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Kleinanlage verleihen/vermieten

  • sebastian landgraf
  • 11. Dezember 2011 um 19:09
  • Mechwerkandi
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    • 13. Dezember 2011 um 08:24
    • #21
    Zitat von "sebastian landgraf"


    also nur rein wenn einer Geburtstag hat und Hintergrundmusik braucht oder Weihnachtsfeier oder sowas halt


    Steck das Trinkgeld ein und sag: Dankeschön, gerne wieder.
    Wenn die Weihnachtsfeier von einer Firma ist und die eine Quittung von Dir kriegen, solltest Du den Betrag bei der nächsten Steuererklärung mit angeben.
    Dafür ein Gewerbe anmelden ist komplett am Ziel vorbei.
    Eher im Gegenteil: Irgendwann kommt das Finanzamt an und ist der Meinung, wg. "Auftreten am Markt" und "nachhaltig nicht erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht" dem Ganzen den Stempel "Liebhaberei" zu verpassen. Dann ist ohnehin Ende.

  • yamaha4711
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    • 13. Dezember 2011 um 13:39
    • #22

    Ja, dann beendet aber das Finanzamt das ganze und stellt den Anbieter sozusagen frei.

    Relevant ist immer die Rückverfolgbarkeit bzw. wenn es irgendwie z.B. in Form einer Quittung dokumentiert ist.
    Es steht dem Threadstarter natürlich frei das ganze ohne Gewerbeschein zu machen, sollte jedoch Einnahmen - falls obiges zutreffend ist - auch brav als Einnahmen in der nächsten Steuererklärung mit angeben.

    Im übrigen sind die Finanzbeamten sehr hilfsbereit und sie dürfen keine falschen Angaben zur Sache machen, müssen aber auch nicht bis ins Detail aufklären.
    Mit Steuerberatern an sich habe ich schon schlechte(re) Erfahrungen gemacht und Kosten verursachen die in jedem Fall.

    Grüßle,
    michael

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • F.A.Bi.A.N.
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    • 15. Dezember 2011 um 09:09
    • #23

    wie ist das eigentlich mit den sog. kleinbetragsrechnungen über 150€ brutto?
    braucht man dafür eine steuernummer (nicht steueridentnummer) sprich gewerbe/ freiberuflichkeit?

  • Mechwerkandi
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    • 15. Dezember 2011 um 12:13
    • #24
    Zitat von "F.A.Bi.A.N."


    wie ist das eigentlich mit den sog. kleinbetragsrechnungen über 150€ brutto?


    Über 150,-???
    Du meinst wahrscheinlich Rechnungsbeträge unter 150,-, bei denen die Angabe des Rechnungsempfängers hinfällig ist.
    Das hat aber nicht mit dem Gewerbe des Rechnungsstellers zu tun, und eine StNr hat auch ein Gehaltsempfänger.
    Und ein Freiberufler hat wohl eine StNr, aber nicht zwingend ein Gewerbe...

  • F.A.Bi.A.N.
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    • 15. Dezember 2011 um 15:38
    • #25
    Zitat von "Mechwerkandi"

    Über 150,-???
    Du meinst wahrscheinlich Rechnungsbeträge unter 150,-, bei denen die Angabe des Rechnungsempfängers hinfällig ist.


    eine "rechnung über" bedeutet (in meinem sprachgebrauch) einen "rechnungsbetrag von"... in diesem fall also rechnungsbetrag = 150€ und nicht rechnungsbetrag >150€.

    Zitat von "Mechwerkandi"

    Das hat aber nicht mit dem Gewerbe des Rechnungsstellers zu tun, und eine StNr hat auch ein Gehaltsempfänger.
    Und ein Freiberufler hat wohl eine StNr, aber nicht zwingend ein Gewerbe...


    die frage ist: wer kann diese kleinbetragsrechnungen ausstellen? jede privatperson (dann würde es zu diesem hier besprochenen kleinverleiher passen, der das 1...2x im jahr macht) oder nur jemand mit steuernummer (gewerbe/ freiberufler)?
    ich habe davon (als freiberufler) keine ahnung. daher frage ich.

  • Volker
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    • 15. Dezember 2011 um 19:44
    • #26

    aua.

    Kleinbetragsrechnungen:
    Das ist in erster Linie wichtig für den Vorsteuerabzug, da die Anforderungen an das Rechnungsdokument geringer sind.
    Ausstellen darf die jeder, der umsatzsteuerpflichtig ist, sofern ein Hinweis auf die Umsatzsteuer enthalten ist.
    Jeder, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist (z.B. Kleinunternehmer) darf das auch. Sollte sich aber keinen Hinweis auf enthaltene Umsatzsteuer erlauben, denn es ist bei ihm ja keine drin!
    Die Frage macht eigentlich überhaupt keinen Sinn.

    Die Anstiftung zur Schwarzabrechnung lasse ich mal unkommentiert.

    Vielleicht rettet unseren Kleinstunternehmer ja der §46 EStG.

    Was ist denn so schwierig daran 20 € in den Gewerbeschein zu investieren? Ein Karton Einnahmenbelege, ein Karton Ausgabenbelege, von mir aus noch ne Abschreibung (wobei man das bei den hier genannten Umsätzen, alten vorhandenen Boxen und vermutlich reichlich Ausgabenpotential meines Erachtens vernachlässigen kann). Am Jahresende die Kartons zusammenrechnen, Strich drunter, Ergebnis in die Steuererklärung, fertig. Das dauert doch beim geschilderten Umfang keine 10 Minuten. Ne Haftplfichtversicherung halte ich für jemanden, der Boxen im genannten Umfang an Selbstabholer vermietet für entbehrlich - zumindest sofern keine sich evtl. selbst entzündende Endstufe mitgegeben wird. Lfd. Kosten also: Null. Zwei Boxen auf ner eigenen Homepage zu bewerben ist doch albern.

    Steuern zahlt auch nur wer wirklich Geld verdient.

    Was die Liebhaberei angeht: da geht es im wesentlichen um die Aberkennung von Dauerverlusten. Gewerbebetriebe mit Totalgewinn und evtl. längerer Anlaufphase fallen nicht darunter. Hier sollte ggfs. ein STeuerBerater befragt werden.

    Die Steuerfahndung wird sich nicht für unseren Miniminiverleiher interessieren. In Ordnung oder gar zulässig ist die Cash-und-wech-Praxis damit aber ganz sicher nicht.
    Am Rande sei der Hinweis erlaubt, das es beim Strafsachenfinanzamt nicht nur die Fahndung (also den Wohnungs-/Objektinhalt ggfs. steuerlich überarbeitenden Außendienst) gibt...
    Mal unterstellt es gibt keine Buchführung, keine Unterlagen und durch einen dummen Zufall kommt das alles raus. Irgendwie gibt es auch Kontrollmaterial. Aufgrund weiterer Zufälle sogar aus verschiedenen Jahren und aus was weiss ich für einem Grund letztlich über eine Zeitspanne von sagen wir mal 10 Jahren. Dann könnte jemand auf die Idee kommen, unserem Kleinstvermieter für 10 Jahre rückwirkend mal ein paar Einkünfte zu schätzen. In Ermangelung jeglicher Buchführung und weil alle Unterlagen Belege usw... entsorgt wurden, kann das ganz leicht für alle Beteiligten echt anstregend werden. und selbst wenn nur 1000 Euro geschätzt werden - auf 10 Jahre sind das auch schon 10k.

    Muss das sein ?

    Frohe Weihnachten!

  • Audiowerk
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    • 15. Dezember 2011 um 22:41
    • #27

    Dem deutschen Finanzamt ist es in diesen Größenordnungen völlig egal, ob man das gewerblich macht oder bloß kleine §19-Rechnungen schreibt als Freiberufler. So lange das Gewerberecht nicht berührt wird (und damit Fragen wie IHK-Mitglied, Meisterzwang usw.), halten die Beamten die Füße still und es spielt steuerlich sowieso überhaupt keine Rolle. Ich z. B. bin auch freiberuflich tätig und stelle dem Kunden, der eine Rechnung sehen will, ein Stück Papier über meine Dienstleistungen aus. Dazu brauche ich keinen Gewerbeschein. Die Tätigkeiten, die ich in der Beschallungsbranche versehe, sind nach allgemeiner Auffassung, nach Einkommenssteuerrichtlinie HRE6 und einigen anderen Quellen als freiberufliche Tätigkeiten einzustufen, zumal ich ein Hochschulstudium im Bereich Musik / Tontechnik absolviert habe. Was soll ich da mit einem Gewerbeschein?

    Schön hat das Andi auch geschrieben - wenn einer eine oder zwei Rechnungen über hundert Mark schreibt, kriegt der Finanzbeamte einen Lachanfall und erklärt das Ganze zur Liebhaberei. Damit hätte man es sich auch von vorneherein sparen können. Wer billige Boxen und ein Mischpult drei oder vier Mal im Jahr für einen Kasten Pils und fünfzig Mark verleiht, ist kein Gewerbetreibender.

  • sebastian
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    • 16. Dezember 2011 um 08:28
    • #28

    Sehe ich auch so :!: :idea: :!:

  • Volker
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    • 16. Dezember 2011 um 10:16
    • #29

    Bei "Liebhaberei" geht es nicht darum ob man etwas gern macht, sondern um die Einkunftserzielungsabsicht.

    Wird eine untenehmerische, insbesondere nebenberufliche Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert, dann liegt das daran, dass man über einen längeren Zeitraum (absichtlich) nur Verluste mit der Betätigung macht, also quasi das Hobby über Steuererstattungen bzw. -minderungen (weil Verrrechnung der Verluste mit Arebeitnehmereinkünften ( Lohnsteuerabzug) oder anderen positiven Einkünften ) mitfinanziert. Das geht natürlich nicht.
    Alles andere geht hier aber zu weit.

    Dass man für eine selbständige Tätigkeit keine Gewerbeanmeldung braucht ist logsich, denn es ist ja eben keine gewerbliche Tätigkeit. Die Abgrenzung ist allerdings nicht immer einfach. Die Vermietung von Lautsprechern ist aber ganz sicher keine selbständige Tätigkeit, zumindest nicht in der hier dargestellen Form. Schaut Euch doch mal den Katalog und die Rechtsprechung zum §18 EStG an.
    Es handelt sich hier aber um ein PA-Forum...

    Der §19 UStG (Kleinunternehmer, keine Umsatzsteuer) ist kein Paragraph für Selbständige. Der gilt für Unternehmer, also auch Gewerbetreibende.

    Die Kurzfassung ist:
    Gewerbeschein und erklären wäre richtig.
    Alles andere könnte Ärger geben, kann aber auch gutgehen weil es nie auffällt.

    Den richtigen Weg muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich empfehle den ersten.

    VG

  • Volker
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    • 16. Dezember 2011 um 12:05
    • #30

    es macht evtl. Sinn das nach Cash/Co zu verschieben...

  • sebastian
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    • 16. Dezember 2011 um 12:21
    • #31

    Nein

  • Audiowerk
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    • 16. Dezember 2011 um 15:07
    • #32
    Zitat von "Volker"

    Die Vermietung von Lautsprechern ist aber ganz sicher keine selbständige Tätigkeit


    Ich vermiete keine Lautsprecher. Außerdem verkaufe ich nichts, repariere nichts und stelle auch nichts her. Ich bin für die Erstellung eines Gesamtklangbildes bei einer (öffentlichen) musikalischen oder künstlerischen Aufführung bzw. Darbietung verantwortlich. Das ist eine freiberufliche Tätigkeit, für die ich nach §19 abrechne (und zwar schon einige Jahre). Theoretisch könnte ich auch ein Gewerbe anmelden, aber ich habe nichts davon, und vor allem: das Finanzamt hätte auch nichts davon. Es käme für alle das Gleiche bei herum - und eine Menge unnützer Papierkram obendrauf.

  • karel noon
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    • 16. Dezember 2011 um 17:08
    • #33

    Dann würdest du einer Künstlerischen tätigkeit nachgehen, und könntest in die KSK wenn du wollen würdest,
    ich kenne bisher keinen techniker dem das gelungen ist.

    etwas verwundert bin ich schon, aber wenn es geht.....

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

    http://www.noon.ruhr

    Application Support Engineer - HK Audio

  • Audiowerk
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    • 16. Dezember 2011 um 17:13
    • #34

    Selbstverständlich ist das eine künstlerische Tätigkeit... es ist in zahlreichen Quellen im Netz nachzulesen, dass es sich dabei um eine solche handelt.

    Außerdem gibt es eine Menge freiberuflicher Tontechniker. So ungewöhnlich ist das keineswegs.

  • sebastian
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    • 16. Dezember 2011 um 18:16
    • #35
    Zitat

    Künstlerische Tätigkeit


    Im Sinne von Künstler = verminderter Mehrwertsteuersatz?
    Das glaube ich allerdings auch nicht. Wenngleich es dazu etliche Märs nicht nur im Netz gibt.

  • Volker
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    • 16. Dezember 2011 um 21:24
    • #36

    Audiowerk: ich meinte nicht Deine Tätigkeit. Sondern die des T-Starters.

    sebastian: verminderter USt-Satz für Künstler: Vorsicht. Da wird es kompliziert. Als Einstieg mal http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html . Ein Tonschrauber, auch wenn er noch so qualifiziert ist paßt da nirgendwo rein. Außerdem sollte man nicht aus der Tatsache, dass Künstler und z.b. Anwälte unter §18 des EStG fallen, schließen, dass es sich um eine gleiche Tätigkeit handelt...

    Wir sollten das Thema hier beenden.
    Was gegen eine Verschiebung nach cash-&co spricht kann ich nicht nachvollziehen.

    VG

  • sebastian
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    • 17. Dezember 2011 um 01:36
    • #37

    Ich hoffe, dass die Kommentierung in kurzen Sätzen nicht falsch verstanden wird:

    Zitat

    sebastian: verminderter USt-Satz für Künstler: Vorsicht. Da wird es kompliziert. Als Einstieg mal


    Angst habe ich keine!
    Einstieg brauche ich nicht, da können sich Fachleute mit auseinander setzen, ich nicht. Außerdem habe ich meine Meinung und praktische Erfahrungen gesammelt. Ohnehin habe ich den Eindruck, dass wir entweder eine ganz ähnliche Meinung zu dem speziellen Thema haben oder du mich zur Zeitverschändung annimieren willst.

    Annsonsten: So ist das Leben.

  • sebastian landgraf
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    • 18. Dezember 2011 um 20:29
    • #38

    Hi
    hier noch mal der TO der mit dem andrem Sebastian aber nichts gemein hat.

    Ich mach mal kurz ne Zusammenfassung um alle Aspekte richtig zu stellen.
    (bitte korrigieren)

    1. Streuerklärung muss, am besten mit Steuerberater absprechen.
    2. Gewerbe kein muss, außer ich hätte einen Nennenswerten Gewinn.
    3. Rechnung nach §19 kann, als Nachweis

    Das mit der Versicherung beschäftigt mich noch.
    Kann ich einen kleinen Vertrag aufsetzen indem eine funktionierende Anlage verliehen wir und bei größeren Schäden, Ersatz verlangen kann oder geht das nur mit gewerbeschein?

    Was passiert nun genau wenn meine Anlage abraucht und sich dabei jemand verletzt.

  • Volker
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    • 18. Dezember 2011 um 21:36
    • #39

    lies Dir nochmal die obigen Postings durch...

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