Ist jetzt zwar ein a´bisserl off topic, weils in unserem konkreten Beispiel übers Ziel weit hinaus schießt, aber der guten Form halber:
ZitatAch Leute, wir sind hier doch noch gar nicht bei der Strafverfolgung (da gibt's das mit richterlicher Anordnung....), sondern bei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung...
Richtig, mithin bewegen wir uns im Bereich des OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), welches jedoch bei Einsatz von Zwangsmaßnahmen (die Beschlagnahme ist eine) explizit auf die StPO (Strafprozessordnung) greift (Ermächtigung nach § 46 OWiG). Hier kann nun zwar die Verwaltungsbehörde die Beschlagnahme anordnen. Dies tut sie jedoch allenfalls bei Gefahr im Verzuge. Dieser sicher dehnbare Begriff unterlag in den letzten Jahren einer zunehmend restriktiven Beurteilung durch Verwaltungsgerichte und heißt letztlich nicht anderes, dass der Erfolg der Maßnahme ernsthaft gefährdet sein muss, wenn zunächst der formale Weg beschritten wäre, nämlich die vorhergehende Anrufung des Richters. Dies unterliegt einer genauesten Prüfung mithin wird sich selten eine Verwaltungsbehörde finden, die ohne richterliche Anordnung eine Beschlagnahme verfügt. Genau aus diesem Grund wurden im vergangenen Jahren bei den Amtsgerichten "Bereitschaftsrichter" benannt.
Verwaltungsbehörde in unserem Fall hier wäre das zuständige Ordnungsamt (deshalb auch das OWiG und nicht die Landespolizeigesetze), welches im Vorfeld die besagte Veranstaltung ja bereits verboten hatte, demnach absehen musste, dass zur Durchsetzung dieses Verbotes u.U. Zwangsmaßnahmen erforderlich sein werden. Gefahr im Verzuge ist so sicher nicht begründbar.
ZitatÜbermaßverbot heißt, dass man mit dem geringsten Eingriff die erwünschte Wirkung erreichen muss.
Hatte ich zugegebener Maßen nicht gut ausgedrückt. Erwünschte Wirkung, wie Du schriebst, sprich Zweck der Maßnahme war die Unterbindung der VA. Und dies wird sich nur mit einer Beschlagnahme erreichen lassen. Vollzug einer Beschlagnahme heißt ja nicht, dass da nun eine Horde Spediteure auf die Bühne kommt und dir das Holz unterm Hintern wegzerrt
Auch die Kenntlichmachung durch amtliche Versiegelung fällt unter diese Maßnahme, wobei die Gegenstände dann bei dem Gewahrsamsinhaber verbleiben können. Nur nützen sie Dir dann nix zu, weil Kabel ab, Rackdeckel zu und Siegel drauf :roll:
Beste Grüsse aus Oberfranken
Uwe