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  4. Cash und Co

Fahrerkarte auslesen und so...

  • LEIF
  • 17. November 2010 um 18:58
  • LEIF
    Beiträge
    240
    • 17. November 2010 um 18:58
    • #1

    Hi!

    Ich habe vor kurzem einen CE (große LKW+Hänger) Schein gemacht und mir tun sich nun einige Praxis fragen auf. Ich darf ja nicht als EU-Kraftfahrer arbeiten, da ich den Schein nach September 2009 gemacht habe, allerdings habe ich mich bei der BAG erkundigt und meine Arbeit fällt unter die "Ausnahmeregelungen". Dies heißt, wenn ich PA & Bühnen Material von A (Lager) nach B (Produktionsort) und zurück bringe, Auf/Abbaue usw... ist alles OK, solange der Transport nicht zu meinem Hauptarbeitsfeld gehört. Dies habe ich mir auch von der BAG bescheinigen lassen.

    Allerdings muss ich trotzdem die Lenk & Ruhezeiten einhalten, und eine Fahrerkarte stecken. Deswegen wollte ich mal fragen, was ihr an der stelle so macht, welche Geräte/Software genutzt werden und wie die Praxiserfahrung an dieser Stelle aussieht. Grade im Bezug auf Überschreitung/Verstoß der Lenkzeiten bei Freelancern... Auch interessiert mich die Vorgangsweise mit der Karte bei Leihfahrzeugen, oder Fahrzeugen die regelmäßig von anderen Personen gefahren werden um nicht alte, im Digi Tacho gespeicherte, Lenkzeiten auf meiner Karte zu haben.

    Ich weiß, dass ganze ist ein eher schwieriges Thema, aber evtl finden sich ja Leute mit Erfahrung an dieser Stelle.

    Danke!

    "i need stereo compressed talk back...."

  • madmax
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    • 17. November 2010 um 19:44
    • #2

    Also die Fahrerkarte mußt du spätestens aller 28 Tage auslesen lassen, das erledigt im Normalfall jede LKW-Werkstatt. Da kriegst dann einen Zettel, wo alle Daten draufstehn und kostet jedes Mal paar Eus.
    Den muß dein Chef dann paar Jahre aufheben.
    Größere Speditionen machen das meist sinnigerweise selbst, die hamm dann erforderliche Soft+Hardware gekauft.
    Der digitale Tachograph selbst muß übrigens vom Chef aller 3 Monate ebenfalls ausgelesen werden.

    Fremde Lenkzeiten können generell nich auf deine Karte geraten, es sei denn, du hast 'se steckenlassen..

    Normalerweise mußt du bei 'ner Kontrolle 28 AT nachweisen. Einzeln oder kombiniert aus Fahrerkarte, Tachoscheibe und Kontrollblatt (2.8-3.49t)
    So im gewerblichen Güterverkehr, bei dir greifen da die erwähnten Ausnahmeregelungen.
    Du solltsest aber besonders beim digitalen Ding die täglichen Lenk- bzw. Pausenzeiten genau einhalten, ebenso Geschwindigkeit.
    Wenn du nur 1 Minute oder 1 km/h zuviel hast, geht im Cockpit ne Anzeige an. Wegdrücken oder Ignorieren gilt als Vorsatz und manche BAGler sind da wie die Geier.
    Bei der Tachoscheibe entschied früher die Sehschärfe des Kontrolleurs, heutzutage scannen die aber die Teile vor Ort ein und zoomen am Laptop jeden Furz raus, den du gelassen hast.

    Never stop a running System

  • falcocgn
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    • 18. November 2010 um 11:21
    • #3

    Hallo LEIF,

    in Cash und Co wurden diese Themen mehrfach behandelt, speziell in 2009.

    Bevor hier wieder Halb- oder Viertelwahrheiten wiederbelebt werden (Achtung, Klugsch...modus) mal einige Infos.

    Im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ist eine Ausnahmeregel für "Handwerker" installiert. Die zuständigen Stellen verweisen allerdings darauf, dass die Bedingungen zur Erfüllung dieser Ausnahme nur für Deutschland klar sind. Und das obwohl es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt. Wer nach Ablauf der maximalen Übergangsfrist (10.09.2016) ins EU-Ausland fährt, ohne mit der Schlüsselnummer 95 im FS die Qualifikation nachzuweisen, muss damit rechnen, dass er stehen bleibt.

    Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist im Werkverkehr, den wir betreiben, das führen von Fahrzeugen dem eigenen Personal (Angestellten) vorbehalten. Freelancer dürfen "eigentlich" nicht fahren. Zusätzlich gibt es bereits Urteile, inwieweit ein LKW-Fahrer selbständig oder nicht ist.

    Generell ist es übrigens so, dass ein Fahrzeug mittels Unternehmenskarte auf das Unternehmen des Halters oder Mieters angemeldet werden muss, bevor der Fahrer sich anmeldet. Wer das nicht macht, kann die Fahrzeugdaten aus dem Tacho nicht auslesen. Für das Bußgeld pro 24 Stunden nicht auslesen könnt ihr mich für eine Komplette Inhausschulung buchen!

    madmax:

    Nicht wirklich richtig. Das Auslesen der Fahrerkarte ist die Aufgabe des "Arbeitgebers". Das muss elektronisch erfolgen, ebenso wie die Archivierung für ein Jahr. Die Kassenzettel haben keinerlei Nährwert und sind ein nicht korrektes Vorgehen. Selbstverständlich muss jedes Unternehmen, welches LKW einsetzt, die komplette Hard- und Software zum Auslesen und Archivieren sowie das Know-how dafür besitzen. Im übrigen ist es mit täglichen Lenk- und Ruhezeiten alleine nicht getan, da sind noch ein paar mehr Sachen zu beachten.

    Mit den Ausnahmen ist es noch komplizierter. Bitte nicht die Rechtsquellen vermischen (GüKG, BKrFQG, FPersV, EU 561/2006)!

    Gute Fahrt.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • madmax
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    • 18. November 2010 um 17:29
    • #4
    Zitat von "madmax"

    Selbstverständlich muss jedes Unternehmen, welches LKW einsetzt, die komplette Hard- und Software zum Auslesen und Archivieren sowie das Know-how dafür besitzen.

    Das ist NICHT richtig.
    Der Vorgang kann auch über einen externen Dienstleister abgewickelt werden; z.B. eine Werksniederlassung.

    Selbstverständlich ist es die Pflicht des Unternehmers, die Karte auszulesen. In der Praxis sieht es aber nunmal so aus, das der Fahrer die Karte 'am Mann' hat. Deshalb wird er sich in der Regel auch selbst 'kümmern'.
    Auch deshalb; weil man sich auf sich selbst nunmal am Besten verlassen kann.
    Und auch deshalb; weil in vielen, selbst großen Unternehmen, die Sozialvorschriften lediglich Schall und Rauch sind und anfallende UnternehmerBußgelder bereits in der Kalkulation fest enthalten sind.

    Auch wenn das jetz nich in eure heile, 101% VorschriftenBGVeingehaltenegeregelte Muggerwelt paßt. :shock:

    Gruß M.;
    seit ca.20 Jahren 'auf Achse', ca.50 Kontrollen, ca.20mal bezahlt

    Never stop a running System

  • dermüdemike
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    • 21. Februar 2011 um 16:15
    • #5
    Zitat von "falcocgn"


    Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist im Werkverkehr, den wir betreiben, das führen von Fahrzeugen dem eigenen Personal (Angestellten) vorbehalten. Freelancer dürfen "eigentlich" nicht fahren. Zusätzlich gibt es bereits Urteile, inwieweit ein LKW-Fahrer selbständig oder nicht ist.

    Hi, ich mag das hier grad nochmals hochholen. Hatte gehört, dass es hier evtl. in kürze eine Regelung für unsere Branche etc. geben könnte. Ist an diesem Gerücht was dran?
    Wie wird die Problematik des Freelancers, der mal grad nen LKW noch mit auf den Job nimmt, denn aktuell bei euch geregelt?

  • simonstpauli
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    • 21. Februar 2011 um 17:20
    • #6
    Zitat von "dermüdemike"


    ... Wie wird die Problematik des Freelancers, der mal grad nen LKW noch mit auf den Job nimmt, denn aktuell bei euch geregelt?


    In meinem Umfeld recht einfach:

    - bis 2.8t: so wie immer.
    - bis 3,5t: Freelancer protokolliert Lenk- und Arbeitszeiten, entweder per Fahrerkarte oder auf Kontrollblättern, um nachzuweisen, daß das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.
    - über 3,5t: es gibt einen Fahrer.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • falcocgn
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    • 21. Februar 2011 um 18:05
    • #7

    Hallo dermüdemike,

    immer diese Latr...parolen. Die letzte Änderung des GüKG erfolgte Mitte letzten Jahres. Von Änderungen wie Du sie beschreibst, bzw. erhoffst habe ich bisher nichts gehört. Ich wüsste auch nicht, wo sie herkommen sollten. Änderungen dieser Art werden üblicherweise nur von Verbänden angestoßen. Da aber die Veranstaltungswirtschaft verbandsmäßig extrem zersplittert ist und viele Kollegen, auch hier mitschreibende, die Verbände immer nur in Zusammenhang mit irgendwelchen negativen anderen Ausdrücken benutzen, sehe ich hier keine Chance. Dazu kommt, dass die entsprechende Regelung im GüKG zu angestellten Fahrern im Werkverkehr durchaus politisch gewollt ist. Stichwort hierzu ist "Scheinselbständigkeit". Ich habe von einem Vorstoß von vor einigen Jahren gehört. Der zuständige Behördenmitarbeiter sagte dazu wohl sinngemäß man sollte lieber stillhalten, sonst käme die Branche mal komplett auf den Prüfstand.

    Mit der letzten Änderung des GüKG wurde auch der Berufszugang zum Güterkraftverkehr entsprechend einer EU-RiLi geregelt. Der Trend geht in Richtung geschulter, bzw. ausgebildeter, zuverlässiger, liquider Unternehmer nach GüKG (schon mal gelesen?). Bei den Fahrern in Richtung Ausbildung und Weiterbildung.

    Abgesehen davon ist der 7,5tonner aufgrund der nicht so neuen Führerscheinregeln sowieso ein Auslaufmodell bei den Vermietern und Herstellern. Der Trend geht hier zu 12-tonnern.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • falcocgn
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    • 21. Februar 2011 um 18:14
    • #8

    Zur Frage, wie das in der Praxis geregelt wird.

    Im Rahmen meiner Schulungen zum Thema komme ich in die unterschiedlichsten VT-Betriebe und unterhalte mich auch so darüber.

    Viele Firmen stellen Fahrer/bzw. Logistikmitarbeiter an und entlasten die Freelancer damit und sorgen gleichzeitig für bessere Qualität. Viele Freelancer möchten garnicht mehr fahren, weil es z.b. nicht extra entlohnt wird oder im schadenfalle unübersichtlich wird (dazu gibt es Diskussionen). Eine andere Lösung sind Crewagenturen, die Mitarbeiter per echter Zeitarbeit anbieten oder Personal entsprechend übernehmen (Adressen bei mir).

    Mehr und mehr Firmen spendieren Mitarbeitern einen Männerführerschein, mit dem dann ein eigener oder gemieteter 12-tonner gefahren werden kann. Firmen, die Fahrzeuge zwischen 2,8t und 3,5t zGG einsetzen, lassen auch da einen Digitacho einbauen, weil der Papieraufwand mit den Tageskontrollblättern viel ätzender ist, als das bischen Datenverwaltung.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • dermüdemike
    Verifiziert
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    • 21. Februar 2011 um 21:12
    • #9

    Hallo Falco,
    danke für deine Ausführungen. Der größte Teil davon ist mir klar, habe selber CE und Co hintermir, also auch Berufskraftfahrer... Auch 7,5t = Auslauf usw. ist mir bekannt, unser LKW wird nun auch gegen nen 12t getauscht.
    Ein Fahrer einer Crewagentur geht ja aber nur dann, wenn diese als Spedition zugelassen ist, oder nicht? Ich habe das so verstanden, wenn ein externer, der nicht bei mir angestellt ist, einen meiner LKWs fährt, muss dieser Spediteur sein? Oder darf generell niemand aussenstehendes einen LKW, der für Werksverkehr zugelassen/beim BAG registriert ist, fahren? Dann scheidet der Crewagenturmann aus....
    Wenn ich jetzt einen zus. Fahrer anstelle, bringt mich das ja nur bedingt weiter, ich müsste ja dann pro LKW min. zwei Fahrer anstellen. Das ist ja im leben nicht wirtschaftlich, zumal bei nem Engpass, wenn ich beispielsweise noch nen Truck anmieten müsste, ich auch noch nen Fahrer EINSTELLEN muss. Und das obwohl jeder zweite mittlerweile nen CE in der Taschen hat (ja, ich weiss, dass es Trucking-Firmen gibt :) )

  • falcocgn
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    • 21. Februar 2011 um 21:22
    • #10

    Hallo dermüdemike,

    mit Crewagentur meinte ich, wie auch geschrieben, echte Zeitarbeit, also Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG. Der Zeitarbeitnehmer wird zu eigenem Personal in dem Entleihbetrieb. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht so läuft wie bisher bei Agenturen: "Ich brauch mal nen Hand..."

    Sondern es muss ein Entleihvertrag nach AÜG geschlossen werden und die Agentur muss ihre gültige Genehmigung nach AÜG vorlegen. Die ersten drei Jahre gibt es die Genehmigung nur jährlich, danach kann eine unbefristete ausgestellt werden.

    Du musst übrigens einen Angestellten nicht zwingend Vollzeit anstellen. Hauptsache zur Sozialversicherung gemeldet. Also Teilzeit, geringfügig, kurzfristig, mit Stundenkonto, Minijob... Das deutsche Arbeitrecht ist gar nicht so unflexibel. Unsere Branche ist es.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • dermüdemike
    Verifiziert
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    • 21. Februar 2011 um 21:30
    • #11

    Hallo nochmals,
    danke, das mit der "echten Zeitarbeit" hat mir gefehlt, hatte das eher also ne Handagentur verstanden. Mit Teilzeitbeschäftigten ist mir klar, so wickeln wir das Thema im Moment auch ab, hauptsache geringfügig beschäftigt...
    danke für die INfos,

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