wie wärs denn mit mit einem Phasenüberwachungsrelais.
Die gibt es für 3-pahsige Systeme, mit Überwachung der Spannung gegen Neutralleiter, bei vielen sind die Schwellwerte einzeln einstellbar.
Beiträge von LMS-Daniel
-
-
Zitat von "buzz"
Man kann jetzt natürlich darüber streiten was "Bühnenleuchten" sind und was mit "Verbraucherstromkreisen" gemeint ist, aber ich warte jetzt erstmal die Antwort des Gutachers ab.Die o.g. DINs normen die "Zweipolige Sonderanbausteckdose mit Schutzkontakt" für 10 bzw. 63A.
Also Werkstoff, Gehäuseform,...Die eigentliche Frage ist: betrifft das überhaupt jemanden von euch.
Also macht jemand Festinstallation in Gebäuden die unter VDE 0108 fallen ?Meist sind doch hier "Verleiher" vertreten, und da gilt nach VDE 0108 doch eher der Abschnitt für vorübergehende Einbauten, bzw. fallen die meisten unter Teil 8 "fliegende Bauten" !
-
Zitat von "buzz"
didi:
Die zitierte Norm bezieht sich auf Bühnentechnik, war evtl. etwas undeutlich ausgedrückt. ...... Es handelt sich IMHO jedoch nicht um eine VDE, sondern eine reine Bühnennorm. Und diese fordert, dass auf Bühnen für grössere Verbraucher als 10A andere Steckverbinder benutzt werden müssen.Das stimmt so nicht ganz:
Die VDE 0108 ist eine VDE wie jede andere auch, ist auch keine Bühnennorm sondern zuständig für:
"Starkstrom und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Meschenansammlungen".Teil 2 beschreibt Versammlungsstätten:
hier wurde entweder der Gutachter nicht richtig zitiert oder er hat sich schlecht ausgedrückt.
Denn diese Geschichte ist differenzierter zu sehen und generell ist die Aussage "es dürfen NUR Schukosteckverbinder bis 10A genutzt werden" falsch.
Wenn Ihrs wirklich genauer wissen wollt müßte ich mir die Arbeit machen und das in Einzelheiten posten.Noch ein Hinweis Teil 7 der VDE 0108 gilt für fliegende Bauten.
Also keinesfalls eine reine Bühnennorm. -
@ trockenbassfetischist
Wie gut, dass viele Leute nicht wissen in welchen namhaften Produkten noch Craaft/Solten Chassis drinstecken und für wen OEM gefertigt wird.
Gut auch, dass viele nicht wissen aus welchen Herstellerkomponenten die Chassis bestehen, und wer mitentwickelt und mit welchen Treiben der eine oder andere Craaft bau- und datengleich ist.
Aber so ist das auf dieser Welt....
-
Generell ist -entgegen vielen anderen posts und Meinungen- ein 18x1,5qmm sicherlich zulässig, sind aber immer (wie bei jeder Leitungsdimensionierung) mehrere Faktoren zu Berücksichtigen:
- Umgebungstemperaturen
- Häufungsfaktoren
- Länge der Leitung
- bei mehradrigen Leitungen die angeschlossene Last unter
Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit
usw.Die neueste VDE-Fassung 0100 T.520 lässt mitlerweile sogar teilweise höher maximal zulässigen Belastungen im vergleich zur vorhergehenden Fassung zu.
-
Die Masse wären super wenn es irgendwie geht bräuchte ich das ganze schnell. Foto wenn dann anschließend möglich per mail.
Ausmessen könnte ich, wenn ich einen Scanner da hätte, und ich brauch das ganze für einen Kunden.
-
Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen und mir die Abmessungen des ORGINAL-Einzelcases eines HES Intellabeams 700 mitteilen.
Hilfreich wären Außen oder Innenabmessungen, wenn möglich noch vielleicht ein Foto. -
Zitat von "lini"
Mir wäre es eben wichtig, bei Veranstaltungen ein "offizielles" Nachschlagewerk zur Hand zu haben, in dem man auf die Schnelle mal nachschauen kann, ob man ieses oder jenes darf oder ob das so erlaubt ist oder eben nicht.
für diesen Zweck ist wohl ein DIN-Taschenbuch eher nicht geeignet.
Hierzu empfehle ich eher ein gutes VDE-Buch (Tipps kann ich Dir gerne per email geben), Die "Heftchen" der BGV, hier gibt es übrigens die ganze Sammlung für Bühnen und Studios auf CD mit wichtigen Vorschriften (sehr empfehlenswert), usw.
-
Zitat von "lini"
Mir wäre es eben wichtig, bei Veranstaltungen ein "offizielles" Nachschlagewerk zur Hand zu haben, in dem man auf die Schnelle mal nachschauen kann, ob man ieses oder jenes darf oder ob das so erlaubt ist oder eben nicht.
für diesen Zweck ist wohl ein DIN-Taschenbuch eher nicht geeignet.
Hierzu empfehle ich eher ein gutes VDE-Buch (Tipps kann ich Dir gerne per email geben), Die "Heftchen" der BGV, hier gibt es übrigens die ganze Sammlung für Bühnen und Studios auf CD mit wichtigen Vorschriften (sehr empfehlenswert), usw.
-
Das kommt immer darauf an zu welchem Zweck man ein Buch benötigt.
Ja, also wir haben eines. Aber schon deshalb weil wir viel mit Planung, Ausschreibung usw. für Festinstallationen, Bühnentechnik usw. zu tun haben.
Für Verleiher ist schwer zu sagen ob es sich "lohnt" das Buch anzuschaffen. Den einen Interessieren Normungen wieviel Schnittstellen und in welcheer Ausführung in Mehrzweckhallen für Rundfunkanbindung vorzuhalten sind, etc.... den anderen eben nicht.
Wobei durchaus auch Normen über Safteys, Karabiener, Kettennotglieder etc. pp enthalten sind.Kann nur empfehlen vielleicht gibts im Umkreis von Dir einen Kollegen, bei dem Du mal "reinschnuppern" kannst.
-
Das kommt immer darauf an zu welchem Zweck man ein Buch benötigt.
Ja, also wir haben eines. Aber schon deshalb weil wir viel mit Planung, Ausschreibung usw. für Festinstallationen, Bühnentechnik usw. zu tun haben.
Für Verleiher ist schwer zu sagen ob es sich "lohnt" das Buch anzuschaffen. Den einen Interessieren Normungen wieviel Schnittstellen und in welcheer Ausführung in Mehrzweckhallen für Rundfunkanbindung vorzuhalten sind, etc.... den anderen eben nicht.
Wobei durchaus auch Normen über Safteys, Karabiener, Kettennotglieder etc. pp enthalten sind.Kann nur empfehlen vielleicht gibts im Umkreis von Dir einen Kollegen, bei dem Du mal "reinschnuppern" kannst.
-
Zitat von "AMLB"
Die Laufsteganordnung steht nicht zur Diskussion! Wurde vom Veranstalter festgelegt!
Generell hat der Admin schon vieles dazu erwähnt.
Das sogenannte "Freischreiben" (Hinweis auf die Situation und damit wäre es getan) wird hier nicht haltbar sein, denn wenn es Notausgänge sind die auch benutzbar sein müssen, dann wäre eine verstellen grob varlässig mit Gefahr für Leib und Leben. Auf sowas würde ich mich nicht einlassen.
Generell rate auch ich dazu mit den Behörden abzustimmen, ob es Alternativen gibt, um auf diese Notausgänge verzichten zu können.
Zu obigen Zitat: Leufsteganordnungen STEHEN zur Diskussion wenn es um Sicherheit geht. Das muss auch ein Veranstalter verstehen.
-
Zitat von "MarkusW"
Es ging mir darum:
Wenn er seinen Adapter 32A-CEE auf 3xSchuko verwendet, dann kann der doch auf den 3 Schukos je 32A ziehen, weil der CEE doch dann wohl mit 32A abgesichert ist oder nicht ?
Das ist richtig. Hier wäre der Adapter OHNE Sicherung natürlich unzulässig.
Aber gemeint war es doch ursprünglich von Schuko-STECKER auf CEE-KUPPLUNG oder ??? -
Zitat von "MarkusW"
Mit deinem Adapter könntest du aber (ohne weitere Absicherungen) dann 32A aus ner Schukodose ziehen, was verboten ist.Also, hier weiß wohl jeder irgendwie ein bisschen was, aber keiner was genau, versuche mal die Sache richtig zu stellen, rate aber schon mal jedem vorweg, wie schon so oft gepostet eine Elektrofachkraft zu Rate zu ziehen:
1.) Aus einer Schukosteckdose ist für <=16A gedacht, und so ist diese deshalb in einer ordungsgemäßen Installation auch abgesichert.
Wie bitte soll man eine Schukosteckdose mit 32A belasten können, wenn Sie in jeder "Hausverteilung" mit 16A abgesichert ist. Der Strom wird doch nicht durch die Zuleitung auf 16A begrenzt (mal so zum nachdenken).
2.) Adapter ohne zusätzliche Sicherung sind nicht immer unzulässig.
Ein Adapter, welcher aus einer Steckverbindung die für eine Belastung A zugelassen ist auf eine KUPPLUNGSVerbindung, welche für eine Belastung A+X zugelassen, ist adaptiert ist zulässig.3.) Bei einem Dimmerpack der als EINGANG einen Stecker CCE-Stecker hat wäre ein Adapter, um diesen an einer Schukosteckdose betreiben zu können denkbar.
Ob sinnvoll oder nicht - der Dimmer funktioniert aber nur dann einwandfrei wenn die einen Phase, welche aus der Schukodose entnommen wird, auf die drei des Eingangs durchgeschliffen wird.Soviel zur Theorie.
-
Zitat von "ADMIN"
Der normale Sicherungsautomat hält nicht exakt 16A aus und knallt bei 16,001 A raus. Kurzfristig sind hier deutliche Überlastungen möglich, mittelfristig sollte mindestens das 1,13-fache des Nennstroms möglich sein.
Im Klartext: Wenn man die Lampen dimmt und (vor allem am Anfang) vorheizt, dann bekommt man in der Praxis aus einer 16-A-Phase 4 kW raus.
Aus 3 x 16A sind es dann 12 kW
Aus 3 x 32A sind es dann 24 kW
Aus 3 x 63 A sind es dann 48 kWDas ist sicherlich theoretisch richtig.
Aber es wurde auch nicht erwähnt welche Art Last hier dran ist (nur ohmsch ???)Und dennoch bin ich trotzdem der Meinung man sollte in jeder elektr. Anlage (auch in der Veranstaltungstechnik) eine gewissen Sicherheitsfaktor berücksichtigen - schon alleine um sich selbst Ärger zu sparen.
Beispiel aus der Praxis:
sind bei euch alle Automaten (ich gehe jetzt mal von Automaten und nicht Schmelzeinsätzen aus, das werden wohl die meisten verwenden) mit Abstand zwischeneinander, oder press aneinanderliegend. (Hinweis: dann sink nämlich die thermische Auslösung wieder).hansbär:
Danke für den Hinweis. Ich habe den Spannungsfall usw. nicht berücksichtigt, da das hier auch nicht die Frage war.
Im übrigen gibts hierzu auf meiner Homepage eine kleine Exceltabelle (unter Downloads) in Anlehnung an die VDE.
Es gibt schon eine neuer Version, (ich hoffe ich stell die auch demnächst irgendwann mal noch fertig), hier kann dann jeder seine Leitungsdimension (nach zulässiger Belastung in den verschiedenen Verlegearten nach VDE aktuelle Fassung) ermitteln. -
Zitat von "karambolage"
Was ist maximal möglich aus ner 16er , 32er und 63er Dose zu ziehen.
Es sollen nur Stufen und Licht (Par, Scanner) dran...
Liege ich richtig lt. Berechnung, dass bei 32 A max. run 22 kw möglich sind?Du liegst prinzipiell richtig.
Berechnung:
P=UxIxcos(phi)
hier
Pmax = 3x230Vx32A bei cos(phi)=1
oder Pmax = wurzel(3)x400Vx32Awobei dass die maximale zur Verfügung stehende Leistung darstellt.
Ich würde wenn die Gleichzeitigkeit nahezu "1" beträgt immer eine gewissen Sicherheitsfaktor einkalkulieren. -
Also generell (denke das weißt Du aber auch selber) regelt das die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Bei "uns" gilt die BayBO - da ist zwar manches anderes aber soweit ich mich aus dem stehgreif erinnere ist das fast in jedem Bundesland identisch:Art 85 Abs 3:
Demnach bedürfen KEINER Ausführungsgenehmigung:1.) Fliegende Bauten bis zu 5m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden..
und
4.) Bühnen Grundfläche < 100m², Fußbodenhöhe < 1,5m und einschließlich Überdachung < 5m Höhe.
- Carree??? Wenn das nun auf der "Tanzfläche steht und nicht um die Bühne rum, dann hättest Du das mit Dinen 4,5m ja schon, aber Du wolltest das wohl für die Tanzfläche:
Hier wirds wohl problematischer:
2) Zelte < = 75 m²
- Das ist nun so ne Frage ob das ein Zelt wäre und das würde ich eher verneinen.
Aber da würde ich erst mal raten, dass Du die Bauordung Deines Bundeslandes zu Rate ziehst. -
Zitat von "DjRookie"
...diese liste ist einfach genial,wusste nicht dass es sowas gibt
soviel ich noch weiss lautet die vorschrift für schukosteckdosen 30mA
und für cee dosen 300mA (früher 500mA)......das nur mal am rande:
für die hauptverteilung würde ich einen sel. FI empfehlen da die chancen grösser sind wenn du einen fehler hast,dass dann nur der zweite FI in der kette rausfliegt...Ohne hier irgendwem zu nahe zu treten, die Liste mag für den einen oder anderen ganz "nett" sein, genial sicherlich nicht, denn es handelt sich wohl um eine ältere Empfehlungsliste, abere keine VDE. Zum Ausdruck kommt keinesfalls wann welcher RCD aus den unterschiedlichen Vorschriftsgründen eingesetzt werden muß, noch halte ich den 100mA für derzeitigen generellen Standard bei 63A CEE Anschlüssen wie dort beschrieben (weder bei der Bühnentechnik, noch bei anderen Installationen).
Wenn man selektrive RCDs verwendet muss man schon genau wissen wo und wie:
Ein selektiver RCD darf nie am Ende sitzen, sonderen es muss dann immer noch ein RCD mit nicht zeitlich verzögerter Auslösung folgen.
Wenn Du in der Verteilung selektive RCDs einsetzt besteht doch die Gefahr dass Geräte oder Unterverteilungen ohne eigenen RCD eingesetzt wedrden, somit hättest Du den Stromkreis mit einen zeitlich verzögerten RCD geschützt - und das wäre unzulässig. -
Ich habe heute mal nach lagem wieder mal Zeit und habe soeben diesen Thread "überflogen".
Reichlich interessant was doch für Ansichten oder Gewohnheiten herrschen.
a) >Auf Baustellen ist es gang und gebe von nicht vollständig intakten
>Kabeltrommeln und Elektrowerkzeugen nach erstmaliger Verwarnung
>durch die zuständige Bauaufsicht den Stecker abzutrennen.Wenn ich sowas machen würde, hätte ich zu Recht einigen Ärger mehr. Wie der eine oder andere weiß bin ich auch als planerder Ingenieur und damit als zuständiger und verantwortlicher Fachbauleiter tätig.
Aber Stecker aus o.g. Gründen abzutrennen wäre wohl als Kompetenzüberschreitung zu werten.
In der Praxis kann der Hinweis (Anmeldung von Bedenken) erfolgen, letztendlich muß der Unternehmer ja für die Ausführung der elektr. Anlage nach BGV A2 gerade stehen.
Eine fehlende Schtzabdeckung oder ähnliches ist aber doch kein Grund eine Kabeltrommel z.B. für den Privatgebrauch einzusetzen. Das Abtrennen des Stecker würde ich hier als Sachbeschädigung (Stichwort Regressanspruch) definieren.b)
Man muss doch deutlich unterscheiden ob von einem Gerät/Einrichtung eine tatsächliche Gefärdung für Leib und Leben ausgeht oder ob ein Mangel bzw. geringer Mangel vorliegt und demnach angemessen handeln.Das ist meiner Meinung nach im geschilderten Fall nicht angemessen der Fall gewesen.
-
Soll der Elektriker doch genau Begründen warum er die Auflösung eingezogen hat.
Grundsätzlich sind Auflösungen zulässig.
Vielleicht gab es aber einen ganz anderen Mangel an dieser speziellen, den man nach Deiner Beschreibung nach nicht beurteilen kann.