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Botex ST4-Bar Anschlusskabel ersetzten?

  • Eike Mache
  • 30. Juni 2009 um 10:07
  • Eike Mache
    Beiträge
    739
    • 30. Juni 2009 um 10:07
    • #1

    Hi Leute,

    ich habe die oben genannte 4er Bar für mein PAR 56 Kannen. Die Zuleitung an der Bar ist sehr kurz (1,2m).

    Nun meine Frage: Darf ich das Kabel selber, bzw von einem Elektriker ersetzen lassen ohne das meine Garantie verloren geht?

    Es gilt doch eigentlich wenn man ein Gehäuse öffnet dann ist die Garantie wech oder?

    Mfg Eike


    Haben ist besser als brauchen

  • Bjoern Luethje
    Beiträge
    503
    • 30. Juni 2009 um 13:58
    • #2

    Du hast dir deine Frage schon selber beantwortet :)
    Wie lange läuft deine Garantie denn noch?


    Gruß
    Björn

  • Eike Mache
    Beiträge
    739
    • 30. Juni 2009 um 14:19
    • #3

    Shit, hab sie im März gekauft und das extrem kurze kabel nervt echt.

    Somit ist es also gar nicht möglich das Kabel zu ersetzen? Nur durch den Hersteller oder wie?

    Mfg Eike


    Haben ist besser als brauchen

  • Chiefrocker
    Beiträge
    508
    • 30. Juni 2009 um 14:52
    • #4

    schon mal was von nem Verlängerungskabel gehört? :wink:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers!

  • Bjoern Luethje
    Beiträge
    503
    • 30. Juni 2009 um 15:21
    • #5

    Du/der Elektriker können das Kabel jederzeit ersetzen...
    Aber wie du schon sagst, die Garantie ist dann futsch!!


    Chiefrocker hat aber schon recht..
    Was spricht denn gegen eine ganz normale Verlängerung?

  • Eike Mache
    Beiträge
    739
    • 30. Juni 2009 um 15:54
    • #6

    Ich finde das halt blöde das ich da dann so ein Verlängerungskabel am Stativ baumeln habe. Dazu kommt noch ein Mushroom der oben mit auf den Stativ sitzt. Das kabel wiederum ist lang genug. 5m glaub ich.

    Wenn das kabel von der Bar genauso lang wäre, wär das ideal. Aber man kann ja nicht alles haben.

    Mfg Eike


    Haben ist besser als brauchen

  • Burkhard Hesse
    Verifiziert
    Beiträge
    355
    Marktplatz Einträge
    2
    • 1. Juli 2009 um 01:34
    • #7

    Deine Bar hat doch nen Dauerstromausgang. Häng den Effekt doch da dran, dann hast du schonmal ein Kabel weniger baumeln. Und was ist der Unterschied, ob da jetzt ein Verlängerungskabel oder die Originalschnur hängt?

  • Eike Mache
    Beiträge
    739
    • 1. Juli 2009 um 06:59
    • #8
    Zitat von "Burkhard Hesse"

    Deine Bar hat doch nen Dauerstromausgang.

    Den habe ich noch nicht gefunden. Ich glaub den hat nur die T4 Bar, nicht die Mini die ich hab.

    Mfg EIke


    Haben ist besser als brauchen

  • ewok
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    2.541
    • 1. Juli 2009 um 14:04
    • #9

    Hier wird wieder Garantie und Gewährleistung bunt durcheinander gewürfelt :)

    Garantie gibt der Hersteller oder Händler und er "garantiert" eben, wozu er gerade Lust hat: 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung, 5 Jahre Garantie auf alle Teile,...
    Dabei kann er auch Dinge ausschließen, zB nur in Kanada, nur bei blauen Autos, nur wenn man das Gerät nicht unter Wasser betreibt,...

    Was der Gesetzgeber zwingend fordert, sind 3 Jahre Gewährleistung http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
    Also vor allem die Haftung für Sachmängel. Die bleibt zB beim Auto ja auch dann unberührt, wenn du eine neues Radio oder einen anderen Auspuff dranschraubst - es sei denn, der angezeigte Mangel wird eben durch die Montage verursacht :)

    Ich würde es wagen zu behaupten (das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung und vor allem ohne Anspruch auf Richtigkeit), dass die Sachmängelhaftung nicht durch die ordnungsgemäße Montage einer anderen Zuleitung durch einen Elektriker eingeschränkt wird. Zumal viele T-Bars auch ohne Stecker ausgeliefert werden und man diesen selber montieren (lassen) muss!


    Zitat

    Zitat von © 1996 by RA Dr. M. Michael König | Dr. König & Coll.
    Auszug:Im Ergebnis ist folgendes festzuhalten: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die bestimmt, daß die Gewährleistung ausgeschlossen ist, wenn der Käufer oder ein Dritter in das verkaufte Gerät eingreift, es ändert oder beschädigt, verstößt mit großer Wahrscheinlichkeit gegen § 11 Nr.10a AGB-Gesetz, in jedem Fall aber gegen § 9 AGB-Gesetz, und ist daher unwirksam.
    Dies gilt selbstverständlich auch für die oben erwähnten Aufkleber, die das Gehäuse eines Gerätes versiegeln und dem Nachweis eines Eingriffs dienen, sowie entsprechende Aufdrucke/Hinweise auf der Geräterück-/-unterseite. Entweder sind sie rechtlich ohne Bedeutung, oder aber sie sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit aus den genannten Gründen unwirksam.
    Es besteht also kein Grund, sich aus Angst vor einem Verlust der Gewährleistung der Veränderung, Verbesserung oder Reparatur eines gekauften Gerätes zu enthalten oder sich bei Eintritt eines späteren Gewährleistungsfalles mit der auf solche Allgemeine Geschäftsbedingungen gestützte Verweigerung des Verkäufers zufriedenzugeben. Man muß sich jedoch vergegenwärtigen, daß es hierbei zu einem Prozeß kommen kann, in dem die Frage der Fehlerhaftigkeit des Gerätes bei Übergabe in vollem Umfang bewiesen werden muß.

    http://www.traum-projekt.com/forum/94-recht…hlie-t-gew.html

    Zitat

    "Wenn er meint, der Käufer habe den Defekt verursacht, dann muss er das hieb- und stichfest beweisen. Die bloße Tatsache, dass ein Gerät schon einmal aufgeschraubt wurde, dürfte in aller Regel kein Beweis dafür sein, dass es gerade dadurch kaputtging. Aus diesem Grund verliert natürlich niemand seine Gewährleistungansprüche, wenn er einen Computer oder einen sonstigen Artikel aufschraubt, um zunächst einmal selbst das Innenleben zu inspizieren".

    http://www.topfield-europe.com/forum/showthread.php?t=7547

    Tom

    http://www.partyontour.de

  • Eike Mache
    Beiträge
    739
    • 2. Juli 2009 um 20:51
    • #10

    OK. Laut ewoks Aussage (danke dafür) ab zum E-Techniker und umbauen lassen.

    Mfg Eike


    Haben ist besser als brauchen

  • Dennis A.
    Verifiziert
    Beiträge
    285
    • 4. Juli 2009 um 03:30
    • #11

    Wenn man sich schon die Arbeit macht, dann sollte man gleich eine Powercon Buchse anbauen ;)

    Ich glaube kaum dass der Verkäufer oder Hersteller so pingelig ist und die Reparatur ablehnt.
    Die wollen ja auch kundenfreundlich sein ;)

    .

  • Everell
    Beiträge
    325
    • 11. Juli 2009 um 00:44
    • #12
    Zitat von "ewok"

    Hier wird wieder Garantie und Gewährleistung bunt durcheinander gewürfelt :)

    Garantie gibt der Hersteller oder Händler und er "garantiert" eben, wozu er gerade Lust hat: 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung, 5 Jahre Garantie auf alle Teile,...
    Dabei kann er auch Dinge ausschließen, zB nur in Kanada, nur bei blauen Autos, nur wenn man das Gerät nicht unter Wasser betreibt,...

    Was der Gesetzgeber zwingend fordert, sind 3 Jahre Gewährleistung http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
    Also vor allem die Haftung für Sachmängel. Die bleibt zB beim Auto ja auch dann unberührt, wenn du eine neues Radio oder einen anderen Auspuff dranschraubst - es sei denn, der angezeigte Mangel wird eben durch die Montage verursacht :)

    Ich würde es wagen zu behaupten (das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung und vor allem ohne Anspruch auf Richtigkeit), dass die Sachmängelhaftung nicht durch die ordnungsgemäße Montage einer anderen Zuleitung durch einen Elektriker eingeschränkt wird. Zumal viele T-Bars auch ohne Stecker ausgeliefert werden und man diesen selber montieren (lassen) muss!

    Nix für ungut, aber wenn man andere Leute juristisch belehrt, sollte das schon richtig und vollständig sein:

    Der wichtigste Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie ist für den Verbraucher (außer evtl. der Laufzeit), dass die Gewährleistung nur Sachmängel abdeckt, die bereits bei der Übergabe des Geräte bestanden bzw. im Keim vorhanden waren. Die Garantie gewährleistet dagegen dem Verbraucher die Funktionsfähigkeit des Gerätes über die Garantiezeit. Da nach 6 Monaten bei der Gewährleistung die Beweislastumkehr gilt, kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, die Garantie in Anspruch zu nehmen. Geht dir an deinem Bar nach den 6 Monaten etwas kaputt, müsstest du ggf. nachweisen, dass beim Kabelwechsel kein Schaden an einem Bauteil des Bars entstanden ist. Ob die Garantie Eingriffe ausschließt, müsstest du nachlesen.
    So, dann ist die Gewährleistungsfrist nicht gleich der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beträgt bei Verbrauchern 24 oder 12 Monate bei Gebrauchtwaren, so sie der Verkäufer verkürzt.

    Veni, vidi, desperavi

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