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Beiträge von WoMü

  • Sicherheit im Betrieb, Gefährdungsanalyse Unterweisung

    • WoMü
    • 19. April 2015 um 15:10

    Du musst für dein Unternehmen eine Gefährdungsanalyse durchführen. Ob du dies selbst machst oder durch eine externe Kraft durchführen lässt ist dir überlassen.

    Auf jeden Fall bist du dazu gesetzlich verpflichtet.

    Danach hast du für alle auftretenden Gefährdungen entsprechende Verhaltensmaßnahmen abzuleiten. Darüber hast du alle deine Mitarbeiter zu unterweisen. Dies ist zu dokumentieren. Diese Unterweisungen müssen jährlich wiederholt werden.

    Mit der neuen, ab 01.06.2015 geltenden, Betriebssicherheitsverordnung wird es noch viel spannender. Dann erweitert sich diese Unterweisung auf alle einzusetzenden Geräte. In dieser neuen Verordnung taucht jetzt auch der Begriff "Straftat" auf, damit wird es dann ganz spannend.

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • WoMü
    • 31. März 2015 um 17:51

    Ich habe mich vor ca. einem 3/4 Jahr mal mit den Leuten des BAG über folgenden Satz unterhalten:

    "3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist."

    Antwort des BAG:

    Die besagte "vertragliche Verpflichtung" kann auch ein Dienstleistungsvertrag sein. Ursprünglich wurde dieser Passus eingefügt um Mitarbeiter, die über Zeitarbeitsfirmen tätig sind als Fahrer einsetzen zu können. Leider wurde es etwas schwammig formuliert, so daß auch Dienstleistungsverträge darunter fallen.

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • WoMü
    • 24. März 2015 um 12:27

    Solange du das für die Durchführung deiner Veranstaltungen benötigte Material transportierst, d. h. der Transport spielt bei der gesamten Tätigkeit eine untergeordnete Rolle (Hilfstätigkeit), betreibst du Werkverkehr.

    Diesen musst du anmelden. Dabei musst du die Zahl der Fahrzeuge über 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht angeben.

    Du kannst sicher abschätzen, wieviele dieser Fahrzeuge du übers Jahr gesehen gleichzeitig im Einsatz hast. Diese Zahl gibst du bei diesem Antrag an. Diese Fahrzeuge müssen nicht unbedingt dir gehören und es wird auch nach keinem expliziten Kennzeichen gefragt. Auch entstehen dir aus dieser Anmeldung keine Kosten.

    LKW 3,49 to fallen nicht darunter bzw. werden nicht gezählt. Wohl aber LKW 3,49 to mit Anhänger.

    Für einen LKW 7,49 t mit digitalem Fahrtenschreiber benötigst du weiterhin eine Firmenkarte und die Fahrer eine persönliche Fahrerkarte. Als Unternehmer bist du verpflichtet Fahrtenschreiber der Fahrzeuge und Fahrerkarten der Fahrer regelmäßig auszulesen und die Daten entsprechend der Firsten aufzubewahren.

    Beachte in diesem Zusammenhang auch:
    Wenn du LKW bis 3,49 to mit Anhänger fährst bist du an die Auflagen des Sonntag- u. Feiertagsfahrverbot gebunden.

  • Rigging in Zelten

    • WoMü
    • 30. Oktober 2014 um 20:01

    An 4 von diesen Punkten hingen ca. 400 - 500 kg (zusammen), asymetrisch verteilt.

    Kenne keine Zeltstatik, die das hergibt.

    Wie du richtig bemerkt hast Kracky, werden die Stäbe nicht auf Zug, sondern auf Biegung belastet.

  • Rigging in Zelten

    • WoMü
    • 30. Oktober 2014 um 10:54

    Detailaufnahme:

    und noch ein Bildchen

    Detailaufnahme:

  • Behringer X32 und Midas M32 - Erfahrungsberichte / Fragen / Tipps and Tricks ( X/M32 Hilfeboard für unerfahrene User ab sofort weiter unten im Hobbyforum)

    • WoMü
    • 29. Oktober 2014 um 12:50

    Hat schon mal jemand die neue Software 2.08 mit den Midas Stageboxen getestet?

    Funktioniert das wie mit einer S16?

  • VStättVO Schleswig-Holstein

    • WoMü
    • 9. Oktober 2014 um 22:18

    Guckst du hier

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3%A4ttV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true

    Links ist das Inhaltsverzeichnis und über den einzelnen Seiten gibt es Pfeile zum. vor- bzw. rückblättern.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 30. September 2014 um 16:58

    Genau - eine projektbezogene Mitarbeit für diese Tour.
    Aber das ist hier off-Topic.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 30. September 2014 um 15:02
    Zitat von "skyper"


    Interessant finde ich in diesem Kontext diesen Faden:
    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=10&t=89611

    Warum benötigt ein Lichttechniker einen Führerschein Klasse C auf einer Tour,
    und keinen Nachhweis dass er eine Fachkraft o.ä. ist...

    Zitat von "billbo"

    :lol: Wie ging noch gleich die Geschichte mit dem Wasser und dem Wein?

    Guter Tip: Wovon ich keine Ahnung habe, da halte ich doch lieber den Mund.

    Auf besagter Produktion gibt es einen Meister für Veranstaltungstechnik. Deshalb braucht der Lichttechniker keine Qualifikation in dieser Richtung. Zur Info: Der Gesuchte soll den LKW fahren und den Follow bedienen ferner hilft er dem eigentlichen Lichtmann beim Einrichten.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 29. September 2014 um 10:37
    Zitat von "julian knödler"

    Nein. Diese einfachen Arbeiten sollten von jedermann nach gesundem Menschenverstand ausgeführt werden dürfen.

    Auch diese "einfachen Arbeiten" beherbergen Gefahren und somit scheidet der besagte gesunde Menschenverstand aus. Ich habe da schon Dinge von selbsternannten Fachfirmen gesehen ...

    Zitat von "julian knödler"

    Und ich habe außer einem alten Kletterschein und einem Anschläger auch keinerlei "Befähigung" und tu es trotzdem und habe auch noch nie irgend einen scheiß Wisch vorzeigen müssen. Entweder ich kann es oder ich lasse es (und wende mich dann an einen Fachmann).

    Normalerweise fragt dich dein Auftraggeber, ob du einen solchen Schein hast. Tut er es nicht, ist das sein Problem. Interessant wird es, wenn durch deine Arbeit jemand zu Schaden kommt und du dann nach deinem Schein gefragt wirst.

    Und woran erkennst du den Fachmann und wo ziehst du die Grenze?

    Es gibt auch Leute, die können Autofahren, dürfen es aber nicht, weil sie keinen Führerschein haben.

    Zitat von "julian knödler"

    Irgend wann habe ich 10.000de € irgend welchen Stellen in den Arsch geschoben aber noch nicht einen Cent verdient und keinerlei Erfahrung, aber einen Zettel.

    Dass du viel Geld ausgibst und dann nichts verdienst, daran bist du nicht ganz unschuldig, denn wie du, machen dies auch viele Andere ohne Qualifikation und unterbieten sich gegenseitig bei den Preisen. Würden sich alle an die Vorschriften halten, bestünde vielleicht die Chance, dass unser Metier endlich ernstgenommen wird und unsere Leistungen entsprechend bezahlt würden.

    Zitat von "julian knödler"

    Es ging doch auch die letzten 20 Jahre ohne irgend welche Verbände, Scheine und SQQ blabla, mir ist zumindest kein größeres Unglück in dieser Richtung bekannt. Und plötzlich erkennt jemand eine Einnahmequelle, erlässt ein Gesetz und alles ist sicherer und besser ...

    Falls du es immer noch nicht bemerkt hast, mit diesen ganzen Vorschriften geht es darum eine weitere Verantwortungsebene einzurichten, die man im Schadensfall in Regress nehmen kann.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 25. September 2014 um 12:19
    Zitat von "MRspeaker"

    Es steht doch folgendes geschrieben;
    Wer aufgrund seiner Erfahrungen. .. Kenntnisse. ..

    Wenn zitieren, dann bitte richtig.

    Da steht:

    "... wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ..."

    Und dann steht da das kleine Wörtchen "und", das heißt es müssen alle Punkte zusammenkommen. Ansonsten würde dort "oder" stehen.

    Also was soll das Gefasel von Einweisung etc.

    Du hast die Ausbildung nicht, also darfst du auch nicht und deine Haftpflichtversicherung wird im Schadensfall nicht zahlen, da du Tätigkeiten ausführst, die du nicht darfst. Wie sagte Falco weiter oben "...Schäden um Folgen sogenannter "unerlaubte Handlungen"...". Die freuen sich über deine gezahlten Beiträge und berufen sich auf genau diesen Punkt.

    Aber so laufen hier die Diskussionen ein "selbstbewusstes Halb- bzw. Unwissen" gepaart mit viel gequirlter .....

    Verabschiede mich hiermit aus diesem Thread.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 22. September 2014 um 10:45
    Zitat von "dermüdemike"

    Sollte seitens der Behörde ein Einwand, bei einer VstättVO-Veranstaltung bzw. jemand von Nöten sein kommen, müssen DIE oder der Betreiber nach dem entsprechenden Qualifizierten zur Abnahme schauen, wenn der Hausmeister nicht qualifiziert ist, nicht du.

    dermüdemike:

    Würdest du als "Qualifizierter" (so nennst du es doch) die Verantwortung für die Tätigkeiten eines Dritten übernehmen, den du vielleicht noch nicht einmal kennst? Und dafür auch noch haften ( unter Umständen mit deinem Privatvermögen)?

    Bitte um eine ehrliche Antwort

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 22. September 2014 um 10:06

    Hallo Tobi,

    ich vermute du meinst die MVStättV und nicht die BGV A3.

    Diese Befähigung erlangst du, indem du die entsprechenden Prüfungen ablegst. Das ist wie der Führerschein, den kannst du dir auch nicht so einfach mal irgendwo kaufen.

    Außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättV darfst du arbeiten und musst auch die Verantwortung dafür übernehmen. Innerhalb des Geltungsbreichs darfst du von Gesetz her nicht tätig werden, es sei denn, du hast dir entsprechende Fachkompetenz "eingekauft". Machst du es trotzdem und hast keine entsprechende Fachkompetenz eingekauft, so haften im Schadenfall du, der Veranstalter und der Betreiber der Versammlungsstätte.

    Dies sagt das Gesetz und im Schadenfall wird jeder Richter danach urteilen.

    Was du jetzt machst ist deine Sache.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 20. September 2014 um 12:30
    Zitat von "julian knödler"

    Das ist die Aussage des Jahrhunderts. Erkläre das doch bite mal 99,99% aller die mit Veranstaltungstechnik zu tun haben.


    Wenn viele etwas falsch machen, dann wird es dadurch immer noch nicht richtig.

    Ich will jetzt hier nicht die unterschiedlichen VStättVen der einzelnen Bundesländer auseinandernehmen, deshalb die MVStättV.

    Der Themenersteller hat keine Ausbildung als Fachkraft f. VAT oder als entsprechender Meister.

    Lies auch du bitte die BGV C1 Paragraph 15.

    § 15 Leitung und Aufsicht
    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.
    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktions- stätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.
    (3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

    DA zu § 15 Abs. 1:
    Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und Laienspielbühnen. Siehe hierzu § 13 BG-Vorschrift „Allgemeine Vor- schriften“ (BGV A 1).
    Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaß- nahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.
    Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen, technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.
    Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.
    Als Nachweis der Eignung gilt z.B. ein nach landesrechtlichen Bestim- mungen erworbenes Befähigungszeugnis.

    DA zu § 15 Abs. 2:
    Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten.
    Siehe hierzu §§ 6 und 13 BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1).

    Zu § 15 Abs. 3:
    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    Und auch die MVStättV Paragraph 38 bis 40.

    § 38
    Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
    (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verant- wortlich.
    (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
    (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
    (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
    (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

    § 39
    Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

    (1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
    1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
    2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
    3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
    4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft- Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften∗) erworben haben oder die Tätigkeit als techni-sche Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

    (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

    § 40
    Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
    (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
    (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen , wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
    (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
    (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehr- zweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufser- fahrung wahrgenommen werden.
    2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften∗) wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
    (5) Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
    1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
    2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
    3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
    2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
    1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
    2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
    (6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
    2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
    3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
    4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

    Wenn eine entsprechend qualifizierte Aufsichtsperson vor Ort ist und die Verantwortung trägt darf er die Traverse aufbauen. Ohne die Person nicht, denn dann ist, lt. MVStättV, der Betrieb in dieser Versammlungsstätte einzustellen. (MVStättV Paragraph 47).

    § 47
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO∗) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewe-
    gungsflächen nicht frei hält,
    2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
    3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
    4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmig- te Anordnung der Besucherplätze ändert,
    5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
    6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
    7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
    8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brenn- bares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
    9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
    10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
    11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
    12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
    13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
    14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind ,
    15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
    16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
    17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
    18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
    19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
    20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.


    Lt. BGV C1 muss eine entsprechend qualifizierte Person zur Leitung und Aufsicht ebenfalls anwesend sein.

    Also, du brauchst eine Aufsichtsperson. Ohne die geht nichts. Da du selbst nicht entsprechend qualifiziert bist ......

    Das sagt das Gesetz. Wie ganz viele es handhaben ist eine andere Sache.

    Aber nochmal, wenn viele es falsch machen wird das Falsche dadurch noch lange nicht richtig.

  • Was darf ich, was darf ich nicht?

    • WoMü
    • 19. September 2014 um 17:02

    Hochkurbeln darfst du das Ding schon, aber die Verantwortung dafür ........ :D

    Spaß beiseite.

    Dir ist ja schon klar, dass du durch das Aufstellen dieser Traverse das Potential an möglichen Gefährdungen für alle dort anwesenden Personen erhöhst.

    Deine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker nutzt dich hier leider gar nichts.

    Es sollte eine Person mit entsprechender Qualifikation und entsprechender Weisungsbefugnis dabei sein, die dann dafür die Verantwortung übernimmt.

    In diesem Fall (Traverse auf 2 Auflagern) eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die auch schriftlich als Verantwortlicher für diese Veranstaltung eingesetzt ist und dann vielleicht die Verantwortung für dein Konstrukt übernimmt.

    Zurück zu deiner Frage: Du darfst im Bereich Veranstaltungstechnik alles, solange jemand mit entsprechender Qualifikation und Weisungsbefugnis dabei ist, der dafür die Verantwortung übernimmt. Ansonsten darfst du lt. Gesetz nichts.

    Lies dazu auch BGV C1 § 15 und MVStättV §39 u. §40

  • Lichttechniker mit Führerschein KLasse C für Tourproduktion

    • WoMü
    • 18. September 2014 um 18:02

    Suche für eine Tourproduktion (ca. 50 Termine) im Jahr 2015 (Beginn voraussichtlich 03/2015) einen Lichttechniker mit Führerschein Klasse C.

    Bitte per PN

  • Bühne 16 x 13 m mit Anbauten Juli 2015

    • WoMü
    • 10. September 2014 um 13:12

    Suche für den Juli 2015 (Monatsmiete an einem Standort in der Nähe von Frankfurt) eine Bühne mit folgenden Eigenschaften:

    Breite der Bühnen/Szenenfläche: 16 m
    Tiefe der Bühnen/Szenenfläche: 13 m
    Höhe der Bühnen/Szenenfläche ca. 1,5 m
    komplett überdacht (Rundbogen o.ä. wäre optimal)
    Dachlast min. 15 to

    2x Sidewing 6 m x 4 m niveaugleich u. überdacht
    1x Loading Dock

    1x FOH Tower doppelstöckig 4 m x 4 m

    Wer vermietet so etwas bzw. kennt jemanden, der solch eine Bühne vermietet?

    Kontakt bitte per PN

  • I don't need that, 2.0

    • WoMü
    • 30. August 2014 um 13:23

    Ob die Anwendung letztendlich in der Praxis richtig war, werden im Bedarfsfall die Gerichte überprüfen.

    Wohl dem, der dann die juristisch besseren Argumente hat.

  • I don't need that, 2.0

    • WoMü
    • 29. August 2014 um 17:49

    Der Betreiber einer Versammlungsstätte hat die Verantwortung für alles was darin passiert. Was die Sicherheit in Verbindung mit Veranstaltungen angeht.

    Da kommt er auch nicht raus und ob der Schulleiter eine Gefährdungsanalyse machen kann oder nicht, ist letztendlich sein Problem. Den Bürgermeistern, als Betreiber der meisten öffentlichen Hallen, geht es doch auch nicht anders. Dann muss man sich halt externes Fachwissen zukaufen oder hoffen und beten, dass Nichts passiert.

    Für weitere Infos empfehle ich dringend die Lektüre von Kurt Gerling: "Kommentare zur Musterversammlungsstättenverordnung und den Versammlungsstättenverordnungen der Bundesländer". Dort ist jeder Paragraph haarklein erläutert und wie der Inhalt anzuwenden ist.

  • I don't need that, 2.0

    • WoMü
    • 29. August 2014 um 10:22
    Zitat von "audiobo"

    Zudem: wenn die Aufsichtsperson nur dann ausreicht wenn vom Betrieb keine Gefahren ausgehen können, wer macht um Vorfeld die Gefahrenanalyse? Z.B. beim Einsatz von Dry-Hire-Material, da müsste bei der Übergabe jedesmal eine vollumfassende Erklärung stattfinden, was mit dem gemietetem Material bei falscher Anwendung alles passieren kann. Dauert ganz schön lang und treibt die Kosten wieder in die Höhe.

    ...heißt genau was? Ob sie weiß wo der Lichtschalter ist, über welche Sicherung/RCD das Licht läuft oder gar wo die Kabel lang laufen, ob alles sauber geerdet ist (oder wie früher mal einfach über den Nullleiter),usw.... ?.

    Die Gefährdungsanalyse hat der Betreiber zu machen. Wenn er es nicht kann, muss er sich entsprechende Sachkunde einkaufen. Der Betreiber muss in seiner Gefährdungsanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass hier keine (und das ist wie "schwanger" oder "tot" - es gibt keine Grauzone/Übergangsbereich) Gefährdungen vorliegen. Die Beurteilung liegt allein in seiner Verantwortung.

    Die "Aufsicht führende Person" (übrigens ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Erläuterung siehe BGV C1 §15 Abs. 3) muss mit den technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein. Insbesondere Einrichtungen, die im Falle einer Evakuierung wichtig sind.

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