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Mahnverfahren, aus Warnungen

  • Mnyut
  • 16. Februar 2007 um 13:56
  • Mnyut
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    • 16. Februar 2007 um 13:56
    • #1
    Zitat von "Heinzerl2000"

    Mahnungen immer! per Einschreiben schicken, sonst kommt wieder die "Rechnung, hab ich gar nicht erhalten" Ausrede.


    Hier zu eine Anmerkung: wenn der gemahnte Kunde das Einschreiben erst gar nicht annimmt hat man genau so verloren. Deshalb...

    • Rechnung die den Kunden per Datum automatisch in Verzug setzt
    • Zahlungserinnerung am besten persönlich, Telefon oder zu Not eMail/Post/Fax
    • Wer will kann hier noch mal normal eine Mahnung zukommen lassen, finde ich aber unnötig
    • Zustellung der Mahnung per Gerichtsvollzieher. Zwar teuer, aber zahlt ja eh der säumige Kunde. Außerdem gilt die Rechnung dann auf jeden Fall als zugestellt
    • Mahnung per Gericht...

    Sollte alles im passenden Abstand passieren.

    Von Inkassounternehmen halte ich nix, nach dem ich mich hier im Forum dazu aufklären habe lassen :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Mnyut (28. April 2007 um 17:15)

  • ADMIN
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    • 16. Februar 2007 um 18:16
    • #2
    Zitat von "Mnyut"


    Hier zu eine Anmerkung: wenn der gemahnte Kunde das Einschreiben erst gar nicht annimmt hat man genau so verloren. Deshalb...

    Wenn der Empfänger eine solche Sendung ablehnt, gilt sie als zugegangen, das ist nicht das Problem. Wenn er aber behauptet, da wäre nur ein leeres Blatt Papier drin gewesen, dann ist nur schwer das Gegenteil zu beweisen.

    Bei der Zustellung per Gerichtsvollzieher nimmt der eine Kopie zu den Akten, zudem hat diese auch eine gewisse psychologische Wirkung...


    Michael Ebner
    Dolgenseestraße 22
    10319 Berlin

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 16. Februar 2007 um 21:04
    • #3

    ...ist leider etwas OT was die Warnung betrifft, aber folgendes passt einfach hierher (notfalls einfach den Teil in Cash & Co verschieben).

    Zitat von "Mnyut"
    • Rechnung die den Kunden per Datum automatisch in Verzug setzt

    • das sollte eigentlich jede Rechnung machen. Also entweder ein festes Zahlungsdatum oder eine Zahlungsfrist ("zahlbar innerhalb 8 Tagen")
      Ein Überschreiten dieses Zahlungsziels ist automatisch ein Verzug.
      Ich glaube, es gibt keinen, der nicht in seiner Rechnung reinschreibt, wann er denn sein Geld haben möchte...
      Zitat von "Mnyut"
    • Zitat von "Mnyut"

      Zahlungserinnerung am besten persönlich, Telefon oder zu Not eMail/Post/Fax

    • Zitat von "Mnyut"

      Wer will kann hier noch mal normal eine Mahnung zukommen lassen, finde ich aber unnötig


      Man solls ja nicht übertreiben, vor allem nicht bei der ersten Mahnung. Vergessen kann ja jeder mal etwas.
      Eine E-Mail oder ein Telefonat kann natürlich nicht schaden.
      Aber am beweiskräftigsten sind schriftliche Mahnungen. Grundsätzlich sollten diese Dinger also per Post verschickt werden. Ab der zweiten Mahnung machen wir das mit Einschreiben. Erstens kann man deren Zustellung nachweisen (auch wenn er es ablehnt, das hatte ja der Admin schon erwähnt) und zweitens sieht das schon etwas "offizieller" und erstgemeinter aus. Die dritte und letzte Mahnung ist bei uns Einschreiben mit Rückschein.
      Diese ganze Prozedur mit den drei Mahnungen ist übrigens nur bei privaten Kunden (Verbrauchern) notwendig. Einem gewerblichen Kunden kann theoretisch gleich nach Verzug (also nach dem Übeschreiten des Zahlungsziels) ein Mahnbescheid zugeschickt werden.
      Zitat von "Mnyut"
    • Zitat von "Mnyut"

      Zustellung der Mahnung per Gerichtsvollzieher. Zwar teuer, aber zahlt ja eh der säumige Kunde. Außerdem gilt die Rechnung dann auf jeden Fall als zugestellt

    • Zitat von "Mnyut"

      Mahnung per Gericht...

    Zitat von "Mnyut"

    Sollte alles im passenden Abstand passieren.


    Mahnungen werden normalerweise nicht durch Gerichte oder Gerichtsvollzieher zugestellt, diese Personen treten eigentlich erst im "Gerichtlichen Mahnverfahren" in Erscheinung. Wer das nur so vom Hörensagen kennt, hier mal eine kleine Zusammenfassung (ohne Garantie auf 100%ige Richtigkeit):

    Wenn der Verzug eingetreten ist und auch die Mahnungen erfolglos bleiben, dann kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeschlagen werden.
    Das ist gar nicht so kompliziert wie es sich im ersten Moment anhört und man braucht auch keinen Rechtsanwalt dazu (bei komplizierten Fällen oder höheren Summen würde ich aber dazu raten, um in keine juristischen oder formellen Fallen zu treten)
    Die Gebühren sind abhängig von der Forderungshöhe und wirklich nicht besonders hoch. (wenn man keinen Anwalt nimmt), ich würde in jedem Fall, auch in angeblich ausichtslosen Fällen, diesen Weg einschlagen (gut, für 50,- EUR o.ä. wäre mir das dann doch zu doof).

    Es läuft etwa so ab:
    Du besorgst Dir ein Formular "Mahnbescheid" im Schreibwarenhandel, füllst das aus (hier genau aufpassen und bei Unsicherheiten nachlesen/googeln/beim Amtsgericht nachfragen).
    Das ausgefüllte Formular geht dann an das entsprechende Amtsgericht des Schuldners. Aufgrund Arbeitserleichterung gibt es inzwischen vielerorts das "Zentrale Mahngericht". Dazu einfach mal googeln.
    Hier kommt dann alsbald der Gebührenbescheid.
    Wenn der dann bezahlt ist, wird der Mahnbescheid von Amts wegen aus zugestellt.
    Du bekommst dann einen Teil des Formulars wieder zurück. Dort steht das Datum der Zustellung drin.
    Der Schuldner hat nun von da ab 14 Tage Zeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies, dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
    Tut er dies nicht, dann kannst Du ihm den "Vollstreckungsbescheid" zuschicken. Hierzu schickst Du das Formlar wieder zum zentralen Mahngericht bzw. Amtsgericht des Schuldners und die stellen das dann wieder amtlich zu. Du bekommst dann wieder Deinen Durschlag (mit der Üverschrift "Vollstreckungsbescheid") Hier gibts wieder die 14 Tage Einspruchsfrist und wenn die abgelaufen ist, dann wendest Du Dich an einen Gerichtsvollzieher (beim Amtsgericht des Schuldners anrufen, die Gerichtsvollzieherverteilerstelle verlangen und dann gibt man Dir den Kontakt zum Gerichtsvollzieher.
    Diesem schickst Du dann Deinen Vollstreckungsbescheid (das ist nun inzwischen der vollstreckbare "Titel") und dieser versucht dann zu vollstrecken / zu pfänden etc.
    Wenn nichts zum pfänden da ist, also wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt, bekommst Du das vom Gerichtsvollzieher schriftlich.
    Erst hier stellt Dir der Gerichtsvollzieher eine Rechnung. Eine erfolglose Pfändung kostet nur wenige (!) EUR - wirklich Peanuts!

    Mit diesem Zettel und dem Vollstreckungsbescheid wendest Du Dich an das Amtsgericht mit der Bitte um die Abnahme einer Eidesstattlichen Erklärung. Das ist ein gewöhnlicher Termin im Amtsgericht. Kommt der Schuldner nicht dorthin, kann man ihn mit einem Haftbefehl dazu zwingen.
    Ist er dann dort und gibt an nichts zu haben, dann hast Du vorerst Pech gehabt.
    Aber Du hast 30 Jahre lang die Möglichkeit, mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers die Forderungen einzutreiben. Das würde ich mir niemals entgehen lassen!
    Inzwischen gibt es allerdings das private Insolvenzverfahren und die Schuldbefreiung nach 7 Jahren "Wohlverhalten". Dazu darf aber dann keine Straftat o.ä. vorliegen und der Schuldner muss sich redlich bemühen, einen Teil der Schulden zu tilgen.

    Soweit mal etwas Licht ins große Dunkel des "Gerichtlichen Mahnverfahrens". Es ist gar nicht so kompliziert und erst recht nicht teuer. Man bedenke die Chance, die man sonst vergibt!

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  • Arno
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    • 16. Februar 2007 um 23:25
    • #4

    Hallo!

    Als allererstes: Ich bin juristischer Laie, kann aber die ein oder andere Sache berichtigen:

    Zitat von "mringhoff"


    Das ausgefüllte Formular geht dann an das entsprechende Amtsgericht des Schuldners. Aufgrund Arbeitserleichterung


    Solange du Endverbraucher bist, kannst du diesen Mahnbescheid auch an das AG senden, das für dich zuständig ist. Bei Geschäften zwischen Geschäftleuten wird das in den allermeisten Fällen in den AGBs geregelt.

    Zitat


    Du bekommst dann einen Teil des Formulars wieder zurück. Dort steht das Datum der Zustellung drin.
    Der Schuldner hat nun von da ab 14 Tage Zeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies, dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.


    Es kommt nicht automatisch zu einer Verhandlung. Auf dem Mahnbescheid kannst du ankreuzen, ob du eine Verhandlung haben willst, wenn der Schuldner Einspruch erhebt.

    Zitat


    Tut er dies nicht, dann kannst Du ihm den "Vollstreckungsbescheid" zuschicken. Hierzu schickst Du das Formlar wieder zum zentralen Mahngericht bzw. Amtsgericht des Schuldners und die stellen das dann


    Auch hier kannst du als Endkunde zu deinem AG gehen.

    Zitat


    Hier gibts wieder die 14 Tage Einspruchsfrist und wenn die abgelaufen ist, dann wendest Du Dich an einen Gerichtsvollzieher (beim Amtsgericht des Schuldners anrufen, die Gerichtsvollzieherverteilerstelle verlangen und dann gibt man Dir den Kontakt zum Gerichtsvollzieher.


    Erst für die Vollstreckung musst du dich in der Tat an das AG der Schuldners wenden. Volle Zustimmung.

    Zitat


    Mit diesem Zettel und dem Vollstreckungsbescheid wendest Du Dich an das Amtsgericht mit der Bitte um die Abnahme einer Eidesstattlichen Erklärung. Das ist ein


    Die Abnahme der EV bei erfolgloser Pfändung kann man schon in dem Brief an den GV beantragen. Geht dann schneller, weil dieser gleich einen Termin festlegt. Am besten beantragt man auch gleich Zwangshaft, wenn der Schuldner dann nicht erscheinen sollte. :)
    So habe ich einmal den Schuldner doch noch zum bezahlen bekommen (diesen Brief habe ich als juristischer Laie geschrieben! Keine Garantie, dass das wirklich alles hieb und stichfest ist!):

    *******
    Hiermit beantrage ich die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen .....<voller Name, Anschrift etc...>

    Der Vollstreckungsbescheid des AG xyz liegt diesem Brief bei.

    Sollte die Zwangsvollstreckung nicht durchführbar sein, so beantrage ich dem oben genannten Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Falls der Schuldner bei diesem Termin nicht erscheint, so ergeht hilfsweise der Antrag auf Haft.

    Ich bitte Sie, die vollstreckte Forderung auf mein Konto <....> zu überweisen.
    ****************

    Eine Anmerkung hätte ich noch: Das Verfahren ist in der Tat nicht kompliziert und von mringhoff wunderbar erklärt. Wenn es um größere Beträge geht, rate ich aber dringend zu einem RA zu gehen. Es gibt in der Justiz sehr viele Fallstricke.

    Nur als Beispiel, das ich erlebt habe:
    Schuldner hat keinen Einspruch gegen den Mahnbescheid und auch nicht gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben. Der OGV wollte pfänden (es ging um einen WIRKLICH lächerlichen Betrag von 35 Euro), Schuldner war nicht zu Hause und Freundin wollte nicht zahlen. Also wurde ein Termin zur Abgabe der EV gemacht. Erst jetzt hat der Schuldner gegen den Mahnbescheid (!!!) Einspruch erhoben. Wohlgemerkt: Der Mahnbescheid war da schon rund 3 Monate alt.... also nicht mehr wirklich in der Frist von 14 Tagen. Das Gericht hat den Einspruch dann trotzdem angenommen (keine Ahnung warum?), und leitete das Verfahren beim AG ein (so wie ich es beim Mahnbescheid beantragt habe) und es wäre dann auch zur Verhandlung gekommen
    Mein Glück war, dass das AG den Einspruch nicht als Einspruch, sondern als Widerspruch angenommen hat (man beachte die Unterscheidung, die wohl kein juristischer Laie versteht). Ein Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung mehr auf das weitere Verfahren und der Termin zur Abgabe der EV kam vorher. Das hat sich der Schuldner doch noch überlegt und hat mir die 35 + 55 Euro Auslagen und Zinsen von mir überwiesen.

    Das nur als kleines Beispiel, wie wirr es in der Justiz zugehen kann. Da denkt man, dass eine Frist bindend ist und dann sowas. Ich jedenfalls kapiere es nicht....

    Edit: Reichtschrebfehler korrigiert, Adresse entfernt

    Bis dann... Arno!

    2 Mal editiert, zuletzt von Arno (19. Februar 2007 um 00:31)

  • Mnyut
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    • 16. Februar 2007 um 23:49
    • #5

    Erst mal sorry Stefan, das wir die hier deine Warnung so zu müllen. Der Admin soll das bitte ab dem Beitrag von Heinzerl2000 abtrennen, Danke :-). Meine Adresse oben hab ich mal gelöscht.

    ADMIN, du hast natürlich recht. Ich wollte damit sagen, dass man sich das mit dem Einschreiben schenken kann, da zu unsicher und nur unnötig Arbeit.
    Meine aber zu wissen, dass wenn das Einschreiben(Rückschein) nicht bei der Post abgeholt wird (die Post hat den Empfänger nicht angetroffen), auch nicht als zugestellt gilt.
    Im jedem Fall kann sich der Schuldner aber mit dem Argument "leeres Blatt" aus der Sache raus winden.

    Zitat von &quot;mringhoff&quot;


    das sollte eigentlich jede Rechnung machen. Also entweder ein festes Zahlungsdatum oder eine Zahlungsfrist ("zahlbar innerhalb 8 Tagen")
    Ein Überschreiten dieses Zahlungsziels ist automatisch ein Verzug.


    Ich möchte dazu hierauf verweisen:
    http://www.finanztip.de/recht/wirtscha…#vorgerichtlich


    Zitat von &quot;mringhoff&quot;

    Man solls ja nicht übertreiben, vor allem nicht bei der ersten Mahnung. Vergessen kann ja jeder mal etwas.
    Eine E-Mail oder ein Telefonat kann natürlich nicht schaden.


    Deswegen schrieb ich ja: "Zahlungserinnerung am besten persönlich, Telefon oder zu Not eMail/Post/Fax"
    Klar kann jeder mal was vergessen; das ist jedem von uns schon passiert. Hierfür eignet sich meiner Erfahrung nach der persönlich Kontakt (auch per Telefon) am besten.


    Zitat von &quot;mringhoff&quot;

    Ab der zweiten Mahnung machen wir das mit Einschreiben.[...]Die dritte und letzte Mahnung ist bei uns Einschreiben mit Rückschein.


    Siehe auch dazu der Link oben. Ich sehe das ähnlich wie die. Lieber schauen, dass man möglichst schnell an sein Geld kommt bevor es zu spät ist. Im Extremfall:
    - Erinnerung = 2 Wochen warten
    - 1.Mahnung schriftlich = 2 Wochen warten
    - 2.Mahnung schriftlich, Einschreiben = 2 Wochen warten
    - 3.Mahnung schriftlich, Einschreiben/Rückschein = 2-3 Wochen warten
    - feststellen, dass die drei Mahnungen vor Gericht im Zweifel nicht anerkannt werden = 1 Woche
    - Zustellung der Mahnung per Gerichtsvollzieher, damit man auf der sicheren Seite ist wenn es zum Mahnverfahren geht 1-2 Wochen
    ===============
    10 - 12 Wochen warten bevor es sinvoll zu Sache geht!

    Da schenk ich mir doch min. Mahnung 2-3 und spare 5-6 Wochen warten auf's Geld.

    Zitat von &quot;mringhoff&quot;

    Diese ganze Prozedur mit den drei Mahnungen ist übrigens nur bei privaten Kunden (Verbrauchern) notwendig. Einem gewerblichen Kunden kann theoretisch gleich nach Verzug (also nach dem Übeschreiten des Zahlungsziels) ein Mahnbescheid zugeschickt werden.


    Auch dazu siehe der Link oben.


    Zitat von &quot;mringhoff&quot;

    Mahnungen werden normalerweise nicht durch Gerichte oder Gerichtsvollzieher zugestellt, diese Personen treten eigentlich erst im "Gerichtlichen Mahnverfahren" in Erscheinung. Wer das nur so vom Hörensagen kennt[...]


    Klar stellt ein Gerichtsvollzieher meine Mahnung zu. Kein Problem.
    Kann das nur empfehlen. Allein die psychologische Wirkung ist 1A und dadurch kann sogar das Gerichtliche Mahnverfahren vermieden werden. Von dem Punkt aus für beide Parteien Vorteile.
    Möglichst vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass die Mahnung persönlich zugestellt wird. Dann muss man allerdings beim zuständigen Amtsgericht sich die Adresse des zuständigen GVs geben lassen. Ansonsten macht das jeder GV per Posturkunde oder wie das Teil heißt.

    Ganz ehrlich, macht es euch nicht schwerer als es ist. Mahnverfahren so lange wie nötig, aber so kurz und schnell wie möglich.
    Kostet alles nur Zeit, Geld und vor allem EURE Nerven!

    Zu deinen restlichen Ausführungen kann ich nix sagen. Mahnung per Gerichtsvollzieher zustellen hat bisher ausgereicht :D

  • mringhoff
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    • 18. Februar 2007 um 22:35
    • #6
    Zitat von &quot;Mnyut&quot;


    Deswegen schrieb ich ja: "Zahlungserinnerung am besten persönlich, Telefon oder zu Not eMail/Post/Fax"


    Ich würde das genau andersrum machen: Am besten schriftlich per Post und zur Not (oder zusätzlich) per Fax/E-Mail/Telefon/persönlich.
    Hintergrund: Die Beweisbarkeit der Mahnungen ist da einfach leichter...

    Zu der Anzahl der Mahnungen.
    Die üblichen Gepflogenheiten sind drei Mahnungen. Es steht also in keinem Gesetz, wird aber allerorts so praktiziert.
    Unter Kaufleuten müssen aber diese Gepflogenheiten keineswegs eingehalten werden. Du kannst also gleich nach Verzug das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
    Verbrauchern wird im "Normalfall" das Recht eingeräumt, dreimal angemahnt zu werden. Tut man das nicht, kann das sein, daß Du (beim Einspruch gegen den Mahnbescheid) als Gläubiger die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren zu tragen hast, weil Du unangemessen gehandelt hast. Genauso gibts verschiedene Urteile wie hoch die "Mahngebühren und die Verzugszinsen sein dürfen.
    Zahlen muss der Schuldner natürlich in jedem Fall, aber dadurch gewinnt er Zeit und muss die anfallenden Kosten nicht (oder nicht ganz) bezahlen.

    In bestimmten Fällen, wo Eile geboten ist (wenn man z.B. mitbekommen hat, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist/wurde/wird), dann wird ein Richter wohl das schnelle Mahnverfahren als angemessen beurteilen und jeder Gläubiger wäre töricht, noch erst drei Mahnungen zu schreiben...

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  • Crossfader
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    • 19. Februar 2007 um 11:33
    • #7

    Also müsste mich ziemlich verhört haben, aber hatten das Thema mit dem wirksamen Eingehen von Nachrichten usw gerade erst vor ein paar Wochen in Recht und ich meine das Einschreiben gilt nicht als zugestellt, wenn es noch bei der Post liegt.

    Zitat

    Einwurfeinschreiben gilt mit Einwurf als zugestellt. Übergabeeinschreiben mit Übergabe. Wenn letzteres nicht abgeholt wird, ist es nicht zugestellt.

    Gilt allerdings nicht bei behördlichen Schreiben.

    Greez

    Kein Anspruch au Richtigkeit

  • mringhoff
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    • 19. Februar 2007 um 12:10
    • #8

    Wenn das Einschreiben unzustellbar ist (Adresse falsch, verzogen etc.), dann gilt das natülich als nicht zustellbar.
    Wenn nur der Empfänger nicht persönlich angetroffen wurde, kann auch eine "Ersatzzustellung durch Niederlegung" erfolgen.

    Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person hinterlässt beim Zustelladressaten eine schriftliche Mitteilung über den Ort der Niederlegung (also beispielsweise bei der Post), wo das Schriftstück ein bestimmte Frist lang bereit gehalten wird. Der Adressat wird in der Mitteilung auch darüber informiert, dass mit der Abgabe dieser Mitteilung über die Niederlegung das Schriftstück als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt.
    Weiter wird darüber informiert, dass an die Zustellung Rechtsfolgen geknüpft sein können (z. B. der Beginn einer Frist). Auf dem verschlossenen Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, wird der Tag der Zustellung vor der Niederlegung vermerkt. Das Schriftstück gilt mit dem Hinterlassen der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt.

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  • f8274
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    • 19. Februar 2007 um 12:32
    • #9

    Vollstreckung: Wenn Ihr den GVZ mit Eurem VB (Titel) zum Schuldner schickt, wird er wieder abdackeln müssen, wenn der Schuldner ihn nicht hinein bittet oder sagt, er habe nichts.

    Statt nun die EV zu verfolgen, besteht an dieser Stelle auch die Möglichkeit, die Pfändung mit Polizeigewalt zu beantragen. Allerdings sollte man abwägen, ob das im Verhältnis zum geschuldeten betrag steht, und dass man sich durch ein solches straightes Durchgreifen schnell eine negative publicity (evtl. am eigenen Wohnort) schafft.

    Mir wäre jedenfalls meine Zeit zuschade, für 35,- EUR offener Rechnung das GMV durchzuziehen.

    Bei Geschäftskunden aus der Branche würde ich aber evtl. einen thread im Warnungen aufmachen, damit Kollegen wissen, woran sie bei dem Schuldner sind. Hat auch eine Wirkung :wink:

    Gruß f8274

  • Arno
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    • 19. Februar 2007 um 14:08
    • #10
    Zitat von &quot;f8274&quot;


    Mir wäre jedenfalls meine Zeit zuschade, für 35,- EUR offener Rechnung das GMV durchzuziehen.


    Mein Bauch sagt mir, dass sich der Satz auf mich bezieht. 8)

    Du hast vollkommen recht. Wegen 35,- rennt niemand mit Verstand zum AG. Den Weg habe ich aus zwei Gründen eingeschlagen:
    1) Der Schuldner war extremst unverschämt mir gegenüber und hat mich (verbal) angegriffen und mir gedroht. Bei sowas kann ich unheimlich bissig und nachtragend werden. :twisted:
    2) Ich wollte das ganze Procedere einmal "zur Übung" ausprobieren, damit ich bei ernsthaften Beträgen eine ungefähre Ahnung habe, wie es laufen kann. Da kam mir der Schuldner ganz recht. :D

    Bis dann... Arno!

  • timotimo
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    • 20. Februar 2007 um 09:38
    • #11

    Dann mal aus meiner Erfahrung: wir haben den Mahnbescheid schon mehrfach durch, mal mit Erfolg mal ohne. Jetzt habe ich seit 9 Monaten einen Vollstreckungsbescheid gegen einen Schuldner, der GV hat ihm das Versprechen abgenommen, Teilzahlungen zu leisten, ihn mehrfach nicht angetroffen, obwohl er sich angekündigt hat! :evil: (kann man als GV so blöd sein?) Jetzt haben wir beim Amtsgericht den Antrag auf Beschluss zur Türöffnung gestellt (was wir auch bekommen haben, nach 7 Wochen!). Jetzt liegt es wieder beim GV, der sich einfach nicht drum kümmert.

    Der Schuldner hat jetzt immerhin 9 Monate Zeit gehabt, alles wertvolle beiseite zu schaffen! Das nächstemal schicke ich lieber ein paar kräftige Jungs hin, die ihn mal richtig schütteln! Oder ich schick die Jungs mal zum GV! :twisted:

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    • 20. Februar 2007 um 19:00
    • #12
    Zitat von &quot;timotimo&quot;

    (kann man als GV so blöd sein?)

    Das muss nichts mit Blödheit zu tun haben, das kann auch der Arbeitseifer desjenigen sein, dessen Geld das nicht ist, und der sich von verschlossenen Türen weniger anhören muss als von denen, die sie öffnen könnten...

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  • mringhoff
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    • 20. Februar 2007 um 20:35
    • #13

    Kann auch sein, daß der GV den Kandidaten schon kennt und weiß, daß es da nichts gibt...
    Auch wenn nicht, ist es eher unwahrscheinlich, daß sich in einer Wohnung eines Schuldners überhaupt Wertsachen befinden, die nicht der Pfändungsfreigrenze unterliegen...
    Wenn etwas zu Pfänden gibt, dann erhöhen sich auch die GV-Gebühren, also einen kleinen Anreiz hätte er schon...

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    • 20. Februar 2007 um 20:44
    • #14
    Zitat von &quot;mringhoff&quot;

    Wenn etwas zu Pfänden gibt, dann erhöhen sich auch die GV-Gebühren, also einen kleinen Anreiz hätte er schon...

    Der gerichtsvollzieher ist meines Wissens Beamter und kein Freiberufler, die Gebühren flißen letztlich nicht in seine Tasche.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 20. Februar 2007 um 21:58
    • #15

    etwas "Provision" gibt schon:
    Neben seinem Gehalt erhält der Gerichtsvollzieher ... eine 15%ige Anspornvergütung aus dem monatlich für die Staatskasse berechneten und erhobenen Gebührenaufkommen aus jeder Zwangsvollstreckungs- oder Zustellungssache.
    aus: http://www.dgvb.de/berufsbild.htm

    ...ob das insgesamt zum Ansporn genügt bleibt fraglich....

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    • 21. Februar 2007 um 07:53
    • #16

    Leistungsabhängige Vergütungsanteile bei Beamten... das war mir neu.

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  • mringhoff
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    • 21. Februar 2007 um 09:01
    • #17

    wobei ja schon die Gebühren an sich ja sehr ärmlich sind (aus Sicht des Gerichtsvollziehers).
    Eine "normale" Pfändung kostet rund 30,- EUR (eine erfolglose rund 10,-), nur wenn sie länger als 3 Stunden dauert, darf er 15,- EUR je Std. zusätzlich berechnen...
    daraus 15% "Anspornprämie" zu erhalten ist ja eher symbolisch :)

    Ansonsten ist der Job des GV auch nicht gerade der lukrativste.
    Eine Auflistung des Magazins Focus reiht er sich zwischen Postbote und Streifenpolizist ein, eine Bürofachkraft verdient da schon mehr...
    http://www.focus.de/jobs/karriere/…html?sendmail=1

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  • matthias bremer-exms
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    • 26. November 2007 um 16:02
    • #18

    Moin,

    ich hole diesen einige Monate alten Fred noch mal nach oben.

    Ich habe da gerade einen Fall, der aktuell auf dem Stand "Vollstreckungsbescheid" ist. Ich habe also den Vollstreckungsbescheid gegen einen meiner Kunden in den Händen.

    Ich kann diesen nun mit einem formlosen Antrag zum zuständigen AG schicken, damit dann ein Gerichtsvollzieher losläuft und versucht die Forderung einzutreiben.
    Ich schätze aber, dass im Moment kein Geld zu holen ist. Ich weiß aber, dass der Kunde einige wertvolle Geräte im Tonstudio hat, dass er selber noch betreibt. Können diese quasi ersatzweise gepfändet werden? Was ist, wenn diese Geräte auch noch nicht bezahlt sind? Dürften die dann überhaupt gepfändet werden?

    Ich würde schon so'ne Kiste als Bezahlung nehmen, diese könnte sich ohne weiteres weiterverkaufen lassen.
    Wie würde bei so einer Maßnahme mit dem Gericht abgerechnet werden. Schließlich können die sich ja nicht ihren Gebührenanteil aus so einer Kiste raussägen.
    Und: Ist sowas überhaupt durchführbar. Es könnte ja sein, dass der Schuldner behauptet, er würde alle Geräte für seine Erwerbstätigkeit benötigen und man würde ihm ja seine Existenzgrundlage entziehen (solche Typen sind ja um eine Ausrede nie verlegen....)

    Gruß
    Matthias

  • manuela
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    • 26. November 2007 um 19:21
    • #19
    Zitat von &quot;Crossfader&quot;

    Also müsste mich ziemlich verhört haben, aber hatten das Thema mit dem wirksamen Eingehen von Nachrichten usw gerade erst vor ein paar Wochen in Recht und ich meine das Einschreiben gilt nicht als zugestellt, wenn es noch bei der Post liegt.


    Gilt allerdings nicht bei behördlichen Schreiben.

    Greez

    Kein Anspruch au Richtigkeit

    guck mal hier:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Zustellungsurkunde

    so gehts. 8)

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • mringhoff
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    • 26. November 2007 um 22:49
    • #20
    Zitat von &quot;Matthias Bremer | EXMS&quot;

    Ich weiß aber, dass der Kunde einige wertvolle Geräte im Tonstudio hat, dass er selber noch betreibt. Können diese quasi ersatzweise gepfändet werden? Was ist, wenn diese Geräte auch noch nicht bezahlt sind? Dürften die dann überhaupt gepfändet werden?

    Am besten, Du telefonierst mal mit dem Dir zugeteilten Gerichtsvollzieher. Man kann beim Amtsgericht anrufen und Dir den Kontakt des zugehörigen Gerichtsvollziehers geben lassen.
    Wichtig ist auf alle Fälle den GV auf die Existenz des Tonstudios hinzuweisen, wirkliche Recherchearbeit leisten eigentlich die wenigsten GV.
    Über die Gebühren gibt es eigene Tabellen. Eine erfolglose Pfändung ist aber nicht teuer...

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