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  2. attorney

Beiträge von attorney

  • Ist dieser Bühnenaufbau so zulässig? Bilder.

    • attorney
    • 21. Juni 2006 um 23:42
    Zitat von "martin heuberger"

    nachdem ein "Ortsnaher" unsere pdf preisliste auseinandergenommen hat, die Preise alle leicht niedriger machte und Sie dann mit unseren Artikelbezeichungen (und den Schreibfehlern) auf seiner Page eingestellt hatte. Irgendwie konnte ich mir ein Lächeln, Stolz, aber auch Wut nicht verkneifen.

    1. Je nachdem wie die Preisliste gestaltet ist, kann Sie Urheberrechten unterliegen (wobei ich ehrlich gesagt kein Fan von solchen Kleinkriegen bin).
    2. Billig ist nicht immer gut. Das mussten schon viele erkennen.

    Stolz ist angebracht - wenn andere einen kopieren, spricht das für die eigene Qualität!

  • Frage zur VStättVO

    • attorney
    • 21. Juni 2006 um 23:39
    Zitat von "Harry_"

    Wer kann denn so was festlegen oder nähere Infos zu solchen konkreten Fragen geben?
    Das mit dem Bauamt ist gerade schlecht, hat aber einen anderen Hintergrund. Oder können die Jungs da so etwas festlegen?

    Festlegen nicht. Aber wenn eine schriftliche Auskunft des Bauamts vorliegt, darf man sich (bis auf den Fall des haneuchenen Blödsinns) im Normalfall darauf verlassen und ist recht weitgehend aus der Haftung 'raus, so weit die Auskunft geht.

    Zudem "Raum über der Bühnenöffnung" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff: Der Raum ist mittels einer fiktiven Fläche am Oberrand der Bühnenöffnung abgrenzbar. Meiner Einschätzung nach brauchts da keine bauliche Trennung (Achtung: reine Schätzung, konnte ich nicht verifizieren).

  • Was kann man tun!? Fahrlässigkeiten von Disco-(Kinder)-Teams

    • attorney
    • 21. Juni 2006 um 23:33
    Zitat von "Schalldruck"

    Das Ganze geht zukuenftig eher in Richtung amerikanisches Modell: Jeder darf alles und wenn etwas passiert freuen sich die Rechtsanwaelte.
    Haengt den VA-Job an den Nagel und studiert Jura! :D

    Hey, der Spruch gefällt mir, auch wenn ich das so nicht unterschreibe.

    Ich sehe den Sinn des Rechtsanwalts woanders: Ich werde VIEL LIEBER tätig, eine Veranstaltung im Voraus in trockene Tücher zu legen (vom Künstlervertrag über die VA-Technik angefangen), als später Schäden auf egal welcher Seite zu regulieren.

    Ein Planungs- und Beratungs-Budget ist bis auf den letzten Cent verhandel- und damit planbar (mittels RVG-konformer Gebührenvereinbarung oder Stundensatz). Ein späterer Schaden aufgrund mangelnder Planung ist gerade das nicht mehr. Wer kann im Voraus sagen, wie viele Menschen aufgrund mangelhafter Notwegeausweisung im Fall der Panik totgetrampelt werden?!

    Ich würde sagen: Lieber gut geplant als später eine unbeherrschbare Haftung!

  • Ist dieser Bühnenaufbau so zulässig? Bilder.

    • attorney
    • 21. Juni 2006 um 23:16

    Das Thema mit den Stehtischen finde ich sehr gut. Ein richtig positionierter Stehtisch verdeckt nämlich die Seilaufnahme und die Kurbelmechanik.

    Ich hatte beruflich vor einiger Zeit mit folgender Problematik zu kämpfen:

    VMB/Work Traversenlift inmitten des Publikums. Ausleger mit Tigerente nach außen zum Publikum gesichert, nach innen mit zwei Mannesmann-Gittern abgestellt (leider nicht ganz herum).

    Betrunkener Partygast geht an den Gittern vorbei und steht zunächst sicher auf der Publikumsseite. Dann alkoholbedingter Ausfallschritt, Sturz über einen gelb-roten Ausleger (was interessiert die Warnfarbe einen Betrunkenen - für den ist die Farbe egal, wenn er alkoholbedingt umfällt). Kurbelmechanik dem Kopf des Fallenden im Weg. Zwei Schneidezähne weniger. Sonst ist zum Glück nichts passiert.

    Die Meinung des zuständigen Amtsgerichts hätte mich interessiert. Aufgrund Regulierung der Haftpflicht kam es jedoch nicht zum Prozess. Ggf. kann in dem Fall aber die Haftpflicht einen (Teil-)Regress ansetzen.

    Ich hätte eine Haftungsverteilung von 90:10 angenommen (10% wegen dem *echt* hohen Alkoholpegel, 90% wegen dem völlig falsch gesicherten Tower).

    So viel aus dem Nähkästchen. Towers bitte immer sichern. Das erspart dem Anwalt Arbeit :D .

  • Pult auf VA durch Wasserschaden kaputt - wer zahlt?

    • attorney
    • 4. Juni 2006 um 18:23

    1. FOH-Platz war geschuldet. Nicht-Zurverfügungstellung begründet Haftung des verantwortlichen Veranstalters.

    2. Ihr habt das Billig-Dach als solches entlarvt und trotzdem aufgebaut. Ihr seid damit ohne vorherige Mahnung des Veranstalters das Risiko der Beschädigung eingegangen > Mitverschulden > Haftungsquote.

    FAZIT:
    Wenn ein Schrott-Dach steht, unbedingt den Veranstalter auf den vertragswidrigen Zustand hinweisen. Zudem den Veranstalter unterschreiben lassen, dass die Nutzung dieses Daches auf sein alleiniges Risiko erfolgt, die FOH-Technik auf Risiko des Veranstalters aufgebaut wird und dieser für den gesamten Schaden haftet. Voila.

    Wenn ihr das schriftlich habt (und die Unterschrift wird der VA geben, wenn er vor der Wahl steht "Risiko oder keine VA"), trifft euch je nach Formulierung im einzelfall kein Mitverschulden mehr.

    ~~~~~~~~~~~~~~~

    Pragmatische Lösung: Ein eigenes vernünftiges Pult-Dach ist billiger als ein neues XL4 :D

    ~~~~~~~~~~~~~~~

    Um was für ein Pult handelt es sich? Wie hoch ist der Schaden?

  • Was kann man tun!? Fahrlässigkeiten von Disco-(Kinder)-Teams

    • attorney
    • 4. Mai 2006 um 22:13
    Zitat von "ADMIN"


    3.) Der Inhaber der Organisationsverantwortung kann/muss einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Dies ist dann sein Erfüllungsgehilfe und nimmt ihn nicht aus der Verantwortung.

    Ja, noch ergänzend:
    1. Der Inhaber der Organisationsverantwortung haftet gem. § 278 BGB für seinen Erfüllungsgehilfen und noch nach § 831 BGB mit gewissen Entlastungsmöglichkeiten für die Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen, sitzt also immer in kenternden Boot.

    2. Der Sicherheitsbeauftragte haftet zumindest nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich ab grober Fahrlässigkeit selbst neben dem Inhaber der Organisationsverantwortung.

    3. Bei grober Fahrlässigkeit oder mehr haftet zudem auch der ausführende Techniker, ggf. sogar die Hand.

    Das heißt:
    1. Sorgfalt zahlt sich aus.
    2. Sorgfältig kann nur sein, wer weiß, was er tut.
    3. Gefahren einschätzen kann nur, wer sorgfältig und erfahren ist.

    Insofern also bitte lieber mehr Vorsicht als Nachsicht.

  • Deutsche Robe Spot 250 XT Anleitung gesucht

    • attorney
    • 23. April 2006 um 13:26
    Zitat von "revilsnake"

    Suche ganz dringend eine deutsche Anleitung für den Robe spot 250 XT Movinglight.

    Robe Spot 250 XT ist technisch baugleich mit Ultralight ProSpot 250 und Futurelight MH660.

    http://www.futurelight.de > dort links ins Service Portal, dort über die Suchmaschine die Datei aussuchen.

    Direktlink zur Anleitung deutsch: http://www.steinigke.de/shopneu2/pdf/U…51833020_de.pdf

  • MIDAS XL 4, 64 Mischpult neu bei ebay?????

    • attorney
    • 9. April 2006 um 12:27
    Zitat von "willi2"


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=7399975596&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWA%3AIT&rd=1

    Übrigens: Erfolgreiches Gebot wurde abgegeben auf 24.423,00 €. Käufer ist auch noch relativ "frisch" auf eHafen (14 Bewertungspunkte). Ich hoffe schwer, dass der Käufer

    1. überhaupt etwas für sein Geld bekommt/bekommen hat oder Barzahlung bei Abholung individuell vereinbart hat, nachdem er sich von der Existenz des Pultes überzeugt hat und beim Distributor die Herkunft des Tisches abgeklärt hat,
    2. wusste, dass es das XL4 als Neugerät (Artikelzustand war als neu angegeben) offiziell nicht mehr gibt (außer es wären bei den Distributoren noch Lagerbestände vorhanden - ICH würde einen solchen Tisch aber als Distributor nicht auf Lager legen - zu viel "totes Kapital"). Und Ausstellungsware / Demo-Ware ist im Rechtssinne eben nicht mehr "neu". :D
    4. ggf. ein findiger Polizist oder eine Staatsanwaltschaft war, die auf bereits gegebenen Verdacht einen Probekauf gemacht haben.

  • MIDAS XL 4, 64 Mischpult neu bei ebay?????

    • attorney
    • 9. April 2006 um 12:15
    Zitat von "ADMIN"

    3.) Nur Überweisung? Na klar, Barzahlung bei Abholung wäre ja ein wenig unpraktisch, wenn man nur ein Bild auf dem Rechner hat.

    Und dazu kommt ggf. noch die Strafanzeige des wahren Eigentümers wegen Hehlerei, die sich gegen den Käufer richtet, der ggf. geklaute Ware ankauft in dem Wissen oder dem billigenden in kauf Nehmen, dass es sich um Diebesgut handelt. Also Vorsicht!

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 16:24
    Zitat von "mringhoff"

    Und: wieviel Individualität verträgt das Angebot? Wenn eine Seite mit 30 "individuellen" Vereinbarungen angehängt wird, dann sind das für mich eher wieder AGB.

    Das nicht. § 305 BGB anschauen - es kommt weder bei AGB wie auch bei Nicht-AGB nicht auf die äußere Gestaltung an. Bei großen VAen gibts über die AGB hinaus durchaus Verträge mit 20-30 Seiten individualvertraglichen Regelungen. Anderes Beispiel: Einrichtung und Ausstattung einer Multifunktionshalle. Das sind eher Bücher als das, was man landläufig unter einem "Vertrag" erwartet und auch keine AGB.

    Noch eines: Ich will hier keinem Angst machen. Sinn dieses "Sicherheitsfanatismus" ist, die Augen vor bestehenden Gefahren zu öffnen und zu einem (selbst-)verantwortlichen Umgang mit vertraglichen Regelungen anzuhalten.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 16:20
    Zitat von "mringhoff"


    Wie kann man dann schlüssig darlegen, daß es sich hierbei um eine individuelle Vertragsgestaltung handelt? Reicht im Streitfall, wenn ich ein "Muster-Angebot" mit dem betroffenen Angebot des Kunden vergleichen kann?

    Da sehe ich das kleinste Problem: Sicherheitswache, Zufahrtswege etc. kann man aus meiner Sicht ohne große Probleme in den AGB unterbringen, da es sich wohl um keine "überraschenden" Klauseln handelt, sondern um regelmäßig zu erfüllende Anforderungen.

    Wenn 'mal die Notwendigkeit besteht, etwas "Ungewöhnliches" zu vereinbaren, sollten die Klauseln einfach zunächst ins Angebot aufgenommen werden. Dazu am Besten den Hinweis VOR den Klauseln: "Nachfolgend vereinbarte Vertragsbestandteile wurden individuell für die speziellen Anforderungen der Einzelveranstaltung ausgehandelt: ...".

    Wenn damit bereits eine Abweichung von der 08/15-Angebotsgestaltuzng vorliegt, hat man schon eine gewisse Grundsicherheit. Die individuell vereinbarten Klauseln braucht man ja, wenn ein guter AGB-Satz schon vorhanden ist, auch nur für individuelle Anforderungen.

    Dann bei besonders kritischen VAen nach Angebotsversand den Kunden nochmal per E-Mail oder Telefon (besser E-Mail wegen Beweisführung) kontaktieren und nachfragen, ob er mit den Vorschlägen einverstanden ist oder Änderungen wünscht (das "Ja" des Kunden stellt dann das Aushandeln dar).

    Noch besser wäre, nach den Individualvereibarungen im Angebot eine Formulierung mit einzudrucken, dass der Kunde gebeten wird, bezüglich der Individualvereinbarungen seine Änderungsvorschläge vorzubringen. Damit läuft man aber Risiko, dass der Kunde tatsächlich was vorbringt.

    Grundsätzlich gilt: Individuelle Bestandteile würde ich grundsätzlich nur bei wirklichem Bedarf benutzen. Im Ernstfall kann man dann 100 andere Angebote vorweisen, die auf Basis der AGB ohne Individualschnickschnack erstellt wurden. Das erhöht massiv die Glaubwürdigkeit, dass im Einzelfall gerade eine Individualvereinbarung vorliegt.

    100%ige Sicherheit gibts nie. Aber zumindest im B2B-Bereich kann man damit eine gewisse Sicherheit erreichen. Es ist auch nicht so, dass jede halbwegs Technikerfreundliche AGB gleich vom Gericht gekippt wird. Die Vertragsgestaltung ist immer eine Gradwanderung zwischen den Abgründen "was ist für den Kunden zumutbar und AGB-rechtlich gültig" und "welches Risiko gehe ich als Technikfirma ein".

    In diesem Sinne schönes Wochenende und frohes Schaffen!

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 01:35

    Zum Abschluss meines heutigen Tagwerkes aus gegebenem Anlass noch die Schilderung des Bundesgerichtshofes zum gängigen "Rempeltanz" auf Rockkonzerten ("Rempeltanz"-Urteil vom 07.02.2006, Az. VI ZR 20/05):

    (...) Die Beklagten haben behauptet, sie hätten gemeinsam mit dem Kläger eine Art "Rempeltanz" vollzogen. Sie hätten sich mit dem Kläger wechselseitig an den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Der Kläger sei gestürzt und habe den Beklagten zu 1 mit sich gerissen, beide hätten den Beklagten zu 2 mitgezogen. Der Kläger sei unten zu liegen gekommen, der Beklagte zu 1 sei auf dessen Oberkörper gestürzt, und der Beklagte zu 2 sei auf das Knie des Klägers gefallen, weil dieser sich mit seinem Fuß verhakt gehabt habe. Der Kläger sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren können. (...)

    So hört sich das dann an, wenn Bundesrichter das beschreiben, was auf jedem handfesten Rockkonzert passiert... Juristensprache kann auch lustig sein. :D

    In diesem Sinne viel Spaß und gute Nacht!

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 01:10
    Zitat von "guma"

    @ attorney

    Könntest Du bitte zu den letztgenannten Aspekten nochmals Stellung beziehen ?

    Schon geschehen und gerne.

    Zitat von "guma"


    Ist klar rübergekommen wo wir die Unterschiede zum "Baustellenvergleich" sehen ?

    Aber klar. Wie oben gezeigt, stellt dies in der VA-Technik-Branche aber keinen Nachteil dar, da gerade auch nicht erwartet werden kann, die Kreissäge am Kranen hochzuziehen :D.

    Zitat von "guma"

    Ist denn dem Genüge getan, wenn man das Ganze nicht AGB nennt sondern einen jeweils individuellen Vertrag abschließt und das dort hinein formuliert.

    Jetzt leider ein deutliches NEIN!!! Hier bitte auch aufpassen!!!

    AGB sind nicht nur dort drin, wo auch AGB draufsteht. JEDE vorformulierte Vertragsbedingung, die von einer Seite gestellt wird, ist im Regelfall eine AGB, sogar wenn man "Individualvereinbarung" drüberschreibt. Nur, was tatsächlich ausgehandelt wurde, wo also der Kunde ein gewisses Mitspracherecht hatte, ist Individualvertrag.

    Hierzu § 305 BGB:

    Zitat von "§ 305 BGB"


    § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den
    Vertrag

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
    von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen
    , die eine
    Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei
    Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die
    Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des
    Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
    werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie
    verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
    Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
    Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im
    Einzelnen ausgehandelt sind.

    (2) ...
    (3) ...

    Alles anzeigen

    Zumindest das, was immer wieder verwendet wird (Angebotsformular mit enthaltenen Regelungen etc.) muss sich damit an § 305 ff. BGB messen lassen.

    Insofern empfiehlt es sich, Individualvereinbarungen vom Kunden noch einmal getrennt unterzeichnen zu lassen, womit dann die Gefahr der §§ 305 ff. BGB nicht vollständig gebannt ist, aber man alles getan hat, den Kunden auf die Sonderregelungen etc. hinzuweisen. Wenn man da sorgfältig ist, bestehen ganz gute Chancen, die Individualvereinbarung auch gerichtlich "durchzubringen".

    Bei "richtig großen" VAen lohnt sich sowieso ein komplett maßgescheniderter Vertrag.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 00:55
    Zitat von "guma"


    Genau, sehr gutes Beispiel. Der Veranstalter hat die "zerlegten Toiletten" zu bezahlen, auch wenn er sie nicht kaputt gemacht hat.

    Also wie bitte bringen wir uns jetzt in die gleiche Rechtssituation wie der Hallenbetreiber ???

    Gar nicht oder automatisch, wie man's sieht.

    Wie oben gezeigt, haftet der VA für das Verhalten des Publikums, wenn dieses Schäden herbeiführt, die der VA verhindern müsste. Insofern sind die runtergetretenen Toiletten vergleichbar mit einem mutwilligen Zerstören der PA etc., da der Veranstalter verpflichtet ist, für die "Sicherheit" der Veranstaltung auch gegenüber der Technik / dem Hallenbetreiber zu sorgen.

    Fazit daraus: Sobald dem VA der Vorwurf gemacht werden kann, dass er fahrlässig Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nicht beachtet hat, steht grundsätzlich eine Haftung des VA gem. § 280 BGB im Raum. Wenn man die Chaoten aus dem Publikum auch noch erwischt, sind diese gem. § 823 'dran.

    Beispielsfall: Geschädigt ist der Aussteller auf einer Ausstellung von Waren (egal ob reine Miete des Messestandes oder sogar Werkvertrag über Bereitstellung eines Messestandes). Ausstellung erfolgt ohne Personal des Ausstellers. Sicherheitsdienst ist für Streifentätigkeit in Zivil vom VA gebucht.
    Messebesucher beschädigt vorsätzlich ausgestellte (richtig teure) Waren. Der VA hat trotz offensichtlicher Empfindlichkeit gegen Berührung und Erschütterung nicht mit Abstandhaltern gesichert und Absperrungen auch nicht zur Verfügung gestellt und hätte demnach auch ohne Regelung in AGB allein wegen § 280 BGB selbst gehaftet, war aber in der Zwischenzeit insolvent - also nix zu holen. Stellung Sicherheitsdienst reichte nicht zur Entlastung aus, da nur Absperrung / Abstandsmaßnahmen Ware schützen könnte (was hier dem VA jetzt einfach zur Verständlichkeit des Falles unterstellen).
    Gast wird von der Messewache (seriöses großes Sicherheitsunternehmen - keine "breiten Bomberjackenjungs", sondern unauffällige Anzugträger) nach der Beschädigung von der VA entfernt - aus sauberer Ausführung der Sicherungsufgabe und zur Sicherung der SE-Ansprüche aber noch die Personalien festgestellt (aus meiner Sicht liegt das gewisse Etwas qualifizierter Sicherheitsdienstleister gerade im eigenverantwortlichen Mitdenken).
    Beim Gast ist 'was zu holen (:twisted:). Da haftet dann der Gast persönlich gem. § 823 BGB wegen der Sachbeschädigung.
    Der Aussteller hat also aufgrund Pflichtverletzung (Unterlassung der Sicherung) einen Schadensersatzanspruch. Das gleiche gilt auch andersherum, also wenn der Geschädigte der Auftragsnehmer ist.

    Zum Abschluss ein Grenzfall, wo's für beide Seiten unsicher wird: Punk- bzw. Rockkonzert. Securities ausreichend da. Gäste führen ihren "Rempeltanz" recht rüde aus. Dabei wird die Anlage beschädigt.

    Preisfrage (und die lässt sich in keinem Fall eindeutig beantworten): Hätte der VA die Tanzaktivitäten durch die Securities auflösen lassen müssen (ggf. unter Inkaufnahme einer Massenschlägerei) oder muss die Technikfirma die Anlage auf gewissen VAen so aufbauen, dass ein Schaden durch räumliche Distanz verhindert wird? Muss der VA grundsätzlich Hamburger-Gitter stellen oder muss er darauf erst hingewiesen werden? Wer trägt jetzt das oder mehr oder überhaupt ein Verschulden? Da dürften wir Juristen uns sehr die Köpfe zerbrechen...

    Hier ist dann wieder eine sinnvolle AGB oder eine Individualvereinbarung über die Verteilung der Sicherungslast SEHR sinnvoll, denn ohne hinge man in der Luft wie gerade gezeigt.

    (PS - es gibt keinen Preis, nur Erleuchtung :idea: :D )

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 00:29
    Zitat von "mringhoff"


    Mich würde darüber hinaus noch interessieren, ob dann ein eingetretener Schaden, den der Mieter / Veranstalter NICHT zu vertreten hat (Gerät geht aus einem anderen Grund defekt etc.), zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, obwohl man es per AGB (oder sonstigen vorformulierten Vertragsbedingungen) ausgeschlossen bzw. auf ein Höchstmass begrenzt hat.

    Jein.

    Hier unterscheiden wir, wer Schadensersatz will:

    1. Technik-Firma will Ersatz
    Schadensersatz ist immer verschuldensabhängig, mit Ausnahme der Garantiehaftung (siehe voriger Artikel "Stufe 2").
    Das Verschulden wird wohl gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, wenn der VA aber keinen Kontakt mit einem abgerauchten Gerät hatte, kommt ein Verschulden natürlich nicht in Betracht.
    Wenn ein Gerät einfach so abraucht, ohne dass den VA ein Verschulden trifft, zahlt er natürlich nicht, auch nicht bei dem strengsten Mietvertrag. Unabhängig vom Vertragstyp gilt hier immer §§ 280 und 823 BGB.

    2. Veranstalter...
    ...also der Fall, dass ein Gerät einfach so das zeitliche segnet und daraus ein Schaden entsteht (z.B. Teilausfall der VA etc.).
    Sowohl im Mietrecht wie auch im Werkvertrag haftet die Technikfirma für die Funktionsfähigkeit der Geräte. Ein "Mangel" der Leistung liegt demnach also vor.
    Im Mietrecht führt dieser Mangel OHNE Verschulden (als gesetzliche Garantiehaftung) zum Minderungsrecht und bei irgendeinem Verschulden der Technikfirma auch zum Schadensersatz (§§ 536 und 536a BGB) mit gewissen Unterschieden je nach Zeitpunkt des Auftretens des Mangels.

    Im Werkvertrag gilt das gleiche: Zunächst Nacherfüllungsanspruch (also Mangelbehebung), dann ein Minderungsrecht oder das Recht zur Ersatzvornahme mit Kostenerstattungsanspruch (stark vereinfacht).

    Ist ein Schaden entstanden, kann dieser wiederum nur bei Verschulden der Technikfirma ersetzt werden. Dieses wird wieder gem. § 280 BGB zunächst vermutet, kann bei einem "schicksalshaften" Defekt jedoch idR widerlegt werden.

    Fazit insofern: Schadensersatz gibts nur, wenn "vorwerfbare" Fehler vorliegen (wobei bei einer Groß-VA durchaus ein Verschulden vorliegt, wenn für Schlüsselbereiche kein Spare-Material vorgehalten wird (s.o.)).

    Eine AGB-wirksame Beschränkung der SE-Verpflichtung greift natürlich: Ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit (wirksam und damit korrekt formuliert) ausgeschlossen, haftet man für diese auch nicht. Dazu darf ich nach oben verweisen und in §§ 308 und 309 BGB, welche über § 310 BGB auch dem Grunde nach für B2B-Verträge gelten.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 8. April 2006 um 00:14
    Zitat von "guma"


    Mein persönliches Rechtsempfinden sagt: Zu den wesentlichen Pflichten eines Veranstalters gehört Verantwortung für sein Publikum zu übernehmen und zwar nicht nur im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht für das Publikum ( z.B. was Lärmschäden angeht ) sondern auch vor dem Publikum !

    Ja, selbstverständlich hat der Veranstalter die Haftung "nach außen" und kann diese bei Verschulden dann im Wege des Regresses bei der Technikfirma ggf. geltend machen. Nach außen ist der Veranstalter erster Ansprechpartner.

    Gleichfalls stellt es eine "nebenvertragliche" Schutzpflicht BEIDER Vertragsparteien dar, den jeweils anderen vor Schäden zu schützen. Insofern kann ohne weiteres eine Klausel in die AGB aufgenommen werden, die die Veranstaltungsabsicherung (Nachtwache, Sicherheitsdienst) auf den VA abwälzt. Die Formulierung muss im Einzelfall ggf. individualvertraglich abgeändert werden, da man ansonsten 2 Seiten "Verhaltenspflichten" in den AGB hätte.

    Zitat von "guma"

    "Beschädigung oder Diebstahl während der Standzeit am Veranstaltungsort"

    Sicher einsehbare, reale Beispiele:

    1. Betriebsfeier einer großen, erfolgreichen deutschen Firma mit einem sehr jungen Mitarbeiterteam. Bekannt ist, dass hier jedes Jahr ein vom Arbeitgeber = Veranstalter bezahltes allgemeines K.O. Saufen stattfrindet d.h. dass etwa die Hälfte der Mitarbeiter = Publikum so blau sein wird, dass trotz Sicherheitsmassnahmen u.a. die "Bierglas ins Mischpult Nummer" nicht ganz unwahrscheinlich ist. Hier möchte man den Veranstalter vorher unterschreiben lassen, dass er für entstehende Schäden durch "dritte" aufkommt.

    2. Mehrtägige Standzeit bei Open Air. Hier möchte man die Bewachungs- und Versicherungspflicht dem Veranstalter auferlegen. Ich denke da vor allem an "unübersichtliche" Stadtfestsituationen.

    Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Ich finde, der Vergleich mit der "Baustellensituation" hinkt hier gewaltig. Dass ein Handwerker sein Kleinwerkzeug abends mit von der Baustelle nimmt und das "Großgerät" ( Bagger ) dauerversichert ist ist wohl selbstverständlich aber überhaupt nicht auf unser Problem übertragbar. Ferner ist es ziemlich unwahrscheinlich, das sich 1000 vom Bauherrn abgefüllte Jungbürger über eine Baustelle hermachen.

    Wie also sollen wir das handhaben ?????

    Alles anzeigen

    Also:
    1. Möglich. Solche Schäden sichern wir für unsere Kunden beinahe grundsätzlich schon in den AGB ab, ohne dass der Kunde dies ausdrüclich wünscht. Ist ein Standard-Inhalt. Formulierung an sich ist etwas verzwickt, aber weitgehend umfassend möglich.
    Grundsatz: Verursacht der VA durch die Art und Ausgestaltung der VA eine Gefahr, haftet er, wenn die Hinnahme der Gefahr nicht Vertragsbestandteil wurde und man dem VA mindestens Fahrlässigkeit nachweist. Insofern kann man "nur" die Haftung für die "Beschützung" des Equipments aufnehmen oder sogar weitergehend individualvertraglich bestimmte Standorte für die Technik (in einem geschützten Bereich) aushandeln.
    Besonders bei Feiern, bei denen die geschilderten Gefahren naheliegend sind, empfiehlt sich eine solche Abwälzung.

    Stufe 1: Allgemeine Schutzpflicht des VA für solche Schäden. Deren Verletzung führt dann gem. § 280 BGB (und ggf. § 823 BGB) zum Schadensersatz, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Verschulden wird bis zur Entlastung des VA gem § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

    Stufe 2 (kommt aber recht "hart" rüber und sollte deshalb (auch schon wegen AGB-Recht, s.o.) individuell ausgehandelt werden): Vorab-Schadensanerkenntnis des VA für definierte Schäden (diese Klausel ist gebräuchlich bei Open-Air-Veranstaltungen, bei denen erhöhte Witterungsgefahren bestehen oder bei "extremeren" VAen mit Gefahrenpotential wie "aufgeheizte" Demonstrationen etc.).
    In dieser Ausprägung kann dann sogar ein verschuldensunabhängiger Ersatz entstehender Schäden vereinbart werden, eine sog. Garantiehaftung.

    2. Unproblematisch möglich. Hier liegt ein Vorteil der problematischen Ausprägung als Mietvertrag, da dann eine leicht weitergehende "Grundabsicherung" des Materials ohne weitere Regelungen gegeben ist; beim Werkvertrag als Schutzpflichtverletzung aber auch rechtlich denkbar ohne weitere Regelungen.
    Dieses Ergebnis lässt sich aber sinnvollerweise mit AGB sicherer gestalten: Bewachungspflicht / Stellung einer Nachtwache vereinbaren (bei kleinerem Risiko in AGB, bei größerem Risiko individualvertraglich). Bei Verstoß dann Schadensersatzpflicht des VA.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 4. April 2006 um 20:52
    Zitat von "Jelly"


    Natürlich kann man das im Vertrag regeln. Aber ich würde das nicht in den AGBs "verstecken" sondern explizit im Vertrag regeln. Steht bei uns im Bereich "Preis- und Lieferbedingungen"
    Jelly

    Leider nur eingeschränkt:

    Bitte einfach 'mal § 309 Nr. 7, 8 BGB lesen. Da steht das maßgebliche drin.

    Egal, ob in den eigentlichen AGB oder im Vertrag geregelt: Alles, was nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt wird, sondern von einer Partei vorgegeben ist, sind AGB (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Rechtsprechung hat sogar eine vorformulierte, nur zur einmaligen Verwendung gedachte Klausel schon als AGB gewertet und wegen Verstoßes des (damaligen) AGB-Gesetz für nichtig erklärt.

    Ich kann nur raten, AGB nicht selbsr zusammenzustupfeln, sondern vom Anwalt erstellen zu lassen. Wenn nämlich der Anwalt Mist baut, haftet im Ernstfall dessen Haftpflicht...

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • attorney
    • 1. April 2006 um 14:01
    Zitat von "f8274"

    1. Es kommt auf den Leistungsumfang an, aber nicht immer handelt es sich um einen Werkvetrag, sondern häufig auch um einen Dienstleistungsvertrag, nachdem man nicht den Erfolg, sondern nur das Bemühen schuldet.

    Zu dieser Diskussion bitte den Thread http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=49447 besuchen.

    Zitat von "f8274"

    2. "Für technische Ausfälle wird keine Haftung übernommen" dürfte eigentlich im Vetrag ausreichen, um diese Problematik zu umschiffen. Der VAer hätte ja ausreichend Havariemat. ordern können.

    Dazu wiederum im obigen Thread eine sehr ausführliche Diskussion. Es kommt darauf an, wer die Havarie verschuldet hat. Der VA kann mit ordentlichem Material rechnen. Er muss keinesfalls Havariematerial für nicht ordnungsgemäß gewartetes Material der austragenden Firma absichern. Das wird von der Haftungsverteilung im Ernstfall eine SEHR diffizile Frage.

    Zitat von "f8274"

    3. Praktisch erkennen wir natürlich besonders sensible Jobs und für Engpass-Equipment gibts vor Ort Alternativen (und wenn aus einem unwichtigeren Bereich Mat. abgezwackt wird, meistens haben wir diverse Eventbereiche mit Mat. beschickt).


    Genau das ist das richtige Vorgehen. Wenn man genügende Vorplanung und eine Havarievorsorge (an kritischen Punkten) nachweisen kann, kommt es im überwiegenden Teil der Probleme erst gar nicht zum Streit.

    Zudem hat man dann im Rahmen der Haftung ein gutes Entlastungsargument, um den § 280 I 2 BGB zu Gunsten der Technik zu drehen.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • attorney
    • 1. April 2006 um 13:51
    Zitat von "TheN"


    Auch wenn das meinem rechtsverständnis durchaus entspricht, frage ich mich, warum dann in allen 8 mir vorliegenden AGB von Kollegen genau besagte Trennung vorgenommen wird, zumal zumindest die AGB eines der größten europäischen Mitbewerber (guess who...) sicher von einem kundigen Juristen verfasst wurden. Und für eine "Nebelbombenklausel" ist das wohl zu grundlegend, da hier fast die gesamten AGB ungültig würden.:?:

    Ich habe diese Formulierungen auch bereits in einigen AGB-Sätzen gelesen, habe aber nach wie vor größte Bedenken, ob diese Regelungen im Ernstfall halten würden. Weiterhin kann man durch entsprechende Gestaltung der AGB auch die werkvertragliche Lösung für den Kunden ordentlich ausgestalten, ohne "Klimmzüge" und "rechtliche Verrenkungen" vornehmen zu müssen.
    Wenn AGB richtig gegliedert sind, werden diese bei Ausfall einer Klausel nicht insgesamt ungültig. Man kann durch gute Gliederung und Trennung einzelner Regelungen schon halbwegs sicherstellen, dass im Fall einer Einzel-Ungültigkeit nicht der gesamte AGB-Satz den Bach runter geht.

    Zitat von "TheN"


    Verantwortung übernimmt man ja trotzdem, der wesentliche Unterschied (wenn ich das grad richtig sehe) ist doch die Haftungsfrage bei ausgefallenem Material, wenn niemand diesen Ausfall durch sein Tun ausgelöst hat (sonst wäre der ja haftbar), oder?
    Beim Werkvertrag müsste man die Ausfallsicherheit des Mat ja quasi sicherstellen, damit man den Vertrag definitiv erfüllen kann. Sonst wäre ein kaputtes Gerät immer ein Mängel der zugesicherten Leistung.

    JEIN, nicht ganz. Grundsätzlich schuldet der Werkunternehmer die ordnungsgemäße Ausführung des Werks. Insofern wird also die gesamte Funktionstüchtigkeit der Leistung geschuldet.

    Geht es um Schadensersatz gegen den Kunden aus einer Pflichtverletzung vertraglicher Nebenpflichten, also Schonung des Materials etc., verweist das Werkvertragsrecht auf §§ 280 ff. BGB (die auch bei der Beschädigung von Mietmaterial gelten würden). §§ 280 ff. BGB regeln die allgemeinen Haftungsgrundlagen bei vertraglichen Pflichtverletzungen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB stellt eine Vermutensregelung dar, dass der, der den Schaden angerichtet hat, diesen auch (z.B. durch Nachlässigkeit etc.) verschuldet hat.

    Beispiel: Haftung für beschädigtes Material:

    Situation Mietvertrag (stark vereinfacht):
    Dry-Hire einer PA. Diese kommt kaputt zurück. Lieferschein (vom Kunden unterzeichnet) gibt korrekten Zustand der PA an. Es sind durch Überlastung Treiber geschossen worden.
    §§ 535 BGB treffen keine Regelung für Schäden durch den Kunden. Demnach gilt § 535 BGB iVm § 280 BGB >>> Schaden entstand beim Kunden >>> Verschulden wird (s.o.) vermutet. Kunde kann sich nicht qualifiziert entlasten >>> Haftung des Kunden für den Schaden.

    Situation Fullservice / Werkvertrag:
    Beschallungsauftrag. PA und Techniker wird gestellt. PA geht funktionierend raus, kommt kaputt zurück. Treiber geschossen (also Fall wie oben, nur mit Service).
    Wer haftet für den Schaden?
    Der Kunde kann, wenn er selbst eine Pflichtverletzung verschuldet hat, genauso wie im Mietvertrag über § 280 BGB iVm § 631 BGB haften, z.B. wenn er eigenmächtig an den Pegeln der PA gedreht hat, trotz Warnung des Techs die Weisung zu einer Pegelsteigerung gibt etc. In diesem Fall Haftung des Kunden.
    Sofern sich der Kunde nicht einmischt, aber der firmeneigene Tech zu viel "Gas" gibt und Treiber schießt, ergibt sich folgende Situation:
    a) bei Werkvertrag (meine Rechtsansicht):
    Material wurde durch die eigene Firma beschädigt, d.h. durch den eigenen Mitarbeiter. Kunde hat sich nicht eingemischt, diesen trifft also kein Verschulden. Insofern Haftung der eigenen Firma.
    b) bei Trennung Mietvertrag / Dienstleistung
    Material wurde während der VA beschädigt durch den Techniker der Firma.
    Mietvertragliche Haftung des Kunden würde dessen Verschulden voraussetzen (s.o.). Dieses wird wohl gem. § 280 I 2 BGB zunächst vermutet, Kunde kann sich aber entlasten, da die Dienstleistung auch durch die Firma erbracht wurde und er demnach mit dem "gemieteten" Material nicht in Kontakt kam. Demnach keine Haftung des Kunden für die Beschädigung.
    Techniker (also "Dienstleistungselement") hat PA geschossen, die seinem Arbeitgeber gehört (Vermieter). Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches haftet demnach die Firma für den Schaden an der eigenen PA. Der Tech haftet (zum Teil) persönlich ab grober Fahrlässigkeit aufwärts.

    FAZIT: Bei Beschädigung von Equipment läuft die saubere Werkvertragslösung und die Trennungslösung auf das selbe Ergebnis hinaus.

    Beispiel: Haftung für (Teil-)ausfall der VA:

    Veranstaltung muss wegen defektem Material (teilweise) ausfallen. Es entsteht Schaden durch entgangenen Gewinn. Wer haftet für diesen Schaden?

    bei Werkvertrag:
    Grundsätzlich ist die korrekte Ausführung des Werkes, also der VA, geschuldet.

    Ist das Werk mangelhaft, kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen, dann mittels Selbstvornahme beheben und dann Schadensersatz fordern (stark vereinfacht). D.h., der austragende Beschaller hat bei (teilweiser) Nichtfunktion kurzfristig Ersatz zu besorgen; das auf eigene Kosten.

    Geht es dann um Schadensersatz, gilt aber wieder das o.G. Hier wird das Verschulden wohl zunächst zu Lasten der Firma vermutet, kann aber wieder widerlegt werden, wenn der Kunde (Mit-)Schuld an dem Mangel trug, der Schaden trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen (spares etc.) oder aufgrund höherer Gewalt eintrat.

    Grob lässt sich aber sagen, dass die Firma die Verantwortung dafür trägt, dass ihr Material funktioniert und je nach Größe der VA auch Spare-Parts dabei haben sollte, sofern die "neuralgische" Punkte abdecken.

    bei Mietvertrag und Dienstvertrag:
    Hier wird getrennt: Hat die Firma im Bereich Dienstleistung Böcke geschossen, also die Mitarbeiter Fehler gemacht, liegt eine Pflichtverletzung des Dienstleistungsvertrages vor, für welche §§ 280 ff. BGB gelten (s.o.). In diesem Fall haftet also sowieso die Firma.

    Funktioniert Material "einfach so" nicht, gelten §§ 536, 536a BGB. Es liegt also ein Mangel der Mietsache vor, der vom Vermieter zu beheben ist, andernfalls die Miete gemindert (§ 536) oder Schadensersatz (§ 536a) verlangt werden kann.

    Zunächst hat der Kunde Anspruch auf Überlassung einer mangelfreien Mietsache, wofür §§ 536 ff. BGB eine Garantiehaftung des Vermieters (also ohne Verschuldensabhängigkeit) begründen. Dies wurde in BGHZ 136, 102 bereits so obergerichtlich festgestellt.

    Liegt ein Mangel vor, haftet also wiederum die Firma.

    Wurde der Mangel vom Kunden selbst (durch Beschädigung oder wie auch immer) verschuldet, war der Mangel nicht von Anfang an vorhanden, so dass keine Garantiehaftung vorliegt, §§ 536, 536a BGB nicht greifen und der Kunde "ganz normal" auf seinem Schaden sitzen bleibt und ggf. für Beschädigungen der Mietsache haftet.

    FAZIT: Im Ergebnis wiederum das selbe.

    Allgemeines zur Haftung:
    Wie gerade gezeigt, kommt es bei Beschädigungen des Materials eigentlich immer darauf an, wer diese wann herbeigeführt hat. Beschädigungen durch den Kunden gehen immer zu dessen Lasten; "Mängel" des Materials (z.B. defekte Mischpultkanäle etc.) zu Lasten der austragenden Firma. Entscheidend ist bei beiden Vertragsgestaltungen die prozessuale Beweislage hinsichtlich Schaden, Verschulden und Eintrittszeitpunkt.

    Kommt es zum Ausfall der VA bzw. zu Schadensersatzforderungen, hängt deren Durchsetzbarkeit davon ab, in wessen Verantwortung der Ausfall lag.

    Konsequenzen für die AGB-Erstellung:
    In der Beratung zur Erstellung eines AGB-Satzes sollte der Kunde auf die Möglichkeit, aber auch auf die Risiken einer Trennung in dienstvertraglichen und mietvertraglichen Teil hingewiesen werden. Im Ergebnis stimmen die Haftungsverteilungen jedoch wie oben gezeigt nach mE weitestgehend überein (mit Nuancen Unterschieden in der Feststellung des Verschuldens, die allerdings wiederum kein Übergewicht zugunsten der Trennung entfalten).

    Insofern halte ich es im Rahmen einer verantwortlichen Erstellung eines AGB-Satzes für sinnvoller, eine in rechtlicher Hinsicht saubere Lösung (also den Werkvertrag) zu gestalten und damit eine relativ stabile Basis für spätere Verhandlungen zu haben, als mittels einer aus meiner Sicht wackeligen Konstruktion dem ggf. späteren Gegner Angriffspunkte zu geben, die unter Umständen sogar andere sinnvolle Regelungen der AGB in die Nichtigkeit mitreißen können (auch bei sauberer Gleiderung verbleibt ein gewisses Restrisiko).

    Zudem ist noch Folgendes zu beachten: Eine individualvertragliche Vereinbarung geht den AGB immer vor. Wird also detailliert die durchführung einer Veranstaltung mit bestimmten Gewerk-Pflichten vereinbart, liegt ggf. auch ein Werkvertrag vor, OBWOHL in den AGB eine Trennung niedergelegt ist. Da wird es dann im Streitfall schwer, da man aus einem "nicht passenden" AGB-Satz zu Lasten des Kunden Folgen ziehen muss, onwohl die AGB im Zweifel ZU LASTEN des Verwenders, also der Firma, auszulegen sind.

    Da ich hier sehr detailliert zu verschiedenen Problemen in der AGB-Gestaltung Stellung genommen habe, muss ich aus rechtlichen Gründen noch einmal klarstellen, dass es sich um keine verbindliche Rechtsberatung handelt und ich keinerlei Haftung für die niedergelegten Inhalte übernehme. Im Einzelfall können maßgeschneiderte AGB nur durch eine individuelle anwaltliche Beratung mit Betriebs- und Tätigkeitsanalyse sinnvoll erstellt werden.

  • Gebrauchtverkauf / Garantie

    • attorney
    • 30. März 2006 um 23:11
    Zitat von "mringhoff"


    Ja und mit der o.g Argumentationsführung wirds für den Lampenerwerber sehr schwer. Wie weist man nach, daß die Lampe eben nicht durch die zahlreich möglichen falschen Anwendungen (die ja alle plausibel sein können) kaputt gegangen ist?

    Das ist in der Tat ein Problem. Wie gesagt, es kommt auf den Einzelfall an. Oft zählt auch das Argument dass, der Verkäufer auch in Zukunft noch gerne Geschäfte machen will und keinen Kunden verlieren will.

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