Haftungsrecht: Haftungsausschluß an Garderoben in Gaststätten
Ob der Gastwirt für die abgelegte Garderobe des Gastes haftet, hängt von den Umständen im Lokal und dem Einzelfall ab. Sollte im Gastraum die Haken für die Garderobe des Gastes so angebracht sein, dass der Gast von seinem Platz aus in der Lauge ist seine Bekleidung gut beobachten zu können, dann haftet der Gastwirt nicht für den Verlust. Keine rechtliche Bedeutung hat es dabei, ob der Gastwirt seine Haftung ausgeschlossen hat oder nicht. Anders ist die Rechtslage, wenn der Gast im Lokal keine Möglichkeit hat, seine Garderobe an einer von ihm einsehbaren Stelle abzulegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kleidungsstücke nur in einem unbewachten Nebenraum oder an einer nicht einsehbaren Nische oder Garderoben-wand im Eingangsbereich abgelegt werden kann oder durch einen Vorhang abgedeckt ist. Kommt die Garderobe des Gastes in diesem Fall abhanden, dann trifft den Gastwirt ein Verschulden mit der Folge, dass er für den Verlust haften muss. Ein etwaiger Haftungsausschluss, insbesondere durch Anbringung eines Schildes, welches auf einen Haftungsausschluss verweist, hat dabei rechtlich keine Bedeutung.
Anders wiederum ist die Rechtslage, wenn der Gast die Wahl hat, ob er im Lokal seine Garderobe an einem abgelegenen (z.B. in einer Nische) oder für ihn einsehbaren offenen Ort unterbringt. Bringt der Gast dann seine Garderobe an einem von ihm nicht zu beobachtenden Ort unter, dann haftet zwar der Gastwirt, er kann aber seine Haftung wirksam durch ein Schild mit der Aufschrift .Für Garderobe wird nicht gehaftet. ausschließen. Natürlich ist aber Voraussetzung für den wirksamen Ausschluss der Haftung, dass das Schild gut lesbar ist und nicht durch die Garderobe oder Gardinen verdeckt ist.
Häufig ist es auch so, dass der Gastwirt dem Gast beim Betreten des Lokals seine Garderobe abnimmt und diese an einem Ort im Lokal verwahrt. In diesem Fall ist zwischen dem Gastwirt und dem Gast ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen, der die Haftung des Gastwirts für den Verlust der Garderobe begründet. Diese Haftung kann zwar der Wirt ausschließen, er muss dann aber den Gast ausdrücklich darauf hinweisen, dass er für die Garderobe keine Haftung übernimmt. Dies kann mündlich erfolgen oder durch Anbringung eines gut sichtbaren Schildes im Eingangsbereich mit einen entsprechenden mündlichen Hinweis auf dieses Schild.
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