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Catering auf Veranstaltungen

  • terrine
  • 15. September 2016 um 11:21
  • terrine
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    • 15. September 2016 um 11:21
    • #1

    Hallo an alle,

    ich kenne mich mit dieser Materie nicht so recht aus und hätte eine Frage dazu, vielleicht hätte jemand auch weiterführende Links dazu...

    Es gibt für Tätigkeiten auf einer Baustelle Spesen. Die höhe dieser bemessen sich nach dem Land.
    - Wenn es im Hotel, welches vom Arbeitgeber gezahlt wird, ein Frühstück gibt, wird prozentual was von den Spesen abgezogen.
    - Wenn das Hotel vom Kunden gezahlt wird, wird nichts abgezogen.
    - Wenn es auf der Baustelle Kundenseitig eine Mittagsverpflegung gibt, wird wieder was von den Spesen abgezogen.

    Muss diese Mittagsverpflegung bestimmte Kriterien erfüllen, damit es als "richtiges" Mittagscatering gilt und entsprechende Abzüge getätigt werden können? Gilt auch eine "Mittagstüte" mit Baguette, Obst, etc. als Mittagscatering? Oder MUSS es was warmes sein?

    Hätte jemand Infos dazu? Wo kann ich nachlesen?

    Gruß,
    Moritz

  • yamaha4711
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    • 15. September 2016 um 13:03
    • #2

    Kuckst du hier:
    http://www.spesen-ratgeber.de/reform-reisekostenrecht-2014/
    http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpflegungspa…150/3098/255364

    Das ist denke ich auch für unsere Branche gültig. Ist ja schließlich Außendienst.

    Ich meine, dass man pro Tag anrecht auf eine warme Mahlzeit hat, sofern die Arbeitszeit >= 8 Stunden beträgt. Bei Arbeitszeiten < 8 Stunden muß man denke ich auch mit einem Snack in Form von Brötchen zufrieden sein, wenn es denn überhaupt was gibt.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • terrine
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    • 15. September 2016 um 15:35
    • #3

    Danke Dir!

  • Teddytaste
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    • 15. September 2016 um 16:05
    • #4

    Ihr wisst aber schon dass das für gewerbliche Arbeitnehmer gilt und nicht für "Auftraggeber" an Selbständige ?
    Bitte nicht durcheinander bringen....

    peter birkholz

    pb-showtechnik.de

  • yamaha4711
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    • 15. September 2016 um 16:34
    • #5

    Bin ich Arbeitnehmer bei einer Vermietbude, dann sollte das so gültig sein.

    Als Selbstständiger darf ich den Verpflegungskostenmehraufwand steuerlich geltend machen, sofern mir der Auftraggeber kein Catering gewährt. Soweit zumindest mein Bauchgefühl.

    Wenn ich als Freelancer von einer Firma gebucht werde, dann kann ich das in meinem Vertrag ja festsetzen was und wie ich wann und wieviel essenstechnisch bekomme. Dann darf ich im Umkehrschluß aber auch keine Verpflegungskosten mehr ansetzen.

    Einwände?

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • billbo
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    • 15. September 2016 um 19:11
    • #6

    Du darfst bei Reisetätigkeit ab einer Mindestentfernung vom Arbeitsplatz (gelten da noch die 20km, oder ist das irgendwann mal entfallen?) und/ oder ständigen Wohnsitz grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand als Teil der Reisekosten steuerlich ansetzen. Das ist je nach Abwesenheitsdauer und Reiseland genau festgelegt, und dabei kommen bei Vieltourern übers Jahr u. U. erstaunliche Beträge zusammen.
    Im Gegenzug musst du aber selbstverständlich sämtliche in diesem Zusammenhang ggfs. vom Auftraggeber erhaltene kostenfreie Verpflegung als erhaltene geldwerte Leistung versteuern. Wenn du's wirklich 110%ig genau machen willst also auch die 2 Flaschen Mineralwasser beim Aufbau.

    Viel Spaß dabei! :D

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • ThoSchu
    Administrator
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    • 16. September 2016 um 00:07
    • #7

    Als vorbelastetes Kind eines Finanzbeamten und Steuerberaters, kann ich Euch nur 2 Dinge raten:

    1. Freiberufler: Wenn Hotel (incl. Frühstück) und Catering gestellt wird und Abends noch der Kunde oder Auftraggeber das Essen bezahlt, lasst es unter den Tisch fallen. Das lohnt die Zeit nicht.
    2. Als Angestellter: Wenn Hotel (incl. Frühstück) und Catering gestellt wird und Abends noch der Kunde oder Auftraggeber das Essen bezahlt, lasst es unter den Tisch fallen. Das lohnt die Zeit nicht.

    Hier mal eine Beispielrechnung, ist für beide Konstrukte gültig:

    Pauschale New York:
    24h Anwesenheit: 48.- Euro
    Hotelpauschale (ohne Nebenkosten) 215,-

    Irgendwer bezahlt das Hotel mit Frühstück (Frühstück mit 24.- Euro ausgewiesen)
    Dann geht es auf den Job und es gibt Mittags 2 Hotdogs auf die Hand und Getränke den ganzen Tag.

    Abends gehst Du mit Kunden aus und bezahlst mit der Firmenkreditkarte (20% steuerlicher Eigenanteil) oder Du bist eingeladen.

    Rechnung dazu:
    Hotelpauschale ist abgehakt.
    Von den 48.- Euro bleiben nach Frühstück 24.- Euro.
    Mittag fällt auch aus, Du hast alles bekommen, was Dir zusteht (wie das ausfällt... Daran kannst Du ablesen wie Deine Wertschätzung ist).
    Die Rechnung an Abend macht die letzten Euro platt.

    Nebenbei gehen fast alle Finanzämter davon aus, das in unserer Branche das Spesenproblem gelöst ist. Wer da mit einer schäbigen Excel Liste kommt, kann sich schon mal auf eine genaue Prüfung vorbereiten.

    Fazit: Entweder man ist der "einsame Wolf, der alles selber macht", oder Ihr seit Teil einer Reisegruppe.

    Als Teil einer Reisegruppe, würde ich den Ball eher ganz flach halten.

    Selbst wenn dann noch 4,50 Euro theoretische Absetzungsmöglichkeiten bleiben würden... Bei einen Steuersatz von 20% wäre das glatt ein Euro...

  • stb
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    • 16. September 2016 um 14:06
    • #8

    Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. 8)
    Außer: Das Mineralwasser könnte allerdings auch als "Aufmerksamkeiten" gelten und müßte dann auch nicht als geldwerter Vorteil oder Betriebseinnahme versteuert werden. (Ob so´n billiger Hotdog auch als Aufmerksamkeit durchgeht ist dann Geschmackssache - im wahrsten Sinne des Wortes :D )

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