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Seilendverbindung an Safeties

  • elektrikus
  • 3. Dezember 2006 um 21:48
  • elektrikus
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    234
    • 3. Dezember 2006 um 21:48
    • #1

    Die BGI 810-3 spricht ja eine eindeutige Sprache:
    "Seilendverbindungen müssen nach DIN 3093-2 (Pressverbindungen mit
    Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen) mit Schlaufe und Kausche
    nach DIN 3090 (Formstahlkauschen für Drahtseile) ausgeführt sein."

    In der Praxis und bei einigen Versandhäusern sieht man jedoch immer wieder Safeties, die zwar verpreßt, aber ohne Kausche sind.
    Das erspart zwar ein zweites Verbindungsglied bei der einsträngigen Aufhängemethode, aber das ist auch alles.

    Waren Safeties ohne Kauschen früher mal erlaubt oder ist das einfach nur Murkserei?

    Gruß

    Elektrikus

    Wer amtliche Signaturen nachmacht oder verfälscht,
    oder nachgemachte oder verfälschte amtliche Signaturen in den Umlauf bringt
    wird mit Ohringer nicht unter 2 Jobs pro Woche bestraft.

  • Steffen
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    • 25. Dezember 2006 um 13:42
    • #2

    Ich hab mich genau zu dieser Thematik mal lange mit nem Mitarbeiter eines der üblichen "eher-preiswert-Licht- und Tontechnik Großhändler" (dem aus der Nähe von WÜ) rumgestritten, der Mann war der Meinung, daß seine nicht gekauschten Safetys absolut zulässig seien, der Norm entsprechen und schließlich auch TÜV hätten. Und siehe da, ich habe im Moment die Norm zwar nicht griffbereit, da zu Hause und nicht im Büro (auch VA-Techniker haben mal Weihnachten), aber irgendwas war da daß gekauscht werden kann, aber nicht muß. (Normensammlung VA-Technik, Beuth-Verlag, ältere Ausgabe, also die letzte, nicht die ganz neue 2-bändige).

    Da man die Dinger immer wieder ohne Kauschen sieht wär es schon mal interessant, was unsere Normenprofis, also Markus V. und so weiter, dazu zu sagen haben...

  • valer
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    • 25. Dezember 2006 um 22:43
    • #3

    Nabend zusammen.

    Meines wissens müßen Drahtseile eine Kausche besitzen wenn sie als Anschlagmittel benutzt werden. Die benutzung von ungekauschten Drahtseilen als Sicherung ist weiterhin zulässig. Gepresst sein müssen beide.

    Ungekauschte müssen auch nach einem Fall der Lastaufnahme ausgesmustert werden.

    Will mich da jetzt aber auch nicht genau festlegen, da ich die Vorschrift auch gerade nicht zur Hand habe.
    Bin mir aber sehr sicher.

  • ADMIN
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    • 26. Dezember 2006 um 00:23
    • #4
    Zitat von "BGI 810-3 (SP 25.1/2-4)"

    2.2 Seilendverbindungen
    Seilendverbindungen müssen nach DIN 3093-2 (Pressverbindungen mit Pressklemen aus Aluminium-Knetlegierungen) mit Schlaufe und Kausche nach DIN 3090 (Formstahlkausche für Drahtseile) ausgeführt sein.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Kracky
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    • 26. Dezember 2006 um 09:17
    • #5

    Was ja auch im täglichen Alltag Sinn macht, weil ein ungekautschtes Stahlseil verformt werden kann und somit mit der Zeit die Alupressklemme beschädigt.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Steffen
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    • 26. Dezember 2006 um 11:58
    • #6

    @ Admin: Datum der Norm? Könnte es sein daß in der alten Normenausgabe von Beuth da noch was anderes steht? Ich meine mich nämlich erinnern zu können, daß es da was gibt bzgl. Safetys UNTER 50cm, die gar nicht gekauscht sein DÜRFEN, eben um durch Verformung Fallenergie aufzunehmen. Die Aussage der BGI ist klar, widerspricht dem aber halt.

    Jedenfalls werden von St. nicht gekauschte Safetys als normgerecht verkauft. Aussage Zitat: Fangseil entspricht DIN 56927:2002-05 - Sicherungsseile (Aussage im Webkatalog)

  • ADMIN
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    • 26. Dezember 2006 um 14:17
    • #7
    Zitat von "Steffen"

    @ Admin: Datum der Norm?

    Ich bin gerade unterwegs und habe nur Zugriff auf den Teil meiner Fachliteratur, der auf dem Notebook ist. Ich bitte um etwas Geduld...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • hell&dunkel
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    • 26. Dezember 2006 um 15:06
    • #8

    Der DIN 56927:2002-05 entsprechen die Sicherungsseile anscheinend schon:

    Zitat von "DIN"

    "5 b) Seilendverbindungen mit Pressklemmen mit Schlaufe oder Kausche nach DIN3093-2 oder DIN3095-2
    "...Das Sicherungsseil muss mindestens 1m lang sein..."


    Aha. Der oben zitierten DIN entsprechen die Fangseile vom S. also, nicht aber der C1.
    Sehe ich das richtig?


    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Steffen
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    • 26. Dezember 2006 um 16:24
    • #9

    Ich habe mittlerweile auch mal wieder nachgeschaut und genau diese DIN steht auch im VA-Normenhandbuch vom Beuth drin. So, ich werd mir jetzt mal gleich nochmal die C1 vornehmen (na ja, Leute, wer bitte von Euch hat das Ding auswendig im Kopf?) und dann mal schauen... Meld mich dann gleich wieder :)

  • Steffen
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    • 26. Dezember 2006 um 16:37
    • #10

    ALso, beim schnellen Überfliegen der C1 kann ich KEINEN Hinweis auf die BGI entdecken, wohl aber auf die 56927 ($$7,9), allerdings wiederspricht der DIN dann wieder die DA (Durchführungsanweisung) zum $9, in der es unmißverständlich heißt, Drahtseile MIT EINGELEGTER KAUSCHE... Aber ACHTUNG: Hier wird EXPLIZIT VON ANSCHLAGMITTEL, nicht von SICHERUNGSSEIL gesprochen... Und bei nem Anschlagmittel sollte einem schon der gesunde Menschenverstand sagen, daß da ohne Kausche gar nix geht.

    Ich werde mir mal jetzt nochmal die einschlägigen SP'en vornehmen, mal sehen, was die so hergeben (eigentlich ne scheiß Beschäftigung am 2. Weihnachtsfeiertag, aber man hat ja sonst nix zu tun ;) )

  • Steffen
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    • 26. Dezember 2006 um 16:44
    • #11

    BGI 810-3 ist leider auf der Website der VBG nicht zu finden...

  • valer
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    • 29. Dezember 2006 um 02:34
    • #12

    Wer google´n kann ist klar im vortteil :D

    Beim schnellen überfliegen habe ich nur leider nichts hilfreiches gefunden.



    http://www.dthg.de/praxis/infothe…SP_25_1-2-4.pdf

  • stroti
    Gast
    • 29. Dezember 2006 um 08:28
    • #13

    Hallo zusammen,

    auch Fangseile (Safetys) sind mit Kausche auszuführen!!!

    Zu den diesbezüglichen Rechtsvorschriften:

    BGV C1, §7, (6):
    Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte
    müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen
    gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende
    Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.

    BGI 810-3 (vormals SP25.1,2-4) (1)
    Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Wird die zweite unabhängige Sicherung durch ein Sicherungsseil oder eine Sicherungskette realisiert, so gelten die in dieser Berufsgenossenschaftlichen Information aufgeführten Anforderungen.

    BGI 810-3 (2.2)
    Seilendverbindungen müssen nach DIN 3093-2 (Pressverbindungen mit Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen) mit Schlaufe und Kausche nach DIN 3090 (Formstahlkauschen für Drahtseile) ausgeführt sein.

    Die BGI 810-3 ist von November 2002.
    Die DIN 56927 ist datiert auf Mai 2002.

    Die BGI ist somit die aktuellere Rechtsquelle und anzuwenden da die DIN und die BGI als anerkannter Stand der Technik die gleiche Rechtsqualität haben.
    Für Mitglieder der BG hat eine BGI die gleiche Wertigkeit wie eine DA in der BGV. Sie ist Teil der Vertragsbedingung.

    Fangseile müssen (nach BGI 810-3) mindestens 60cm lang sein.
    Nach der alten DIN (56927) sogar mindestens 1m.
    50cm sind nicht ausreichend.

    Zum gesunden Menschenverstand.
    Die Bewegungsenergie, welche 60kg auf 0,2m Weg erzeugen können ist umgewandelt in Verformungsenergie auch nicht zu verachten.
    Man beachte den Falltest von Uwe Schmitz.

    Hier ein paar Links für den Interessierten:

    BG-Datenbank mit allen Vorschriften, Informationen und Regeln:
    http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/menu/1140076/index.html

    Direktdownload der BGI 810-3 in dieser Datenbank:
    http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/menu/1140076_psuchenr/index.html?gruppe=BGI&searchnr=810-3&img.x=0&img.y=0

    Falltest von Uwe Schmitz zu Sicherungsseilen:
    http://www.b-safe.de/files/else/rtl.zip

    Beste Grüße und einen guten Rutsch
    Stroti

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    • 29. Dezember 2006 um 13:55
    • #14
    Zitat von "stroti"

    Die BGI ist somit die aktuellere Rechtsquelle und anzuwenden da die DIN und die BGI als anerkannter Stand der Technik die gleiche Rechtsqualität haben.

    Die Termini lauten

    - Stand der Technik
    - anerkannte Regeln der Technik.

    DIN-Normen (DIN VDE, DIN ISO, DIN EN...) und berufsgenossenschaftliche Vorschriften würde ich beide zu den anerkannten Regeln der Technik zählen.

    Der Terminus "Stand der Wissenschaft" spielt in unserer Branche keine Rolle, wir bauen ja keine Atomkraftwerke...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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    • 29. Dezember 2006 um 14:12
    • #15

    Zum eigentlichen Thema: In Sicherheitsfragen haben wir inzwischen einen Paradigmenwechsel. Nicht mehr "ich befolge stur alle Vorschriften", sondern "ich mache eine Gefährdungsanalyse und leite daraus die erforderlichen Maßnahmen ab".

    In vielen berufsgenossenschaftlichen Schriften steht auch am Anfang explizit drin, dass andere Lösungen möglich sind. Man muss nur im Zweifelsfall halt nachweisen können, dass eine solche andere Lösung ebenso sicher ist. Nicht nur nach einem Unfall (wenn's dann an so einer anderen Lösung gelegen hat, dann wird's spannend...), sondern auch beispielsweise bei einer Bauabnahme.


    Was ist das Problem ungekauschter Seile: Im Belastungsfall wird der zulässige Biegeradius unterschritten, und an dieser Stelle verschleist das Seil schneller.

    Nun könnte man einwenden, dass bei einem Sicherungsseil erst mal überhaupt kein Knick auftritt, weil das Seil ja nicht belastet wird, und wenn das zu sichernde Teil in's Safety fällt, dann ist der nachfolgende Verschleiß völlig egal, weil das Seil ja ohnehin ausgetauscht werden muss. Genaugenommen sind unkekauschte Sicherungsseile sogar sicherer, weil sie durch die Verformung an der Knickstelle Energie aufnehmen.

    Dieser Einwand ist erst mal sachlich richtig. In der Praxis werden Stahlseile jedoch oft mal als Aufhängung (dort müssen sie zwingend gekauscht sein), mal als Sicherungsseil eingesetzt. Hier geht ohne Kausche gar nichts. Und wenn jemand mal ein ungekauschtes Seil als Aufhängung verwendet (und sei es, um mit einem fest angebrachten Safety einen Scheinwerfer so lange zu "parken", bis der Kollege mit anpackt und man ihn in die eigentliche Aufhängung hängt), dann entsteht in der Schlaufe ein Knick und das Seil ist ablegereif.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • gast
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    • 29. Dezember 2006 um 15:01
    • #16

    hallo,
    ich hätte eine frage zur länge von safeties.
    warum ist eine mindestlänge von 60cm vorgeschrieben?
    denn eigentlich wäre es doch energetisch am besten die fallende last so schnell wie möglich (also auf kürzestem weg >> möglichst kurzer safety) abzufangen. da somit kaum fallenergie entsteht und somit auch kaum energie vom safety aufgenommen werden muss und dadurch die verformung so gering wie möglich bleibt.

    viele Grüße
    Fabian - Euer Gast
    http://www.inovent.de

  • ADMIN
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    • 29. Dezember 2006 um 23:54
    • #17

    Der Fallweg muss so kurz wie möglich sein, klar.

    Wenn der Fallweg jedoch ausgeschöpft ist, dann muss das fallende Gerät abgebremst werden, und das geht nur über die Dehnung von Aufhängung, Safety und Gerät.

    Da die Dehnung von Safety und Gerät unklar ist, geht man vom ungünstigsten Fall aus, nämlich dass beide Teile ideal starr sind - wir haben dann nur noch die Dehnung vom Safety. Wobei die absolute Länge theoretisch egal ist, maßgeblich ist das Verhältnis von Safetylänge zu Fallweg, das höher als 3 (also 60 cm Länge zu 20 cm Fallweg) liegen muss.

    In der Praxis ist weder das Gerät noch die Aufhängung ideal starr, meist ist die Dehnung des Safety gegenüber der Nachiebigkeit dieser beiden Teile völlig zu vernachlässigen. Von daher sollte der Fallweg so weit es irgendwie geht reduziert werden: Ein Safety von 20cm Länge bei 5 cm Fallweg geht über die Anforderungen von DIN und BGI hinaus.

    Am Rande: Die Tabellen in der BGI sind so verfasst, dass das Safety den Fangstoß überlebt (bei ideal starren Teilen auch nur knapp, von "Sicherheitsfaktor 12" träumt man da nur...). Die oft deutlich interessantere Frage ist, was denn mit dem zu sichernden Teil passiert. Ich bin mir ziemlich sicher, dass bei ideal starrer Aufhängung, nach BGI dimensioniertem Safety und 20 cm Fallweg etliche Teile trotz Safety runterkommen, weil entweder die Fangöse abreisst oder sich das Gerät gleich in Einzelteile zerlegt. Von daher: Fallweg so kurz wie möglich. (Und von daher: lieber Kette...)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • stroti
    Gast
    • 30. Dezember 2006 um 08:09
    • #18

    Guten Morgen,

    bei den Termini hast Du natürlich Recht, bei der rechtlichen Einordnung der hier diskutierten Papiere stimmen wir ja überein.

    Der generelle Wechsel zurm gefährdungsbezogenen Handeln ist richtig (vom Baurecht einmal abgeshen) und durchaus sinnvoll. Allerdings muss ich dazu wissen, was denn die Vorschriften von mir wollen und vor allem welches Schutzziel zu erreichen ist.
    Eine Abweichung zu den UVVen sollte auf jedem Fall mit dem Träger (BG / GUVV) abgestimmt werden.

    Des weiteren interessiert (zumindest mich) doch auch eine gewisse Rechtssicherheit, sowohl in der Argumentation bei der Bauabnahme als auch im Fehlerfall. Hier ist eine BGV, BGI und BGR rechtlich eine Erkenntisquelle, welche die Vermutungswirkung auslöst, dass ich "alles richtig gemacht habe".

    Ketten als Sekundärsicherung zu nehmen ist durchaus sinnvoll, allerdings
    muss natürlich die Art der Kette berücksichtigt werden. Sie muss mindestens der Güteklasse 5 entsprechen. Ein entscheidenes Kriterium ist hier auch die Bruchdehnung der Kette.
    Als Anschlagmittel (zumindest beim Hebezugbetrieb, ist aber auch sonst sinnig) müssen die Ketten auch kurzgliedrig sein.


    LG
    Stroti

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