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BGV-C1-Nebelmaschinen

  • mringhoff
  • 6. Oktober 2007 um 21:11
  • mringhoff
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    • 6. Oktober 2007 um 21:11
    • #1

    Kann mir mal einer erklären, nach welchen BGV-C1-Richtlinien ein Nebelsystem geprüft werden soll?
    Ein namhafter Hersteller wirbt ja seit ein paar Monaten mit der ersten BGV-C1-zertifizierten Nebelmaschine. Hört sich ja voll professionell an, aber wenn man mal dahinter blickt, verstehen die damit wohl, daß Nebelmaschine und das passende Fluid gemeinsam von der Berufsgenosenschaft geprüft werden. Sicher eine gute Sache, aber um welche Vorschriften aus der C1 handelt es sich denn da genau?

    Für den Schutz von herabfallenden Gegenständgen nach §7 kann das Gütesigel wohl nicht garantieren? Und unter Pyrotechnik nach §27 zählen Nebelmaschinen ja auch nicht, wenngleich das hier im Forum in einem gemeinsamen Brett verwurschtelt wird...

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  • Kracky
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    • 7. Oktober 2007 um 13:02
    • #2

    Warum nicht, es gibt ja genug VAs auf denen Maschinen geflogen werden. Vielleicht haben die jetzt ein doppelt abgesichertes Flugsystem für ihre Maschine entwickelt? Ansonsten kann ich mir zu C1 auch nichts vorstellen in diesem Zusammenhang. Andererseits ging das mit Safetys bisher auch immer.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • mringhoff
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    • 7. Oktober 2007 um 19:56
    • #3

    eben, es liegt ja nicht an der Nebelmaschine, sondern an den installierenden Technikern, die die Richtlinien gem. BGV-C1 einhalten.
    Ein PAR56 Scheinwerfer ist ja auch nicht "BGV-C1-geprüft", nur weil ein Techniker einen Safety beim Aufhängen verwendet...

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  • tufkalifa
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    • 7. Oktober 2007 um 21:28
    • #4

    Man siehe einfach auf der Website, was der Hersteller dazu sagt :D :wink: :

    http://www.smokefactory.de/sf_zertifikat.htm

    Mfg
    Fabian

  • mringhoff
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    • 7. Oktober 2007 um 21:39
    • #5
    Zitat von "lichtfabi"

    Man siehe einfach auf der Website, was der Hersteller dazu sagt

    das ist es ja eben: NICHTS....!!!

    wie ja schon geschrieben, eine Überprüfung, daß das Fluid im zusammenhang mit der Maschine nicht gesundheitsschädlich ist, ist ja durchaus positiv, aber welche Vorschriften aus der BGV-C1 berührt das?

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  • Kracky
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    12.055
    • 8. Oktober 2007 um 06:09
    • #6

    Und soweit ich weiß muß doch eh jeder Fluidhersteller eine Unbedenklichkeitsbescheinugung nachweisen und auf dem Kanister drucken, oder täusche ich mich da?

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

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  • mringhoff
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    • 8. Oktober 2007 um 09:20
    • #7

    Richtig. Und bisher hat auch jeder Hersteller empfohlen/befohlen das passende Fluid zu seinen Maschinen zu verwenden, weil diese aufeinander abgestimmt sind. Also was ist denn an der ganzen Sache neu dran?

    Das Schlagwort "BGV-C1" ist prägnant, klingt äußerst wichtig und assoziiert "amtlich", "gesetzmässig" und "korrekt".
    Manche halten dieses "Prüfsigel" dann evtl. vielleicht für einen Freischein, vernachlässigen u.U. dann eigene Sicherheitschecks wie die BGV-A3.

    Daß es aber eine Anwendungsregelung ist und kein Gütesigel spielt dabei wohl keine Rolle mehr oder?

    Wie gesagt, hier gehts nicht gegen die Produkte selbst. Der Hersteller ist für gute und hochwertige Produkte bekannt, aber das riecht mir etwas nach einem reinem Marketingkonzept...

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  • binson
    Verifiziert
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    2.665
    • 8. Oktober 2007 um 09:27
    • #8
    Zitat von "lichtfabi"

    aber welche Vorschriften aus der BGV-C1 berührt das?

    Wenn ich mich recht erinnere bspw. §27. :D

    --- I've been mad for fucking years, absolutely years, been over the edge for yonks, been working me buns off for bands. ---
    (Chris Adamson)

    Blog: Optinal Mittelgrund

    Einmal editiert, zuletzt von binson (8. Oktober 2007 um 18:30)

  • mringhoff
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    • 8. Oktober 2007 um 09:59
    • #9
    Zitat von "Binson"

    Wenn ich mich recht erinnere bspw. §27

    Was da genau?

    Abs 1: --> betrifft sämtliche Elektrogeräte, eigentlich eine Zusammenfassung der VDE100 in einem Satz. Hierzulande dürfte wohl kein (mobiles) Elektrogerät verkauft werden, die dem nicht entspricht (zumindest theoretisch). Wer mit so etwas dann Werbung macht, dem unterstelle ich reine Effekthascherei...
    Und wenn, dann darf ja dann auch auf jeden Scheinwerfer, Discopult oder Mikrofon "geprüft nach BGV-C1" drauf stehen :)

    Abs. 2: --> betrifft nur Stromquellen

    Abs. 3: --> reine Durchführungsanordnung, also eine Vorschrift, wie die Geräte aufzustellen sind. Betrifft ja nicht den Hersteller, ergo kann dieser hier dann auch nichts prüfen...


    Bei Autos steht ja auch nicht drauf "geprüft nach der StVO". Die muss schon der Anwender selber einhalten...

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  • binson
    Verifiziert
    Beiträge
    2.665
    • 8. Oktober 2007 um 18:50
    • #10
    Zitat von "mringhoff"


    Abs. 3: --> reine Durchführungsanordnung

    UPS! :D

    --- I've been mad for fucking years, absolutely years, been over the edge for yonks, been working me buns off for bands. ---
    (Chris Adamson)

    Blog: Optinal Mittelgrund

  • frank beaujean
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    • 8. Oktober 2007 um 21:15
    • #11

    Ich hatte auf der PLS auch mal bei der besagten Firma nachgefragt, zumal wir die Maschinen auch im Einsatz haben und so eine 'Zertifizierung' ja nützlich gegenüber Konkurrenzprodukten wäre.

    Es geht wohl darum, dass das Fluid nicht nur in 'kalter' Form, sondern auch der Nebel als Endprodukt auf schädliche Inhalte untersucht und für unbedenklich befunden wurde.

    Trotz Nachfrage konnte mir die Dame am Stand aber auch nicht erklären, was das konkret mit der C1 zu tun hat. Sie hat dann das ganze über Stand der Technik argumentiert.

    In jedem Fall ist es gut, dass das mal jemand überprüft hat. Ich kann aber trotzdem noch gut schlafen, wenn ich das Fluid lieber bei Uta Raabe kaufe, das kommt wahrscheinlich eh aus dem selben Faß.....
    :wink:

  • michael quatmann
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    • 11. Oktober 2007 um 12:53
    • #12

    Habe das mal per mail bei Smoke Factory angefragt, und bekam folgende Antwort:

    Zitat

    Sehr geehrter Herr Quatmann,

    danke für Ihre Anfrage, die ich aus Mumbai/Bombay beantworte, wo für uns
    gerade eine Messe zu Ende gegangen ist (und wo man sich auch für BGV
    C1-zertifiziete Nebelmaschinen interessiert!).

    Daher zunächst in aller Kürze: Die BGV C1 ist eine
    Unfallverhütungsvorschrift. Ihr Schutzziel ist (in Kürze), Unfälle zu
    verhüten und dafür zu sorgen, dass jeder an den beschriebenen Orten
    sicher und ohne Gefährdungen seiner Gesundheit arbeiten kann.

    Zwar sind ein paar Einzelfälle besonders hervorgehoben, das heißt aber
    nicht, dass alle anderen Situationen nicht auch unter den
    Geltungsbereich und die Regelungen der BGV C1 fallen würden. Man kann
    natürlich nie jeden speziellen Einzelfall erfassen oder vorhersehn.

    Zurück zum Schutzziel: "Sicher und ohne Gefährdungen für die Gesundheit
    arbeiten."

    Das gilt für alle eingesetzten Arbeitsmittel, und dazu gehören eben auch
    Nebelmaschinen - auch wenn sie (wie viele andere Dinge) in der BGV C1
    nicht explizit genannt werden.

    Die Aussage des von der Prüfstelle der Verwaltungs-BG erteilten
    Zertifikats ist daher, dass die geprüften Nebelgeräte bei
    bestimmungsgemäßem Gebrauch die Schutzziele der BGV C1 erfüllen,
    insbesondere eben: "Sicher und ohne Gefährdungen für die Gesundheit
    arbeiten."

    So viel für heute in Kürze. Bitte kommen Sie mit weiteren Fragen
    jederzeit gern auf mich zu.

    Mit freundlichen Grüßen


    Florian von Hofen
    Geschäftsführer

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    Vielleicht klärt das ja einige Fragen.

    Gebt mir Steine! Ich besitze kein Behringer-Gerät mehr :D

  • tufkaleho
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    • 11. Oktober 2007 um 13:12
    • #13

    Das heisst ich kann mir auch einen DMX-Toaster C1 zertifizieren lassen ?

    Dann ist dieses Zertifikat also zu betrachten wie ein TÜV Gütesiegel ?

  • mringhoff
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    • 11. Oktober 2007 um 13:17
    • #14

    Die Schafswollunterhose meiner Oma ist demnach dann auch "BGV-C1-zertifiziert", da bekommt sie beim Arbeiten keine Blasenentzündung. Das große Schutzziel, die "Gefährdung der Gesundheit" zu minimieren ist ja gegeben.

    So frei nach dem Motto, was nicht explizit gegen die Regelungen aus der BGV-C1 verstösst, ist "BGV-C1 zertifiziert"...???

    Ehrlich gesagt, diese Aussage ist ja noch dreister als die Begründung auf der Website....

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  • ADMIN
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    • 11. Oktober 2007 um 14:54
    • #15
    Zitat von "mringhoff"

    So frei nach dem Motto, was nicht explizit gegen die Regelungen aus der BGV-C1 verstösst, ist "BGV-C1 zertifiziert"...???

    was nicht explizit gegen die Regelungen aus der BGV-C1 verstösst, ist BGV C1-konform.

    Zertifiziert ist es dann, wenn die Prüfungsstelle einen Stempel unter ein Dokument setzt.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 11. Oktober 2007 um 15:03
    • #16

    Nun, so gesehen dürften ja Nebelmaschinen auch StGB-konform, StVO-konform oder BGB-konform sein oder?

    Andererseits kann so eine BGV-C1-Zertifizierung ja gar nicht garantieren, daß bei der Anwendung vor Ort nicht gegen selbige Vorschriften verstossen wird (z.B. fehlerhaftes Fliegen etc.).

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  • tufkaleho
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    • 11. Oktober 2007 um 15:56
    • #17

    Bin grad zufaul die C1 durchzulesen, aber für mein Verständniss ist das doch Werbung mit einem Zertifikat welches nichts aussagt.
    Hoffentlich macht das nicht die Runde und man kriegt in Zukunft jedes Kabel, jedem Adapter, jede Schraube und gar das Gaffatape nach BGV C1 zertifiziert. Das ist ja wohl ein Hohn an alle Firmen die z.b. Kettenzüge entwickeln um C1 konform zu sein und da richtig Asche reinstecken.
    Und da kommt eine Firma die aus dem nichts ein Zertifikat kriegt, was nullkommanichts aussagt.

  • frank beaujean
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    51
    • 11. Oktober 2007 um 22:43
    • #18
    Zitat von "mringhoff"

    Nun, so gesehen dürften ja Nebelmaschinen auch StGB-konform, StVO-konform oder BGB-konform sein oder?

    Wo wir gerade so schön OT sind:

    Zitat

    § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
    (1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,


    Somit dürften zumindest PA-Systeme keine Zertifizierung nach STVO bekommen.....

  • tamaris-pa / mts
    Verifiziert
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    Marktplatz Einträge
    3
    • 23. Oktober 2007 um 17:13
    • #19

    Und Autoradios, usw. dann wohl auch nicht. Also alle Autos aus dem Verkehr ziehen. :D

  • toko
    Beiträge
    37
    • 4. Dezember 2007 um 19:34
    • #20

    naja also die BGV C1 Prüfung ist doch ganz einfach immer wenn fremde Personen gefärdet werden können also Gäste oder Mitarbeiter müssen die Geräte geprüft werden also alles mit Strom, oder Flüg evt....
    naja der grobe Zeitrahmen ist 4 Jahre aber in der mobilen Welt ist eine engere Prüfng erforderlich.

    also ran und büfeln ;)


    Wiederkehrende Prüfungen
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische
    Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen
    im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.


    Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
    besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen
    Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
    Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten
    Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln
    anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er muß den
    arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen
    prüfen und gutachtlich beurteilen können.
    Hinsichtlich der Ermächtigung von Sachverständigen siehe Durchführungsanweisungen
    zu § 36.

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