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Feuerwehrzufahrt

  • ljkiki
  • 19. Februar 2007 um 15:23
  • ljkiki
    Gast
    • 19. Februar 2007 um 15:23
    • #1

    Hat nix mit PA oder Licht zu tun, aber ich traue einigen hier zu, dass sie die Antwort auf meine private Frage kennen:

    Vor meiner Haustüre finden das Jahr über verschiedene Veranstaltungen wie Jahrmärkte und Musikfeste statt.

    Meine Straße ist der ehemalige Hof einer Klosteranlage, quasi eine Sackgasse.

    Die Veranstaltungen gliedern sich im Prinzip in 2 Sorten:

    a) die Straße ist mit diversen Ständen von Ausstellern besiedelt

    b) es steht mittem in diesem Hof ein Festzelt.

    Die Zufahrt zu einem Teil der Anwesen in der Straße mit einem LKW (=Feuerwehrauto) ist meiner Meinung nach nicht mehr möglich. Da es wegen der Nutzung der Straße im Moment eh grad Verhandlungen gibt (Straße ist Privatgrundstück einer Eigentümergemeinschaft), kam auch dieser Punkt zur Sprache.

    Drum meine Fragen:

    a) Wo ist geregelt, dass für Notfälle Zufahrten (Feuerwehr, RD,...) freigehalten werden müssen?

    b) Wenn ja, wie groß? Gibts Angaben über Kurvenradien u.ä.?

    c) Gibts überhaupt Regelungen? (Anm. sind keine öffentlichen Gebäude betroffen)

    d) Zuständig wäre das Bauordnungsamt oder? (im Bezug auf Zelt steht im Weg)

    Die Antwort zum Punkt a) oder ein Tipp dazu würde mir schon weiterhelfen, den Rest finde ich dann sicher auch selbst...

    Ach ja: Weil Landesrecht: Spielt alles in Ba-Wü ab.

  • korschi
    Beiträge
    229
    • 19. Februar 2007 um 15:55
    • #2

    http://www.dthg.de/praxis/vstaett/dokumente/vb-6.pdf

    Zitat

    Straße ist Privatgrundstück einer Eigentümergemeinschaft


    - spielt für die Feuerwehrzufahrt keine Rolle
    - ist trotzdem öffentlicher Verkehrsraum wenn es für die Öffentlichkeit zugänglich ist (z.B. Radfahrer, Kräder, PKW etc.)

  • Jan Brandt
    Verifiziert
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    960
    • 19. Februar 2007 um 18:54
    • #3

    Tipp:

    http://www.verkehrsportal.de

    040 audio GbR

    http://www.040audio.de | hallo@040audio.de

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 19. Februar 2007 um 22:12
    • #4

    Für meine Prüfung habe ich auswendig gelernt:

    Feuerwehrdurchfahrt: mindestens 3,0m breit, mindestens 3,5m hoch, geradlinig, Wände und Decke (wenn vorhanden) nicht brennbar.

    Zitat von "LJKiki"


    a) Wo ist geregelt, dass für Notfälle Zufahrten (Feuerwehr, RD,...) freigehalten werden müssen?

    EDIT: Ich habe doch mal gesucht, meine erste Antwort war wenig präzise:

    In welchem Bundesland lebst Du?

    Zitat von "Musterbauordnung"


    § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

    (1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstück steilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

    (2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • bemi
    Reaktionen
    64
    Beiträge
    1.755
    • 20. Februar 2007 um 00:23
    • #5

    Karlsruhe und Buehl liegen in Baden-Wuerttemberg ;)

    Viele Grüße aus dem Allgaeu - Michael "bemi" Bernhard
    https://bemiton.wordpress.com/

  • dj fabian
    Beiträge
    61
    • 20. Februar 2007 um 10:03
    • #6

    Moin erstmal,

    also ein vermuten, wie es hier geschieht ist denke ich nicht der richtige Ansatzpunkt. Wenn du dieses Situation geklärt haben möchtest wende dich doch einfach an die zuständige Behörde.

    Grundsätzlich könnte das Ordnungsamt zuständig sein, wenn es sich um Märkte und größere Feste handelt, da diese von dort aus genehmigt werden müssen.

    Zu erst würde ich jedoch das Bauamt kontaktieren, denn diese haben eine durchschrift der Baugenehmigung, aus welcher hervorgeht, ob es dort tatsächlich eine Feuerwehrzufahrt gibt oder nicht und wenn ja, wo diese genau ist (dies wird auch bei einer Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde geprüft).

    Das ist jetzt aber alles nur unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Weg privateigen ist und nicht grds der Öffentlichkeit zugänglich. Sollte dieses Weg evtl. gewidmet sein kann sich das ganze wieder anders verhalten.

    Also sollte dein nächter Weg zur zuständigen Behörde sein, denn wir können hier nur raten.

    Gruß, Fabian

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