wir hatten am we ja eine Veranstaltung.
uns ist ein defektes Lautsprecherkabel 20m nl4 abhanden gekommen und eine 3er Schuko.....
desweiteren ist am Verstärker ein Laustärkeregler eingedrückt.....
wir wissen nicht obs schon war oder nicht??
wer muss das bezahlen??
mfg
Wer muss bezahlen??
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Wenn die Anlage heile da hingekommen ist der Mieter. Hattest doch bestimmt eine Klausel im Vertrag wo drinnen steht das das Material in perfektem Zustand vermietet wurde oder nicht?
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im vertrag steht nix....nur was für material...
mfg -
Sowas gehört in die AGB rein
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Hi!
Ich bin auch grad dabei, mir AGB's zuzulegen. Das hier steht bei mir in Bezug auf Schäden am Material:
"Der Mieter hat sich nach dem Erhalt des Materials von dessen einwandfreiem Zustand zu überzeugen und eventuelle Mängel sofort dem Verleiher zu melden.
Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen, desweiteren werdem dem Mieter alle bei Rückgabe auffallenden Schäden in Rechnung gestellt, sofern diese nicht bei der Überprüfung bei Erstübergabe dem Verleiher genannt wurden."Ich werde das ganze noch ein wenig überarbeiten und nachher mal von meinem Anwalt durchsehen lassen, aber ich denke, das geht so in Ordnung und schützt vor Schäden am Material (bzw. schützt es mich in Bezug auf die Reparaturrechnung *grins*).
CU, Tobias
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Hi,
der Passus ist glaube ich ganz brauchbar. Wenn er schon Bestandteil des Vertrages war - gut
Wenn nicht - hast Du vermutlich Pech gehabt :cry:
Gruß
Zwigges -
Tja...dann heisst es wohl der Versicherung melden*gg*
mfg -
Also, wir haben zu dem Thema für den Verleih folgende Paragraphen in unseren AGBs:
§6. Warenübernahme
Der Mieter hat das Recht, sich vor der Miete von der Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, erklärt er sich mit der Funktionskontrolle durch den Vermieter einverstanden. Die Mietware wird durch den Vermieter nach der Rücknahme getestet. Bei der Rücknahme der Mietware bestätigt der Vermieter lediglich die Vollständigkeit, nicht den einwandfreien Zustand der Ware. Eine eingehendere Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten. Sollten irgendwelche Mängel festgestellt werden, behalten wir uns vor, die entstandenen Kosten für die Reparatur inkl. Materialbeschaffung und den dadurch entstandenen Mietausfall des Gerätes für die nächsten Kunden, dem Mieter zu berechnen.§7. Versicherung
Die Mietware ist unversichert. Sofern nicht anders vereinbart, bleibt die Entscheidung, die Mietwaren zu versichern, dem Mieter überlassen. Entstandene Schäden an Mietobjekten, die nicht auf üblicher Abnützung beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Wir behalten uns das Recht vor, bei beschädigten, abhandengekommenen, gestohlenen oder stark verschmutzten Waren den Mieter selbst dann schadenersatzpflichtig zu machen, wenn ihn kein Verschulden trifft (z.B.: Blitzschlag, Spannungsschwankungen im Stromnetz, Unfall, etc.). Stark beschädigte, gestohlene oder abhandengekommenen Geräte sind zum Brutto-Neupreis zu ersetzen. Der defekte Mietgegenstand geht dann in den Besitz des Mieters über.Für den Bereich der "normalen" Veranstaltungstechnik, also wenn jemand von uns Vorort ist schauts dann in etwa so aus:
§5. Betriebsbestimmungen und Haftung
1. Die zur Verfügung gestellten elektrischen Anschlüsse müssen gesetzeskonform und nach dem derzeitigen Stand der Technik ausgeführt und abgesichert sein. Für Schäden an technischen Anlagen und Personen, die direkt oder indirekt durch eine fehlerhafte elektrische Installation verursacht werden, haftet der Auftraggeber.
2. Ist der Betrieb von Neblern oder Dampferzeugern aus Feuerpolizeilichen Gründen nicht erlaubt (Rauchmelder !), hat der Auftraggeber dies ausdrücklich mitzuteilen und im Vertrag schriftlich festzuhalten. Andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für ausgelöste Alarmeinsätze.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für jegliche Art epileptischer Reaktionen, äußeren oder inneren Verletzungen verursacht durch den Einsatz von Nebel-, Licht- oder Tonanlagen. Die Einhaltung der gesetzlichen Maximallautstärke obliegt dem Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber haftet für jegliche durch Personen sowie durch Umwelteinflüsse (z.B.: Regen, Kondenswasser, Blitzschlag) verursachten Beschädigungen an den verwendeten Komponenten. Stark Beschädigte oder abhandengekommene Gegenstände werden dem Auftraggeber zum Neupreis in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen.usw...