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Gewährleistung bei Gebrauchtverkauf gegen Rechnung

  • janos buttgereit
  • 23. Februar 2010 um 16:00
  • janos buttgereit
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    412
    • 23. Februar 2010 um 16:00
    • #1

    Hallo,

    folgende Situation: Ich habe von Privat ein gutes Angebot für einen Recording Computer inkl. ordentlicher Soundkarte zu einem sehr gutem Kurs angeboten bekommen welcher aus einem Homestudio ausgemustert wurde. Er würde sich optimal eignen um bei Live Veranstaltungen der Schule ab und zu Mitschnitte zu machen. Ich habe das der Schulleitung vorgeschlagen, diese ist auch für das Angebot, braucht jedoch eine Rechnung. Der Verkäufer sagt dass er das gebrauchte Gerät nicht direkt gegen Rechnung verkaufen möchte, da er damit eine 24 monatige Gewährleistung für das gebrauchte Gerät geben müsste die er angesichts des Alters verständlicherweise nicht geben möchte.
    Nun meine Frage: Gibt es eine legale Möglichkeit diese Gewährleistung trotz Verkauf gegen Rechnung auszuschließen? Ich meine gehört zu haben dass dies bei b2b möglich ist (Stimmt das überhaupt?), aber wird eine Schule rechtlich auch so angesehen?

    Könnt ihr bitte leiser Spielen? Die Leute wollen sich doch während des Konzerts noch unterhalten können!
    (Zitat eines Musikschullehrers...)

  • mringhoff
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    • 23. Februar 2010 um 19:14
    • #2

    Die Gewährleistung hängt nicht davon ab, ob man eine Rechnung schreibt oder nicht, sondern ob man eine Privatperson ist oder ein Kaufmann/Geschäftsmann. Da der PC aus einem Studio herauskommt, dürfte der Verkäufer also gewerblich handeln. Eine Gewährleistung ist also in jedem Falle Pflicht, egal ob mit oder ohne Rechnung. Das mal so als Vorabinfo.
    Vermutlich wird der Verkäufer dann aber behaupten, es sei sein Privatcomputer....

    Die Gewährleistung auf Gebrauchtware kann unter Geschäftsleuten ausgeschlossen werden. Eine Schule ist entweder eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder (falls eine Privatschule) firmiert unter einer Gesellschaftsform (GmbH, Verein etc.) auf alle Fälle keine Privatperson. Der Verkäufer könnte also den PC ohne Gewährleistung verkaufen. Diese muss aber ausdrücklich ausgeschlossen werden (auf dem Angebot und auf der Rechnung vermerkt).

    Nur gegenüber "Verbrauchern" (also Privatleuten/Konsumenten) kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden.
    http://bundesrecht.juris.de/bgb/__475.html

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • Oliver Derks
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    • 23. Februar 2010 um 22:27
    • #3

    Frag bei der Schule nach ob anstelle der Rechnung auch eine einfache Quittung reicht.
    Die kann "jedermann" schreiben.

    Die Schule braucht eigentlich nur einen Nachweis über den Vergleib des Geldes.

  • test
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    • 24. Februar 2010 um 14:10
    • #4

    interessant, die brauchen aber eine komplette adresse des geldempfängers. damit kannst du dann auch gleich wieder eine rechnung schreiben :)

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • djobi
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    1
    • 24. Februar 2010 um 16:25
    • #5

    Ansonsten läßt sich bei Gebrauchtgeräten die Gewährleistung auf 12 Monate eingrenzen - egal ob privat oder gewerblich, niemand "muss" 24 Monate geben ..

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Online
    TomyN
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    • 26. Februar 2010 um 18:28
    • #6

    Moment,

    es geht hier drum, dass das Gerät bei der Übergabe Mangelfrei war.
    Wenn jemand einen gebrauchten Computer kauft, und der spielt nach der Übergabe, dann ist der erstmal mangelfrei.
    Die Gewährleistung geht davon aus, dass Fehler die innerhalb einer gewissen Zeit nach der Übergabe auftreten, folgen von versteckten Fehlern sind, die schon bei der Übergabe vorhanden waren, bzw. Folgen von Konstruktionsfehlern o.ä.
    Daher ist es in einer gewissen Zeitspanne (meist 6 Monate) so, dass der Verkäufer beweisen muss, dass das Gerät bei der Übergabe mangelfrei war. Nach der Zeitspanne ändert sich die 'Beweislast', d.h. der Käufer muss dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

    Bei einem Computer würde ich mir einfach nach der Übergabe bestätigen lassen, dass der Computer & Software funktioniert.
    (Und alle Reklamationen nachher auf Umkonfiguration/Viren o.ä. schieben :)

    Tomy

    SIM II Operator und Dante Level I-II-III (Dante sogar dreimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
    Meine kommerziellen Softwareprodukte SATlive und LevelCheck

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