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Preisauszeichnung in Webshops

  • madmax
  • 28. Oktober 2011 um 20:29
  • madmax
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    • 28. Oktober 2011 um 20:29
    • #1

    Schöönen guten Abend!

    Des öfteren stelle ich beim Durchforsten diverser Webshops; welche an den gewöhnlichen Endverbraucher verkaufen fest, das da:
    > garkein Preis
    > Preis auf Anfrage
    > bieten sie einen Preis an
    -- oder Ähnliches steht.

    Vor allem betrifft das Artikel am oberen Ende der Preisskala oder Produkte "besserer" Hersteller wie z.B. TW Audio.

    Ist sowas überhaupt zulässig; wo jeder Appel auf'm Markt mit Preisschild ausgezeichnet sein muß, es in Deutschland eine sogenannte Preisauszeichnungsgspflicht gibt?

    Und warum tut man überhaupt sowas; was soll das bringen?

    MfG MM

    Never stop a running System

  • andi.bt
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    • 28. Oktober 2011 um 21:24
    • #2

    Ist ein bisschen ne Grauzone. Es ist möglich das so zu machen. Allerdings muss der Kunde dann vor Kauf darauf hingewiesen werden wie viel das Teil kostet. Also erst Kaufvertrag abschließen, dann Preis bekommen geht nicht.

    Pflicht ist es nur wenn ein Preis da steht dann auch über Zusatzkosten (MwSt., Versand, etc.) hinzuweisen. Desweiteren ist bei vielen Artikeln ein Grundpreis anzugeben = z. B. wie viel kostet 1 Liter bei Flüssigkeiten

    Auch wäre es möglich die Preise nur für registrierte Kunden freizugeben. Bei B2B gibt es dann nochmal andere Regelungen.

  • slaytalix
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    • 29. Oktober 2011 um 09:34
    • #3

    PA Hersteller wie F. haben Händler auch angewiesen, sämtliche Preise aus dem www. herauszunehmen.

    "Machen Sie einen Preisvorschlag", welchen Preis Sie bezahlen möchten..." gibt es auch.

    Im B2B sieht es anders aus.

    Verkauf an Privat setzt dann natürlich einen Preis incl. MWST voraus.

    Nettopreise sind dort nicht zulässig, ärgert mich auch bei Autoherstellern, die mit einem Preis für einen Transporter werben (auch direkt auf beklebten Autos) - ganz klein steht dann. "Angebot f. Gewerbetreibende zuzügl. MWST", für Kleingewerbetreibende darf man die Vorsteuer leider nicht ziehen nach § 19 USTG

    Das sind keine Endpreise, zudem fehlen Zusatzkosten wie Werksabholung, Überführungskosten etc

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

  • hell&dunkel
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    • 29. Oktober 2011 um 10:56
    • #4
    Zitat von "Unser §19-Onkel"

    für Kleingewerbetreibende darf man die Vorsteuer leider nicht ziehen nach § 19 USTG

    Der §19 UstG ist ganz toll für den Nebenerwerbsmagenbrotverkäufer auf der Kirmes und den 2x-Pro-Monat Hochzeits & Party-Endkunden-DJ.
    Wer darüber nachdenkt, für seine gewerbliche Tätigkeit ein KFZ anzuschaffen, der sollte schon vorher darüber nachgedacht haben, auf den §19 zu verzichten."KFZ" lässt sich hier auch durch "Holz- und Blechkisten für hohe 4-stellige und 5-stellige Beträge" ersetzen.

    Der geneigte ("Klein"-) Gewerbetreibende kann es sich aussuchen, ob er den §19 für sich anwendet, ist dann allerdings einige Zeit daran gebunden.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • madmax
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    • 30. Oktober 2011 um 13:53
    • #5
    Zitat von "slaytalix"

    PA Hersteller wie F. haben Händler auch angewiesen, sämtliche Preise aus dem www. herauszunehmen.

    "Machen Sie einen Preisvorschlag", welchen Preis Sie bezahlen möchten..." gibt es auch.

    Im B2B sieht es anders aus.

    Verkauf an Privat setzt dann natürlich einen Preis incl. MWST voraus.

    Ich meinte schon solche Shops, die Neuware verkaufen.
    Mal abgesehen davon; das es scheinbar im Gegensatz zum Einzeilhandel im Ladengeschäft erlaubt ist; warum macht man das?
    Was hat der Händler / Hersteller davon; wenn dieser seinen Kunden erstmal im unklaren läßt?
    WO liegt da bespielsweise ein Wettbewerbsvorteil gegenüber WEM?

    Also mich persönlich stört derartige Geheimniskrämerei ziemlich und ich kaufe meine XLR Stecker dann auch woanders.
    Auch werden mir manche Marken dadurch unsympatisch, unabhängig von deren Qualität.

    Never stop a running System

  • julian-k
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    14
    • 2. November 2011 um 10:07
    • #6

    Ich kläre so etwas immer im Vorraus mit dem Vertrieb. Wenn es ein Hersteller wie F... nicht unbedingt vorschreibt, stehen bei mir im Shop die UVP Preise wenn ein anderer Händler keinen Preis angibt. Der Hinweis auf ein persönliches Angebot steht dann entweder direkt beim Produkt oder auf der Startseite.
    Bei einem Hersteller Digitaler Mischpulte ist dies beispielsweise der Fall.

    Produkte ohne Preis kommen nicht in den Shop.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • simonstpauli
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    • 2. November 2011 um 11:02
    • #7
    Zitat von "andi.bt"

    Ist ein bisschen ne Grauzone. Es ist möglich das so zu machen. Allerdings muss der Kunde dann vor Kauf darauf hingewiesen werden wie viel das Teil kostet. Also erst Kaufvertrag abschließen, dann Preis bekommen geht nicht.

    Pflicht ist es nur wenn ein Preis da steht dann auch über Zusatzkosten (MwSt., Versand, etc.) hinzuweisen. Desweiteren ist bei vielen Artikeln ein Grundpreis anzugeben = z. B. wie viel kostet 1 Liter bei Flüssigkeiten

    Auch wäre es möglich die Preise nur für registrierte Kunden freizugeben. Bei B2B gibt es dann nochmal andere Regelungen.


    Registrierte Kunden könnten dann z.B. Letztverbraucher sein, die die Ware zur Berufsausübung benutzen, eine Ausnahme in der Preisangabeverordnung. Dann müsste man als Händler eine solche Zugangsschranke errichten und z.B. nur an Kunden mit entsprechenden Gewerbescheinen verkaufen.

    Ob diese Ausnahme auch mit Hinweis auf die üblichen Verkehrskreise gelten kann, weiß ich nicht. Das dürfte etwas kompliziert werden.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

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