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"reverse charge" bei eurpa tour mit amis?

  • LEIF
  • 1. Juni 2010 um 13:51
  • LEIF
    Beiträge
    240
    • 1. Juni 2010 um 13:51
    • #1

    moin!

    Ich hätte da mal eine Frage zur Rechnungsstellung bei einer Europa Tour mit Musikern aus den USA

    Da der freundliche Mann beim Finanzamt meiner Zwangswahl mir trotz eines 45minütigem Telefonats keine Amtliche Aussage machen konnte, wollte ich mal fragen wie ihr das so löst, da ich seit 2010 neu in der MWST bin.

    Wie mache ich das am besten? Ich dachte mir erst mal, dass ich Immer Rechnungen stelle wenn ich DE verlasse oder wieder nach DE rein komme.

    Beispiel:

    Tag 1 DE
    Tag 2 DE
    Tag 3 DE
    ---------erste Rechnung mit MWST, da Inland
    Tag 4 FR
    Tag 5 FR
    Tag 6 FR
    ---------zweite Rechnung ohne MWST (da Dienstleitung im Ausland, aber mit Verweis aus "reverse charge")
    Tag 7 DE
    Tag 8 DE
    ---------Rechnungen wieder mit MWST, da Inland


    Die Rechnungsadresse ist in allen fällen eine Amerikanische Adresse und kann quasi nicht mit der MWST arbeiten. In wie weit macht es dann Sinn auf "reverse charge" (also verlagerte Steuerschuld) hinzuweisen? Ich dachte vorerst, dass "RC" mehr für im Ausland ansässige Unternehmen eine Rolle spielt, da diese dann die Steuer abführen müssen, da sie im gegebenen Land ansässig sind.

    Kann mir da wer weiterhelfen?!

    Danke!

    "i need stereo compressed talk back...."

  • tufkaklto
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    • 1. Juni 2010 um 17:29
    • #2

    Ich weiß nur, wie es bei mir ist.

    laut Auskunft meines Steuerberaters gilt bei mir " Adresse REchnungsempfänger "

    In meinem Fall:
    Wenn mein Rechnungsempfänger im Ausland sitzt, dann ohne MWST.
    Ist dieser im EU Raum, dann wird die UID angegeben, mit dem vermerk, das die Steuerschuld den Rechnungsempfänger trifft ( was es ja sonst auch tut )
    In diesem Fall geht es nur darum, das dieser bei seinem Finanzamt eine "ZM " ( Zusammenfassende Meldung " abgeben muß, wenn er UID Rechnungen bekommt.
    übrigens auch der Rechnungsleger muß die ZM abgeben !!!!

    Wenn überhaupt Ausland, dann auch ohne MWST.

    Es ist allerdings unerheblich, ob die Leistungen im In oder Ausland erbracht wurden, es gilt die Adresse Des Rechnungsempfängers !!!!

    So, das wäre ja einfach, ABER:

    Es ist vollkommen unterschiedlich, welche regelung gilt, denn diese hängt vom Gewerbeschein ab.
    Sind zwar Europäische Normen, es gibt aber deutliche Unterschiede, ob man Gewerbeschein als Messebauer, Beleuchter/Beschaller ( in meinem Fall ) oder als sonstwas hat.

    Eine seriöse Auskunft kann nur der Steuerberater geben, wenn er weiß, um welchen Gewerbeschein es sich handelt

    Denn erst damit kann er feststellen, in welche "Rubrik" des Finanzgesetzes man reinfällt und erst dort steht, wie das für diesen Bereich geregelt ist!!!!

    Finanzämter sind mit solchen Auskünften überfordert.
    Das hängt daran, das die für die Auskünfte die Verantwortung übernehmen müßten ( Der Herr hat gesagt...)

    Das tun die aber nicht.
    Wenn jedoch ein Steuerberater dies feststelllt und man das argumentieren kann, dann ist alles gut.
    Denn dann müßen die nicht denken, eigenverantwortlich handeln sondern können vorgefertigten Argumenten folgen, bei denen sie nur mit JA oder NEIN arbeiten müßen ( das ist kein Scherz, so hat es mir mein Steuerberater plausibel erklärt )

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  • Volker
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    • 11. Juni 2010 um 14:56
    • #3

    ich schmeisse mal ne Meinug dazu in den Raum, ob die allerdings zutreffend ist kann vielleicht in einer diskussion ermittelt werden.

    Wichtig wäre zunächst zu wissen was du da genau machst.
    Sagen wir mal du bist Tontechniker, oder Rigger oder Stagehand.

    In dem Fall gilt meines Erachtens der § 3a Abs.3 Nr. 3a (zusammenhängende Tätigkeiten) UStG (in der Fassung ab 1.1.2010!).
    Danach fiele für die Events in D auch Ust an, für den Event in Frankreich müßtest Du Dich mal mit dem fanzösischen UStG auseinandersetzen. Das sollte aber diesbezüglich gleich sein, so dass dann USt in Frankreich anfällt...
    Reverse Charge könnte für den Ami ein Problem werden für Deinen Job in Frankreich.

    Also mein Praxisvorschlag:
    Rechnungen für Events in D mit USt, Rechnung für Event in Frankreich ohne USt, aber mit Hinweis auf Reverse Charge, also 13b in Deutschland bzw. wasweissich in Frankreich oder ggfs. mal kurz googeln und die entsprechende Mehrwertsteuersystemrichtlinie raussuchen und draufschreiben. Zumindest mit der deutschen Steuerverwaltung solltest Du dann keine Probleme haben.

    Vielleicht kann sich ja stb mal zu dem durchaus interessanten Problem äußern...

  • Wulfson
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    • 28. Juli 2010 um 13:19
    • #4

    hm...warum soll er in deutschland ust zahlen, wenn der rechnungsempfänger in der usa sitzt? imho greifen die steuergesetze der usa... :?:

  • Volker
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    • 29. Juli 2010 um 08:14
    • #5

    wegen dem o.g. §3a Abs.3 Nr. 3a UStG (Fassung ab 2010!!).

    Ort der Leistung bei einer Veranstaltung ist danach Ort der Tätigkeit, vgl.
    http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html

    VG,
    Volker

  • tufkaklto
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    • 29. Juli 2010 um 08:30
    • #6

    Ja, aber es gibt für unterschiedliche Berufe/Tätigkeiten auch eigene Regelungen !!!

    Abgesehen davon bin ich der Meinung, das dies ein Steuerberater viel seriöser beauskunften kann als ein Tontechniker.

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  • stb
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    • 29. Juli 2010 um 17:32
    • #7

    Na dann will ich mal...

    1. Ich sehe das genauso wie Volker.
    2. Klaus hat Recht, wenn er sagt, dass es unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Tätigkeiten gibt und deshalb siehe 1. !
    3. Klaus hat auch Recht mit seiner zweiten Aussage... :D

    Grüsse vom Niederrhein

    stb

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