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Hilfe beim ausfüllen des Finanzamt Fragebogens

  • maik busemann
  • 11. August 2008 um 21:01
  • maik busemann
    Beiträge
    16
    • 11. August 2008 um 21:01
    • #1

    Hallo zusammen,

    da ich nur wenige eigene Jobs mache -diese aber mit Rechnung-, habe ich nun ein Nebengewerbe "Mobile Disco, Licht- und Tontechnik" angemeldet um auf der sicheren Seite zu sein. Nun habe ich einen Fragebogen vom Finanzamt bekommen. Ich würde mich freuen wenn ihr mir ein wenig helfen könnt.

    Zum Sachstand: Etwa 10 eigene Jobs im Jahr. Liegen jeweils so zwischen 200-400,-EUR
    Also wenn es hochkommt kommen 4000-5000 EUR zusammen.
    Ich habe auch einen "ganz normalen" Job auf Lohnsteuerkarte. LK4

    Bei Punkt 3 gehts los
    "Angabe zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer)
    3.1 Voraussichtliche Einkünfte aus...
    Fülle ich da "selbstständiger Arbeit" oder "Gewerbebetrieb" aus ?
    gebe ich dort die 5000 EUR an

    3.2 Voraussichtliche Höhe der Sonderausgaben
    Gebe ich dort z.B. an 3000,- (z.B. für neue Technik) ?

    4. Angabe zur Gewinnermittlung
    Einnahmenüberschussregelung ?
    oder
    Vermögensvergleich (Bilanz) ?

    5. Anmeldezeitraum
    monatlich (mehr als 3000 EUR Lohnsteuer im Jahr)
    1/4 jährlich (mehr als 800 EUR Lohnsteuer im Jahr)
    jährlich (weniger als 800 EUR Lohnsteuer im Jahr)

    zahle ich überhaupt Lohnsteuer wenn ich mein einziger Angestelle bin ?

    7.2 Kleinunternehmer Regelung
    Der Gesamtumsatz des Gründungsjahres wird 17.500 EUR nicht überschreiten.
    Ist bei mir ja der Fall, richtig ?
    Also schreibe ich bei Rechnungen dann nur den Gesamtbetrag unter die Rechnung, weise aber keine Steuer aus ? Die Rechnungen müssen natürlich trotzdem gesammelt und bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden oder ?

    Ich hoffe ihr könnt mir ein wenig auf die Sprünge helfen. Ich wollte es eigentlich vermeiden für so ein kleines Gewerbe einen Steuerberater zu bemühen. Zumindest für das ausfüllen dieses Fragebogens. Hinterher ist es wohl ratsamer.

    Vielen Dank

    Maik Busemann
    lunatic:sound&light

    It´s lonely at the Top, but it´s good to be a King

  • djobi
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    1
    • 11. August 2008 um 21:44
    • #2
    Zitat von "Maik Busemann"

    Hinterher ist es wohl ratsamer.

    auch im Vorfeld ist es nicht verkehrt, sich mal vernünftig beraten zu lassen
    Z.B. kannst du u.U. Ausgaben VOR Anmeldung schon absetzen und sowas.

    Ansonsten:
    selbständige Arbeit (wenn du nichts produzierst und installierst)
    ja, dort die 5000. (Nachtrag: Natürlich GEWINN, nicht Umsatz)

    Einnahmeüberschuss hört sich auch gut an

    kleinunternehmer mußt du wissen - ob mwst sinn macht oder nicht.
    vermutlich nicht. ein hinweis muss aber trotzdem auf die rechnungen.
    natürlich sammelst du auch rechnungen, ohne frage.
    anmeldezeitraum mwst sonst jährlich.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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    Einmal editiert, zuletzt von djobi (11. August 2008 um 22:27)

  • falcocgn
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    • 11. August 2008 um 22:05
    • #3

    Hallo Maik,

    ein kleiner Fragebogen mit vielen Fallen. Die folgenden Sätze ersetzen auf gar keinen Fall eine steuerrechtliche Beratung. Vor allem bitte ich Dich, daß Du alle entsprechenden Beiträge in diesem Forum suchst und durchliest und dir mindestens eine Gründungsberatung bei der IHK geben lässt. Da wirst Du sowieso Zwangsmitglied.

    Bei den voraussichtlichen Einkünften solltest Du tiefstapeln. Die Summe, die Du hier einträgst dient tatsächlich zur Berechnung eventueller VORAUSzahlungen, die das FA dann auch ganz schnell haben möchte. Also ICH hatte erstmal keine Einkünfte angesetzt, denn die 5.000€ sind ja nicht Deine Einkünfte, sondern Dein Umsatz. Davon müssen alle Kosten abgezogen werden.

    Mit Sonderausgaben sind nicht Deine Kosten gemeint, sondern solche Dinge wie Krankenversicherung usw.

    Gewinnermittlung ist Einnahmen-Überschußrechnung.

    Bei der Lohnsteuer musst Du nichts angeben. Das ist nur für Unternehmen, die Angestellte beschäftigen und Lohnsteuer anmelden. Darüber hinaus bist Du nicht Dein Angestellter, sondern ein Gewerbetreibender mit allen Rechten und vor allem Pflichten. Der Gewinn, den Du ermittelst wird Dein Einkommen erhöhen, Du musst jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und jedes Jahr zusätzlich die Anlage GSE ausfüllen. Außerdem hast Du als Gewerbetreibender die Pflicht, Dich über alle für Dich geltenden Regeln zu informieren. Nichtwissen schützt nicht vor Strafe.

    Bei der Kleinunternehmerregel ist zu beachten, daß Du in Deinen Rechnungen keine MwSt ausweisen darfst.

    Alles Gute für den Start und nochmal die ernstgemeinte Bitte: laß Dich beraten und informiere Dich.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Volker
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    • 12. August 2008 um 12:40
    • #4

    selbstständig (vgl. Posting von djobi oben) ist deine Tätigkeit nicht, sondern gewerblich.

    Lass dich ggfs. von jemandem der sich (wirklich) auskennt beraten oder lies Dir zumindest das Posting von Falco 5x durch vor dem Ausfüllen ;)

    Viele Grüße,
    Volker

  • djobi
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    • 12. August 2008 um 12:54
    • #5

    Hallo Volker, lt. meinen Infos kommt es auf die Art der Tätigkeit an
    - ein (reiner) DJ oder LJ ist für mich künstlerisch tätig, oder wie siehst du das?

    http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html

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  • Volker
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    • 12. August 2008 um 13:07
    • #6

    grenzwertig, tendetiell eher nicht.
    Lichtdesigner (völlig frei und entwickelnd tätig) = selbständig, Lichtdrücker/operator auf Anweisung des LD nicht.
    Normaler DJ auch wieder grenzwertig, vor allem wenn boxen und Licht mitvermietet werden...

    Im Zweifel künstlerstatus bestätigen lassen.

    Für die Miniumsätze macht es doch keinen Unterschied, also aus Vereinfachungs- und Abgrenzungsgründen gewerblich.

  • mringhoff
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    • 12. August 2008 um 23:17
    • #7

    Das Thema DJ als Freiberufler hatten wir ja schon ein paar mal...

    Eine DJ-Tätigkeit gilt im Allgemeinen nicht als künstlerisch (also als Freiberufler gem. §18 Abs1 ESTG), weil DJs, die einfach nur auflegen, keine neuen Musikstücke schaffen, sondern diese "nur" abspielen (wenngleich auf kreative Weise).
    Nur wenn Du als DJ wirklich vorwiegend selbst Stücke produzierst, dann ist man künstlerisch tätig. Allerdings würde ich mir das dann offiziell bestätigen lassen, nicht, daß es sich die Ämter später anders überlegen und Steuern nachfordern...

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  • slaytalix
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    • 17. August 2008 um 17:28
    • #8

    Bilanzierung nur bei GmbH etc, die im Handelsregister eingetragen sind.

    Somit genügt eine EÜR (Einnahme-Überschuß-Rechnung). Kleingewerbe nach § 19 USTG, somit entfällt auch die Umsatzsteuervoranmeldung.

    Neu ab 2007 ist auch das Formular EÜR & ST

    Gewerbl. Tätigkeit + Einnahmen aus vermutl. "nichtselbst(st)ändiger Tätigkeit" als Gehaltsempfänger mit Sozialversicherung über den Arbeitgeber.

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

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