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Autovermietung Digitaler Tachograph

  • Basse
  • 13. Februar 2008 um 12:55
  • falcocgn
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    • 23. Februar 2008 um 17:17
    • #21

    Hallo Basse,

    in den LKW sollte, bzw. muß eine vollwertige Anleitung vorhanden sein. So ist das zumindestens vorgeschrieben... Ich habe zuhause noch ein PDF von Siemens mit der Kurzanleitung für das Gerät. Die elende Klickerei bei Siemsn, bis Du sie dort gefunden hast, kann ich dir ersparen. Wenn ich wieder zuhause bin, sende ich sie Dir.

    Alle Fahrzeug- und Fahrerdaten werden auf dem Massenspeicher des Gerätes gespeichert. Die Fahrerdaten werden beim Ausloggen auf die FK geschrieben.

    Zu diesem weiten Feld kann ich Dir die Bücher des Verlages Heinrich Vogel empfehlen. http://www.heinrich-vogel-shop.de.

    Aber natürlich auch das Buchen eines Seminares bei mir ;)

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Stephan Graeske
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    • 24. Februar 2008 um 19:45
    • #22
    Zitat von "FalcoCGN"

    Handwerkerregel? Bad News: Die zum 30.01. geänderte Fahrpersonalverordnung streicht zwar die 50Km Grenze. Dafür gilt die Regel nur noch zwschen 2,8t und 3,5t zGG. Drüber gilt die EG561/2006, die seit 11.04.2007 in Kraft ist.

    Grüße,
    Falco

    Interessant - ich habe die Tage einen Brief von der Firma bekommen, welche mir die Tachographen Software sowie das Auslesegerät verkauft hat.

    Verstehe ich es richtig, dass jetzt JEDER Transport mit Anhänger (Zug >3,5t ZGG) im Zugfahrzeug einen Fahrtenschreiber braucht. Auch wenn er in der Stadt nur 8 km zwischen Lager und Versammlungshalle fährt? So hatte ich es in diesem Schreiben verstanden.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • falcocgn
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    • 25. Februar 2008 um 11:36
    • #23

    Hallo Stephan,

    ja , so ist das jetzt. Ab 3,5t zGM ist das digitale Kontrollgerät Pflicht. Die Handwerkerregel war vorher schon eine windige Sache, da die BAG immer sehr streng ausgelegt hat.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • cr
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    • 25. Februar 2008 um 12:23
    • #24

    Hallo Kollegen,

    heißt das, ich muss jetzt meinen privaten Zafira der mit dem 2t Geschäftsanhänger zu einer Veranstaltung hinfährt mit einem Tachographen ausrüsten?


    ...da dreht man ja irgendwann hol...

    Gruß!

  • Steffen
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    • 28. Februar 2008 um 20:58
    • #25

    Wenn ich in meinem 3,5t einen ANALOGEN Tachographen drin habe (VDO TC1318) und jetzt nachträglich ne Hängerkupplung montiere, wie sieht das denn dann aus? Kann ich den analogen drin lassen oder muß ich zwingend auf digital umstellen?

    Und dann noch etwas: Es gibt von Chipdrive ne relativ preiswerte Kartenlese-Software. Kennt die jemand? Macht die das was sie soll?

  • falcocgn
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    • 28. Februar 2008 um 23:49
    • #26

    Hi Steffen, Du kannst den analogen Tacho drin lassen. Eine Pflicht zum Umrüsten für diese Fahrzeuge besteht nicht.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Steffen
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    • 29. Februar 2008 um 18:54
    • #27

    Super. Danke für die Antwort.

  • timotimo
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    • 1. März 2008 um 05:12
    • #28
    Zitat von "cr"

    Hallo Kollegen,

    heißt das, ich muss jetzt meinen privaten Zafira der mit dem 2t Geschäftsanhänger zu einer Veranstaltung hinfährt mit einem Tachographen ausrüsten?


    ...da dreht man ja irgendwann hol...

    Gruß!

    Ja, so ist das aber schon lange.....

  • cr
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    • 1. März 2008 um 10:10
    • #29

    Also ich weiß nur etwas vom Führen eines Lenkzeitenbuchs.

    d.h.
    Zettel in Tabellenform, wo alles das drauf steht was auch auf der Tachoscheibe steht. (Uhrzeiten natürlich auch Händisch eingetragen)...

    Alles andere ist an mir vorbei gegangen...
    Gruß!

  • billbo
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    • 1. März 2008 um 15:35
    • #30
    Zitat

    Handwerkerregel? Bad News: Die zum 30.01. geänderte Fahrpersonalverordnung streicht zwar die 50Km Grenze. Dafür gilt die Regel nur noch zwschen 2,8t und 3,5t zGG. Drüber gilt die EG561/2006, die seit 11.04.2007 in Kraft ist.

    Zitat

    ja , so ist das jetzt. Ab 3,5t zGM ist das digitale Kontrollgerät Pflicht. Die Handwerkerregel war vorher schon eine windige Sache, da die BAG immer sehr streng ausgelegt hat.


    Das stimmt so nicht.

    Die Neufassung der „Handwerkerregel“ besagt u.a., dass
    - die bisherige 50Km - Einschränkung für 2,8 bis 3.5t zGG entfällt. Der Sprinter braucht also auch dann keinen Tachographen, wenn man damit seine Gerätschaften zwecks Ausübung seines Berufes von Hamburg nach München fährt.
    - die Aufzeichnungspflicht innerhalb der 50Km – Grenze bis 7,5t entfällt. Mit dem 7,5er oder dem Sprinter mit Hänger vom Lager bis zur 49Km entfernten Veranstaltungshalle: keine Pflicht zur Dokumentation.
    - (u.a.) privater Gütertransport bis 7,5t generell keiner Aufzeichnungspflicht unterliegt. Die Wohnungsauflösung meiner verstorbenen Oma darf ich also als LKW – Amateur privat mit dem geliehenen Firmen – 7halber ungestraft nonstop von Kiel nach Freiburg karren; während der Berufsfahrer, der mit demselben Fahrzeug unter der Woche Lieferfahrten im Nahverkehr durchführt, aufzeichnen muss.

    Lediglich für LKW/ Züge über 7,5t zGG gilt seit 01.01.08 generelle Aufzeichnungspflicht ohne (für uns relevante) Ausnahmen.

    Eine sehr gute, und vor Allem für Normalsterbliche verständliche Zusammenfassung der Regelungen findet sich auf den Seiten des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks:
    http://www.zdh.de/wirtschaft-und…ruhezeiten.html

    Bliebe lediglich zu klären, inwieweit das Auf – und Abbauen/ die Festinstallation von Geräten der Veranstaltungstechnik als handwerkliche Tätigkeit anzusehen ist.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • falcocgn
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    • 1. März 2008 um 15:58
    • #31

    Hallo BillBo,

    es stimmt so schon, denn über 3,5t gilt die EG561/2006. Darin ist als Ausnahme in §18 wiederum die 50Km-Grenze genannt:

    §18, Abs.1, 4a: "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen."

    Soweit der Originaltext.

    Jetzt das große ABER: die 50Km-Grenze wird von den Kontrollbehörden als absolute GRENZE gesehen, die NIE überschritten werden darf. So dreht sich nämlich der vermeintliche Vorteil, wenn es passt keine Aufzeichnungen zu machen, in einen Riesennachteil. Da nämlich jetzt nur lückenhafte Aufzeichnungen vorliegen, bist Du dran.

    In zwei meiner Schulungen hatte ich Firmenvertreter sitzen, deren Firma genau deswegen mit der Höchststrafe von € 15.000 bedroht wurde. Kannst oder willst Du dir das leisten?

    Einspruch auch bei deinem Beispiel mit dem Sprinter, der von Hamburg nach München fährt. Denn genau hier ist das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers, auch das kann teuer werden. Zumal das natürliche Vorkommen von Kontrollorganen in Bayern sehr hoch ist.

    Wir können uns die Paragraphen und Deutungen, garniert mit der Praxis gerne auf der PLS um die Ohren hauen. Ich bin auf dem Stand von easyjob/protonic zu finden.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • timotimo
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    • 1. März 2008 um 16:29
    • #32
    Zitat von "BillBo"

    Die Neufassung der „Handwerkerregel“ besagt u.a., dass
    ...

    - die Aufzeichnungspflicht innerhalb der 50Km – Grenze bis 7,5t entfällt. Mit dem 7,5er oder dem Sprinter mit Hänger vom Lager bis zur 49Km entfernten Veranstaltungshalle: keine Pflicht zur Dokumentation.

    Mit dem 7,5-Tonner innerhalb der 50 km: nein.
    mit dem Sprinter mit Anhänger: ja. Zumindest nach meiner bisherigen Recherche....

  • hell&dunkel
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    • 1. März 2008 um 17:18
    • #33

    Die 50km gelten meines Wissens nach auch für LKW incl. Hänger mit Gesamtgewicht <7,5.

    Zitat

    ... Da nämlich jetzt nur lückenhafte Aufzeichnungen vorliegen, bist Du dran...


    Eben: Da war doch was.
    Es müssen doch auch die Tätigkeiten des Fahrers außerhalb der reinen Fahrtätigkeit erfasst werden.
    Bei einem Arbeitnehmer wird diese Zeit im Regelfall erfasst. Aber was macht der Unternehmer mit einem Zeitmischmasch aus produktiver Arbeit, Bürotätigkeit, Pause und (sinnfreier) PA-Forumssurferei?
    Und ich dachte, ich bin die Stundenzettelschreiberei los...

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • timotimo
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    • 1. März 2008 um 20:32
    • #34

    Ja, ist richtig, auch mit Anhänger innerhalb der 50 km ohne Fahrtenschreiber. In EG 561/2006 steht in Artikel 13 (1) bei den Bedingungen für eine Abweichung:

    Zitat


    d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
    Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,
    ....
    — die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen
    oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur
    Ausübung seines Berufes benötigt.

    Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von
    50 km vom Standort des Unternehmens und unter der
    Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs
    für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

    Alles anzeigen
  • billbo
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    • 1. März 2008 um 22:35
    • #35

    @ Falco: einverstanden mit Deinem großen ABER. Man wird sich genau überlegen müssen, ob Nachweispflicht (also weiter als 50Km) oder nicht. Für den Ballungsraumdienstleister mit einigen wichtigen Stammkunden ringsum und sonst kaum was wird diese Entscheidung anders ausfallen als für den Landes – oder Bundesweit agierenden Tourneeservice.
    Ich sehe spaßige Situationen vor mir: Fahrt mit Sprinter + Hänger zum 45Km entfernten Parkplatz; von dort ohne Hänger zur noch 10Km weiter befindlichen Halle; dann den 2. Mann mit leerem Sprinter zurückschicken, um den Rest abzuholen. Alles streng nach Vorschrift.

    Toll auch der VW – Bus unter 2,8t mit Hängerkupplung und Kontrollgerät; im gemischten gewerblichen und Großfamilien - Privatbetrieb. Privat bzw. ohne Hänger überhaupt nicht aufzeichnungspflichtig (da unter 2,8t), daher auch kein lückenloser Nachweis möglich. Gewerblich mit Hänger außerhalb des magischen Kreises aufzeichnungs – und nachweispflichtig.
    Und mir selbst bescheinigen, dass ich das Ding die letzten 28 Tage entweder gar nicht oder ausschließlich ohne Hänger oder ausschließlich innerhalb der 50Km beruflich bewegt habe, darf ich auch nicht.(§ 20 Abs.3 FPersV). Bin allerdings im Fall des Falles trotzdem verpflichtet, eine solche Bescheinigung mitzuführen.
    Wie löst das eigentlich der gelegentlich mal fahrende Einzelunternehmer? Ist der in einer Kontrolle gezwungen, zu lügen („ich bin privat unterwegs“), weil es für ihn theoretisch überhaupt keine Möglichkeit gibt, sich das ‚Nichtfahren’ für die letzte Zeit zu bescheinigen?

    Einspruch hingegen beim ‚Einspruch’ :D:

    Nehmen wir folgenden, nicht sehr realitätsfernen Fall an: ich fahre Montags mit Sprinter und einer schicken kleinen Messestandbeschallung, ein paar Funken, ein wenig Video, zur 600Km entfernten Messe. Checke dort im Hotel ein; verbringe die Woche mit Aufbau, danach mit Betreuung. Anreichen von Moderationsmikros, Einspielen von Jingles, Aufnahme der Talkrunde mit dem Stargast, usw. Abends langweilen im Hotel. Sonntag letzter Tag, mit anschließender Abschlussfeier und Abbau. Am nächsten Morgen 600Km zurück nach Hause.
    Ich sehe mich hier keinesfalls als Fahrpersonal, meine Fahrtätigkeit liegt, verglichen mit der sonstigen Arbeitszeit, sehr, sehr weit unterhalb der von den Gewerbeaufsichtsämtern gerne herangezogenen 50% - Grenze.
    Wird der freundliche BAG – Kontrolleur das auch so sehen?

    Sehr interessant – da für mich persönlich relevant - auch Monithors Fragestellung: ich arbeite als selbständiger Tontech auf einer Tournee. Gage für Showtage, Aufwandsentschädigung für Reise – und Off – Tage. Während eines langweiligen Reisetages – also außerhalb meiner ‚Arbeitszeit’ – entscheide ich mich, statt im Nightliner vor mich hin zu dösen, für drei Stunden den mitgeführten 7,5er zu fahren. Spontan, ganz privat, weil’s Spaß macht, ohne dass mich dazu jemand aufgefordert oder gar angewiesen hat, dies zu tun.
    Ist das dann eine Privatfahrt? Wenn ja, meint der nette Herr in Warnweste auf dem Autobahnparkplatz das auch?

    Wir werden wohl auf ein paar Musterprozesse warten müssen.

    Zur PLS fahr’ ich nicht. Dort ist es mir zu laut. Und außerdem zu viel Fahrerei. :D

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • timotimo
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    • 2. März 2008 um 00:18
    • #36
    Zitat von &quot;BillBo&quot;

    Sehr interessant – da für mich persönlich relevant - auch Monithors Fragestellung: ich arbeite als selbständiger Tontech auf einer Tournee. Gage für Showtage, Aufwandsentschädigung für Reise – und Off – Tage. Während eines langweiligen Reisetages – also außerhalb meiner ‚Arbeitszeit’ – entscheide ich mich, statt im Nightliner vor mich hin zu dösen, für drei Stunden den mitgeführten 7,5er zu fahren. Spontan, ganz privat, weil’s Spaß macht, ohne dass mich dazu jemand aufgefordert oder gar angewiesen hat, dies zu tun.
    Ist das dann eine Privatfahrt? Wenn ja, meint der nette Herr in Warnweste auf dem Autobahnparkplatz das auch?

    Ja, gute Frage. Wenn ich mit dem Auto voll mit kompletter PA und Lichtanlage angehalten werde und sage: ich fahre gerade meine Freundin besuchen, und habe nur dieses Auto, in dem nunmal gerade das Material lagert, glaubt mir das jemand?

  • gerald1
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    • 7. März 2008 um 23:44
    • #37

    Timotimo schrieb:

    Zitat

    Ja, gute Frage. Wenn ich mit dem Auto voll mit kompletter PA und Lichtanlage angehalten werde und sage: ich fahre gerade meine Freundin besuchen, und habe nur dieses Auto, in dem nunmal gerade das Material lagert, glaubt mir das jemand?


    Ja,
    das Finanzamt und führt sofort die 1% Regelung für LKW's ein!

    Es gibt noch andere Sachen zu bedenken bzügl. des Massenspeichers ...
    Eine Überschreitung der Vorgaben der EG in Portugal kann noch bei einer Kontrolle 350 Tage später in Griechenland abkassiert werden.
    Resultat: Die Kontrollbehörden der jeweiligen einzelnen EG-Länder spielen Hasche mit dem Fahrer.
    Wer den Fahrer zuerst erwischt (Massenspeicher 365 Tage) darf abkassieren. Doppelabstrafung ist nicht möglich (Vernetzung der Behörden innerhalb der EG). Derzeit hat noch nicht 100%ig jedes EG-Land die Richtlinien umgesetzt. Ist aber sicher nur eine Frage der Zeit.
    Na dann Kollegen - immer gut Holz auf der Landstraße und Autobahn ... ob im Werks- oder im Spedi-Verkehr. Es bleiben so viele Fragen offen, gerade für unser Gewerk und kein Mensch ist vollkommen. Da wir aber hier im Brett den Herrn Falco CGN haben, werden wir uns wohl alle (die Interessierten) bei ihm in Frankfurt treffen.

    Gerald1

  • Campfire
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    • 8. März 2008 um 11:33
    • #38

    weiss jemand wie "eng" die neue 3,5T Regel (wegen neuer Handwerkerregel keine aufezichnung, keine Kilometerbeschränkung) gilt? da mit meiner Kombi (VW-Transporter plus 750 KG -Hänger) liege ich zum Teil (je nachdem ob ich den alten (2600 zGG) oder neuen (2810 zGG) nehme) um 60 kg drüber....
    wenns so eng ist: kann man nen Hänger oder nen Transporter um 60 KG ablasten? :)

    http://www.facebook.com/peter.trinkle

  • falcocgn
    Profi
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    • 8. März 2008 um 20:00
    • #39

    Hallo zusammen,

    ich freue mich schon auf zahlreiche spannende Gespräche auf der PLS ;)

    @ campfire: nach den Berichten zu urteilen, die ich so höre und nach der IHK Köln wird das seehr streng ausgelegt. Im Prinzip darfst Du NIE mit einem Fzg. über 3,5t aus der Zone rausfahren. Bei deinem kleinen Bully ist immer das zGG entscheidend, welches in den Papieren steht. Um die Handwerkerregel unter 3,5t in Anspruch zu nehmen ist es wichtig, wie weit Du fährst. Das von billbo angeführte Beispiel, wo er auf die gesamte sonstige Zeit (mehr Büro und Lager als Fahren) abstellt, möchte ich nicht auf dem Parkplatz diskutieren.

    Zu den Aufzeichungen und speziell zum "Urlaubsschein", dem Nachweis über die nachweisfreien Tage, fällt mir auch eine lustige Konstellation ein: Dieses Formblatt muß ja jetzt maschinell ausgefüllt werden und darf nicht mehr vom Fahrer selber unterschrieben werden. In unserer Branche ist es ja nun so, daß es genug Kollegen gibt, die Einzelunternehmer sind und ihre Transporte selber durchführen. Und nun? Ich bin mal gespannt auf die Diskussionen.

    Grüße und bis Frankfurt,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Markus Verza
    Verifiziert
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    1.756
    • 8. März 2008 um 21:33
    • #40

    Wo steht das der Fahrer den Urlaubsschein nicht mehr selber unterzeichnen darf wenn er Unternehmer ist ?

    Maschinen geschrieben heist aber doch auch Schreibmaschine oder ?

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