliegende Bauten

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Virtueller Stammtisch im Chat

    Dienstag, 29. September 2026, 21:00 – 23:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00

Letzte Themen

  1. ADJ Entour Venue Hazer: Frage zum Heizelement

    skippa
    27. September 2026 um 10:16
  2. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  3. 17. - 18. November | PA Rigging & Truss Safety mit Tom Greber

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:33
  4. 13. - 14. Oktober | Live Mixing Workshop mit Jörn Müller in Köln

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:30
  5. können das hier (Foto) die original Weichen der KMT CS215 / CM215 sein ?

    phattomatic
    23. September 2026 um 09:12
  6. RCF: "Bass Motion Control" vs. "XBoost" => Ähnliche Funktionalität unter zwei verschiedenen Etiketten oder relevante Unterschiede?

    Hanseat
    21. September 2026 um 22:21
  7. Suche Lichteffekt

    Schreddl
    21. September 2026 um 12:22
  8. QLC+4 in MagicQ Visualsieren - wie richtig einstellen?

    metal-shot
    19. September 2026 um 17:44
  9. Verschiedene Verteiler mit Powercon Anschluss bzw. Ausgang kompatibel?

    tenderboy
    19. September 2026 um 12:22
  10. Suche Optocore Spezialisten - trouble shooting eines SANE Verbunds

    georg.h
    19. September 2026 um 10:21
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™