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Wer haftet? Veranstaltungstechnik Prüfen und Sichern

  • user
  • 9. November 2016 um 18:03
  • user
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    • 9. November 2016 um 18:03
    • #1

    Hi,

    wenn man als Veranstaltungstechniker in wechselnden Locations z.B. Lasten über Personen (Lautsprecher, Lampen etc.) anbringt, anschlägt, mit Fangseilen sichert, Inventur macht, Geräte Sichtprüft sowie elektrisch überprüft, Plakette rauf macht, wer haftet dann im Fall der Fälle?

    Darf ein normaler Veranstaltungstechniker derartige Sachen überhaupt ausführen?

    Soweit ich recht informiert bin, müssen alle Geräte mindestens alle 2 Jahre nach nach BGV A3 geprüft werden. Ist das korrekt?
    Und wenn die Prüfung von einem Techniker vorgenommen wurde und irgendwas passiert (elektrisches Versagen) und ein Schaden entsteht wer haftet in so einem Fall?
    Der Techniker der 1 Jahr, 11 Monate und 30 Tage vorher des Gerät geprüft hat?

    Komplexes Thema aber sicher nicht neu. Ich hoffe jemand kann mir weiter helfen. Danke und Grüße

  • ADMIN
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    • 9. November 2016 um 21:44
    • #2

    1.) Es haften immer die, die einen Fehler gemacht haben (auch durch Unterlassen)

    2.) Wer darf prüfen?

    Zitat von "BetrSichV §2"

    (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

    3.) Wie oft muss geprüft werden?

    Zitat von "BetrSichV §2"

    (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen.

    Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist.

    Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.

    4.) Wer darf nicht-prüfende Tätigkeiten ausführen?

    Zitat von "ArbSchG § 7"

    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Sebastian Giese
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    • 11. November 2016 um 17:04
    • #3

    Natürlich ist der "Prüfer" nur dafür verantwortlich, dass das Material ZUM ZEITPUNKT der Prüfung in Ordnung war. Wenn z.B. der Steelflex 5min nach der Prüfung beim Einpacken in ein Case vom zufallenden Deckel gequetscht wird und dadurch beim nächsten Aufbau 2 Tage später reißt, kann der Prüfer dafür logischerweise nicht belangt werden. Genau aufgrund dieser "wiederkehrenden Verwendung" gibt es eine "Sichtprüfung vor Gebrauch" und z.B. auch Safeties. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Transport und wiederkehrender Benutzung Schäden auftreten können.
    Wenn ein Techniker beim Aufbau den Steelflex vor dem Einbauen nicht auf Sicht geprüft hat und er reißt, ist er natürlich in der Haftung.
    Prinzipiell gilt, wie Micha schon schrob, wer was falsch macht haftet dafür. Dann ist (erstmal) auch nachrangig ob und welche Ausbildung oder Befähigung er hatte, man kann auch mit korrekter Ausbildung und Befähigung Sachen falsch machen.

  • Benche
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    • 18. November 2016 um 15:17
    • #4
    Zitat von "user"

    Soweit ich recht informiert bin, müssen alle Geräte mindestens alle 2 Jahre nach nach BGV A3 geprüft werden. Ist das korrekt?
    e

    Bei ortsveränderlichen elektrischen Geräten mindestens einmal im Jahr. Auch die dazu gehörigen Kabel müssen geprüft werden!

  • schallereignissortierer
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    • 19. November 2016 um 20:48
    • #5

    Leicht offtopic, aber welche Sicherungsmaßnahmen (gerne mit Verweisen) sind erforderlich beim Ablassen von Lastkabeln oder Lastmulticoren von Traversen oder Galerien?

    Also kurzzeitiges Sichern der Fläche unter der Galerie/Traverse durch einen abgestellten Mitarbeiter des Gewerkes?

    Sichern durch "Flatterband"?

    Oder was schreibt die Arbeitsstättenverordnung? vor?
    Und wer haftet für Körperschäden und Verletzungen, wenn jemand von einem Kabel/Core getroffen wird?

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • Sebastian Giese
    Verifiziert
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    307
    • 21. November 2016 um 10:43
    • #6
    Zitat von "schallereignissortierer"

    Leicht offtopic, aber welche Sicherungsmaßnahmen (gerne mit Verweisen) sind erforderlich beim Ablassen von Lastkabeln oder Lastmulticoren von Traversen oder Galerien?

    Also kurzzeitiges Sichern der Fläche unter der Galerie/Traverse durch einen abgestellten Mitarbeiter des Gewerkes?

    Sichern durch "Flatterband"?

    Oder was schreibt die Arbeitsstättenverordnung? vor?
    Und wer haftet für Körperschäden und Verletzungen, wenn jemand von einem Kabel/Core getroffen wird?

    In der ASR 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" steht folgendes:

    Zitat

    4.4 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen
    Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen.
    1.
    Reicht die bauliche Ausführung nicht aus, ein Herabfallen von Gegenständen zu verhindern, sind zum Schutz der Beschäftigten Fußleisten, Schutzwände, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen.
    2.
    Lassen sich die Maßnahmen nach Nr. 1 aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführen, müssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen, z. B. Schutzdächer oder Fangnetze, gesichert werden.
    3.
    Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 sichern, muss eine zeitlich-organisatorische Trennung in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereiches oder einer Überwachung (z. B. Warnposten) des Gefahrenbereiches erfolgen.
    4.
    Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch Maßnahmen nach Nr. 1, 2 und 3 sichern, ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden, soweit diese als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist. Die Beschäftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen.

    Alles anzeigen

    1. und 2. ist nicht realistisch, es wird keiner Fangnetze installieren um ein Kabelpick runterzulassen. Prinzipiell muss sichergestellt sein, dass beim Herunterfallen von Gegenständen (wie z.B. einem Lastmultiore) niemand verletzt wird. 4. fällt auch aus. ein Helm wird nicht reichen. Ergo muss nach 3. der Bereich darunter frei gehalten sein. Ob durch Sperren der Halle, Flatterband, Warnposten oder Lichtschranken mit angeschlossenem Rundumlicht und Signalton... muss der Unternehmer selbst wissen.

    Schon wieder die Frage nach der Haftung. Es haftet jeder der was falsch macht, ausnahmslos! In dem Fall der der das Kabel fallen gelassen hat (= die Gefahr herbeigeführt) in Verbindung mit seinem Arbeitgeber/Unternehmer, der hätte entsprechende Maßnahmen treffen müssen (siehe oben). Wenn derjenige der das Kabel fallen lässt, wie bei uns in der Branche üblich, selbstständiger Einzelunternehmer ist, ist er beides in Personalunion.

  • schallereignissortierer
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    • 21. November 2016 um 13:49
    • #7

    Danke, das hilft mir weiter.

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • billbo
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    • 21. November 2016 um 15:30
    • #8
    Zitat

    1. und 2. ist nicht realistisch, es wird keiner Fangnetze installieren um ein Kabelpick runterzulassen.

    Wobei sich da natürlich auch zwingend die Frage stellt: wer haftet, wenn bei der Installation von Fangnetzen irgendetwas herunterfällt?
    Es bleibt schwierig... :roll:

    (Ich hab' gerade eine größere Künstler- Jubiläumsveranstaltung mit anschließender 'VIP- Party' in Erinnerung: 200-300 angetrunkene 'VIP' ergossen sich munter quer über die gesamte Baustelle. Die 20-30 Hanseln mittendrin, die abbauen mussten, erkannte man am Helm und am fehlenden alkoholischen Getränk in der Hand.)
    Sicherheitsvorschriften sind eine feine Sache und fast immer zumindest gut gemeint!

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

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