Nur leider müssen wir hier in Bayern noch erstmal 5 Jahre warten, bis hier wieder (Kommunal-)Wahlkampf ist... ![]()
Lautstärkebeschränkung auf 95 dB per Gericht anfechten?
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DAs ist schade. Aber der Politiker an sich ist doch auch zwischen den Wahlkampphasen eher mitteilungsbedürftig. Oder: nach dem Wahlkampf ist vor dem Wahlkampf :-))
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Hier bei uns läuft das eher mit der Spezlwirtschaft und unter Amigos.
Da brauchts dann zum Regieren keine Lautsprecher mehr... -
mmh... hast du schon mal auf einer Wahlveranstaltung den LEQ entsprechend der DIN gemessen?
Wenn ja, dann würde ich mich sehr wundern, wenn die Werte über 95dB liegen würden.Tomy
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Oha - der Freistaat :-)))
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Es gibt ja in der Schweiz auch die Erweiteriung auf wie ich meine 100 db.
Ev weiß da ein Schweizer Kollege was dazu

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Zitat von "TomyN"
mmh... hast du schon mal auf einer Wahlveranstaltung den LEQ entsprechend der DIN gemessen?
Wenn ja, dann würde ich mich sehr wundern, wenn die Werte über 95dB liegen würden.Eben.
Es gehört zu meiner Erfahrung der letzten paar Jahre, dass diese Diskussion immer mit recht wenig Sachkenntnis geführt wird. Ok, es ist besser geworden, aber es ist noch lange nicht gut.
Zu beklagen sind unter anderem:
1.) Dass alle dB-Werte (von L(A)eq bis L(C)peak) munter durcheinander gebracht werden (dazwischen liegen üblicherweise 30 dB...)
2.) Dass etliche gestandene Praktiker gegen L(A)eq-Werte argumentieren, Pegelwerte jedoch nur als L(A)F-Werte ihres Schätzeisens kennen (das kann problemlos um 10 bis 20 dB differieren)
3.) Dass jeder Dilletantismus bei Messung oder Beschallung als Argument dafür verwendet wird, dass 95/99 dB viel zu wenig seien.
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Zitat von "klauston"
Es gibt ja in der Schweiz auch die Erweiteriung auf wie ich meine 100 db.
Alles anzeigenArt. 5 Begrenzung der Emissionen
1 Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Schallpegel von 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.
2 Veranstaltungen mit höheren Immissionen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Artikel 6 oder 7 erfüllt sind.
3 Bei Veranstaltungen, welche ausschliesslich für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.
Art. 6 Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A)
Wer Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Schallpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
b. der Maximalpegel LAFmax von 125 dB(A) während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten wird;
c. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hingewiesen wird auf:
1. den maximalen Schallpegel von 96 dB(A),
2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition;d. dem Publikum ein der Norm EN3 24869-1:1992-104 entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und
e. der Schallpegel während der Veranstaltung mit einem Schallmessgerät gemäss Anhang Ziffer 2.1 überwacht wird.
Art. 7 Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A)
1 Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Schallpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen;
b. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Schallpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und
c. die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben b, c Ziffer 2, d und e erfüllt werden.
2 Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a. die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind;
b. der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit einem elektronischen Schallüberwachungsgerät gemäss Anhang Ziffer 1.3 aufgezeichnet wird;
c. die Daten der Schallüberwachung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziffer 1.1 Absatz 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden; und
d. dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
3 Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Schallpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen.
b. Sie müssen mindestens 10 Prozent der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.
c. Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
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Hallo wieder mal,
na nun kommt die Diskussion doch noch in Gang. ursprünglich möchte ich nochmal sagen, daß ich 95 dB nicht pauschal immer zu wenig finde, aber wie gesagt, gibt es Räume, die sich dann mit so mancher Veranstaltung nicht mehr vertragen und es wäre ein sehr großer Unterschied, wenn man dann wenigstens die allgemeinen 99dB benutzen dürfte. Die Messungen dazu mache ich ganz brav ganz genau und da kommt man selbst bei größter Vorsicht manchmal über das gestecklte Ziel (95dB). Auch leider in der Schweiz!
Und um nochmals zur Ursprungsfrage zurückzukommen. Ich weiß sicher, daß eine typische akustische bayrische Blaskapelle im gleichen Raum auch den Rahmen sprengt. Da die Vorschrift bei uns aber nur für elektrisch verstärkte Musik gilt, ist die Frage, ob hier nicht Musikrichtungen und deren Personen diskriminiert werden, denn das Fazit ist:
Kaputte Ohren durch Blasmusik: Alles Super und OK!
Kaputte Ohren durch Rockmusik: Können wir den Menschen nicht zumuten!Viele Grüße
Tobias Kammerer -