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Sicherheit im Betrieb, Gefährdungsanalyse Unterweisung

  • MRspeaker
  • 19. April 2015 um 14:43
  • MRspeaker
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    • 19. April 2015 um 14:43
    • #1

    Oft geht es hier um Sicherheit auf Veranstaltungen,
    mich würde gerne mal interessieren ob von euch schon mal jemand im Betrieb eine Gefährdungsanalyse durchgeführt hat und seine Mitarbeiter / Helfer unterweist?
    Unterweist ihr eure angestellten zum Umgang mit Traversen, Liften, Hebemitteln, Leitern, Mischpulten... ?
    Nach BG müssten wir streng genommen auch (Fremd) DJs unterweisen in Punkto Lärmgefährdung...

    Ich habe mal mit ein paar anderen selbstständigen Kollegen gesprochen, teilweise mit mehreren Mitarbeitern, da war noch nicht einer auf so einem Seminar oder hat jemals so eine Analyse durchgeführt.... Da fühl ich mich von der bg schon fast verarscht auch wenn ich es für wichtig halte.

    http://www.audio2.eu
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  • WoMü
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    • 19. April 2015 um 15:10
    • #2

    Du musst für dein Unternehmen eine Gefährdungsanalyse durchführen. Ob du dies selbst machst oder durch eine externe Kraft durchführen lässt ist dir überlassen.

    Auf jeden Fall bist du dazu gesetzlich verpflichtet.

    Danach hast du für alle auftretenden Gefährdungen entsprechende Verhaltensmaßnahmen abzuleiten. Darüber hast du alle deine Mitarbeiter zu unterweisen. Dies ist zu dokumentieren. Diese Unterweisungen müssen jährlich wiederholt werden.

    Mit der neuen, ab 01.06.2015 geltenden, Betriebssicherheitsverordnung wird es noch viel spannender. Dann erweitert sich diese Unterweisung auf alle einzusetzenden Geräte. In dieser neuen Verordnung taucht jetzt auch der Begriff "Straftat" auf, damit wird es dann ganz spannend.

  • MRspeaker
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    • 19. April 2015 um 20:47
    • #3

    Nun, das ist mir schon klar (Grundlagen erstes Seminar :D ), und setze das auch um.
    Ich wundere mich halt nur das ich irgendwie der einzige unter Kollegenkreisen bin, der das wirklich macht, und noch mehr wundert es mich das die BG nicht einfach mal so Standart Unterweisungs- Formulare für sowas einfaches wie Leitern hat... Da muss man doch nicht bei der jeder Kleinigkeit das Rad neu erfinden.
    Oder hab ich was übersehen?


    Das mit dem 01.06.2015 ist mir jedoch in der Tat neu.
    Was heißt jedes Gerät? Muss ich meinem Angestellten jetzt darin unterweisen das eine Computermaus nicht um den Hals gewickelt wird?

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  • falcocgn
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    • 19. April 2015 um 20:57
    • #4

    So einfach ist das nicht. Die Verantwortung liegt beim Unternehmer und vom Obrigkeitsstaat sollten/wollten/sind wir weg. Die Wirtschaft wollte es so. Außerdem ist jedes Unternehmen anders. Darum muss jeder Unternehmer da selber ran. Allerdings gibt es bei einigen BGen, z.B. VBG, BGETEM, BG Bau, BGN, BGHW reichlich Handlungshilfen und Vorlagen, die nur noch angepasst und vor allem mit Leben gefüllt werden müssen. Also nicht meckern sondern forschen. Oder wartest Du auf einen Hausbesuch, bei dem die auch noch Kaffee und Kuchen mitbringen?

    Die novellierte BetrSichVO hat noch ein paar Bonbons mehr: maschinentechnische Einrichtungen der VT im Anhang, Prüfpflichten selber festlegen, Pflicht zur Weiterbildung für befähigte Personen, Pflicht, sich bei der Gefährdungsbeurteilung von kompetenten Personen (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) helfen zu lassen (die sind sowieso für jeden Unternehmer Pflicht). Usw...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • MRspeaker
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    • 19. April 2015 um 21:11
    • #5

    Nein ich meckere nicht, dass hat schon alles seine Richtigkeit.
    Mich wundert es halt nur das ich kaum jemanden kenne der das umgesetzt hat.

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  • falcocgn
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    • 19. April 2015 um 22:19
    • #6

    Jeder kann erstmal machen was er will. Wenn es geknallt hat, gibt es allerdings keine Freunde mehr...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • MRspeaker
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    • 20. April 2015 um 20:40
    • #7

    Das stimmt schon.

    Bezüglich der Freelancer / DJs usw. lassen wir uns das nun unterschreiben, dass die Jungs den Anforderungen der Betriebssicherheit gerecht werden und von uns nur auf Anfrage unterwiesen werden. Bei Unklarheiten sind die Arbeiten einzustellen und der Auftraggeber ist zu informieren.
    Ausgenommen mündliche Kurzeinweisung für die Baustelle, aber ich muss den Jungs ja nicht noch sagen wie eine Leiter zu benutzen ist?

    Das müsste doch ausreichen, da Sie auch selbstständig sind?

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  • WoMü
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    • 21. April 2015 um 10:14
    • #8

    Ich glaube nicht, dass dort zwischen Mitarbeiter, "freiem Mitarbeiter" oder "selbständiger Einzelunternehmer" unterschieden wird.

    Für den Fall, dass mehrere Unternehmen gleichzeitig auf einer Produktion arbeiten bräuchtest du auch noch einen SiGeKo.

    Hier beschäftigst du ja Subunternehmer, für die du auch verantwortlich bist. Damit bist du für den Auftraggeber der Generalunternehmer, dem er den Auftrag erteilt hat, mit allen daraus resultierenden Verantwortungen.

    Egal wie du dich wendest, die Problematik bleibt bestehen

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    • 21. April 2015 um 19:33
    • #9
    Zitat von "MRspeaker"

    Nach BG müssten wir streng genommen auch (Fremd) DJs unterweisen in Punkto Lärmgefährdung...

    Die BGV B3 ist längst zurückgezogen, Rechtsquelle ist die LärmVibrationsArbSchV.

    Zitat von "WoMü"

    In dieser neuen Verordnung taucht jetzt auch der Begriff "Straftat" auf, damit wird es dann ganz spannend.

    Das hatten wir auch in der alten Fassung, § 26. Kommt aus dem ArbSchG, dort auch § 26.

    Zitat von "MRspeaker"

    Bezüglich der Freelancer / DJs usw. lassen wir uns das nun unterschreiben, dass die Jungs den Anforderungen der Betriebssicherheit gerecht werden und von uns nur auf Anfrage unterwiesen werden. Bei Unklarheiten sind die Arbeiten einzustellen und der Auftraggeber ist zu informieren.
    Ausgenommen mündliche Kurzeinweisung für die Baustelle, aber ich muss den Jungs ja nicht noch sagen wie eine Leiter zu benutzen ist?

    Das müsste doch ausreichen, da Sie auch selbstständig sind?

    Der Freelancer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Beschäftigter nach ArbSchG und Du somit sein Arbeitgeber. Also auch für ihn das "volle Programm".

    Beim DJ hängt das maßgeblich davon ab, wer den beauftragt.

    Zitat von "WoMü"

    Ich glaube nicht, dass dort zwischen Mitarbeiter, "freiem Mitarbeiter" oder "selbständiger Einzelunternehmer" unterschieden wird.

    Es gibt da "Beschäftigte" nach ArbSchG, und über die "arbeitnehmerähnlichen Personen" sind die ganzen Freelancer wieder eingemeindet.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • MRspeaker
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    • 22. April 2015 um 21:21
    • #10

    Nun wer hat denn jetzt mal ein Beispiel aus der Praxis?

    Also Kunde droht mit Party- Auftrag, ist ja egal ob Privat, Firmenevent oder Gala....
    Und der Kunde möchte den DJ über die VA Firma abgerechnet haben (eine Rechnung für alles....)

    Nun suchen wir halt einen DJ und finden einen, der selbst eine Einzelunternehmung führt.

    Möglichkeit A:
    Ich würde mir nun von ihm Unterschreiben lassen, dass er entsprechend unterwiesen ist, bzw. Also eigener Firmenchef seine Gefahrenanalyse usw. bereits selbst durchgeführt hat.

    Möglichkeit B:
    Ich unterweise Ihn bezogen auf den Aufrag den er durchführt, mündlich und lasse mir die angesprochenen Punkte kurz per Unterschrift bestätigen.

    Möglichkeit C:
    Wir lassen den Veranstalter den DJ buchen, und rechnen später über uns ab.
    Ist dann der Veranstalter Arbeitgeber weil er gebucht hat?
    Definiert sich der Arbeitgeber durch den Zahlemann oder durch den Auftraggeber?

    Möglichkeit D:
    Den ganzen Krempel ausgedruckt zum durchlesen mit Unterschrift.

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  • falcocgn
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    • 22. April 2015 um 21:56
    • #11

    Praxisbeispiel? Mit der bereits erwähnten Novellierung der BetrSichV zum 1. Juni werden einige Dinge noch etwas glatter gezogen.

    Du beauftragst einen Nachunternehmer. Dabei musst Du dich vergewissern, dass er die notwendige Qualifkation hat. Das musst Du dir also nachweisen lassen. Ansonsten: BetrSichV 2015:

    § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
    Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.

    (2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.

    (3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine zusätzliche Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber eine Person schriftlich zu bestellen, die hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugt ist.

    Also wirst Du ihn fragen, ob und wie er eine GBU durchgeführt hat. Hat er noch Arbeitnehmer dabei, musst Du ihm alles relevante an Gefährdungnen in Deinem Betrieb mitteilen und ihn verpflichten, dass er entsprechend unterweist. Das musst Du dir nachweisen lassen.

    Und in der BetrSichV stehen noch mehr spaßige Sachen drin...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • MRspeaker
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    • 23. April 2015 um 20:55
    • #12

    Ah das war doch mal aufschlussreich, besten Dank. ;)

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