Wer haftet für was?

  • Folgender -nicht fiktiver Fall:
    Von einem Kulturzentrum wird ein Mischpult gemietet.
    Da der Eigentümer keine Lust hat das Teil hin und her zu fahren wird es für ein paar Tage dort abgestellt um beim nächsten Termin wieder benutzt zu werden.
    Die Putzfrau wirft das Pult( im Case) um und wird darunter 'begraben'- Bein gebrochen.
    Pult defekt.


    Wer haftet nun für was?
    Variante 1:
    Die Haftpflicht des Vermieters, da das Pult einen Personenschaden verursacht hat


    Variante 2: Die Bertriebshaftpflicht der Putzfrau, da sie einen Sachschaden verursacht hat


    Variante 3: Das Kulturzentrum , da es das Material gemietet hat


    oder irgendeine andere Variante?

  • Hallo.
    Ich würde mir erst einmal Gedanken darüber machen, wie das Pult derart unsicher abgestellt war, dass es einen solchen Schaden verursachen konnte.
    Wenn hier Leichtsinn im Spiel war wird´s, denke ich, schwierig.


    Helmut Leser

    Die, die sagen "es geht nicht", sollten die nicht stören, die es gerade versuchen!

  • Meine Sicht der Dinge:


    Der Vermieter hat die Ware an einem Kunden vermietet mit der Bedingung diese ordnungsgemäß zu verwenden. Die Ware kommt defekt zurück. Diesen Schaden muss nun der Mieter dem Vermieter begleichen, wie es wohl in einem Mietvertrag / in den AGB so vereinbart wurde.
    Da der Schaden offensichtlich nicht aus dem ordnungsgemäßen Betrieb entstanden ist, sondern durch externe Einflüsse, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, haftet dieser somit nicht. Für den Vermieter ist also das Thema erledigt.


    Der Mieter (Kulturzentrum) hat nun diesen Schaden zu begleichen. Dieser kann natürlich vom Schadensverursacher (Putzfrau) Entschädigung verlangen. Nun ist die Frage wer wieviel an der Situation Schuld trägt: Stand das Mischpult sicher oder nicht? Hat eventuell der Mieter fahrlässig gehandelt, wenn er das Mischpult so aufstellt, daß der nächste das umwerfen kann?


    Wenn mal unterstellt wird, daß der Mieter alles ordnungsgemäß gelagert hat und die Putzfrau einfach nur mit aller Gewalt da drunter putzen wollte, wird wohl auch diese dann den Schaden zu vertreten haben und folglich dem Mieter (Kulturzentrum) ersetzen müssen.


    Bei einer Betriebshaftplicht der Putzfrau (na hoffentlich hat sie diese auch :) wäre das kein Problem, da sie ja einem Dritten Schaden zugefügt hat (Kulturzentrum). Das Thema "Ausschluss von Mietgegenständen" spielt ja hier keine Rolle, da ja nicht sie die Mieterin ist.


    Den körperlichen Schaden hat sie - in der Annahme der vollen Schuld - natürlich auch selber zu tragen (bzw. deren Krankenversicherung).

  • Das Pult stand in einem gesonderten Lagerraum an der Wand - besser stellt es keiner hin - oder verzurrt hier etwa einer seine Pulte an der Wand.
    Ich denke die Putzfrau wollte auch da gründlich sauber machen und hat dann an der oberen Ecke versucht daran zu ziehen


    Trotzdem geht davon aber natürlich eine Gefahr aus, die eventuell eine Teilschuld hervorruft

  • Zitat von "Funzelpit"

    Da der Eigentümer keine Lust hat das Teil hin und her zu fahren wird es für ein paar Tage dort abgestellt um beim nächsten Termin wieder benutzt zu werden.


    1.) Ich gehe davon aus, dass der Betreiber des Kulturzentrums auch der Arbeitgeber der Putzfrau ist.


    2.) Ich unterstelle weiterhin, dass die Unterstellung des Mischpults mit dem Betreiber abgesprochen war.


    3.) Dann hätte der Betreiber als Arbeitgeber auf diesen Fall mit einer (erneuten) Prüfung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) reagieren und entsprechende Maßnahmen ableiten müssen.


    Der Vermieter (die Geschriebene erweckt den Eindruck, dass dieser selbst oder einer seiner Erfüllungsgehilfen das Mischpult dort abgestellt haben) muss nicht damit rechnen, dass in einem gesonderten Lagerraum sich jemand an dem Pult zu schaffen macht.


    Der Personenschaden wäre somit Sache des Arbeitgebers beziehungsweise der Berufsgenossenschaft.


    4.) Schaden am Mischpult ist schwierig, da halte ich mich raus.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Zitat von "Funzelpit"


    Da der Eigentümer keine Lust hat das Teil ....


    Kleiner Nachtrag:
    Der Eigentümer (des Mischpults) ist ja eigentlich der Vermieter, unabhängig, in welchem Besitz es nun gerade ist...


    Ich bin von meinen o.g. Überlegungen davon ausgegangen, daß der Mieter das Gerät beim Vermieter abgeholt hat (Dryhire) und somit der Mieter das Mischpult abgestellt hat. Frage daher: Wer also hat nun das Pult abgestellt?


    Und weiterhin bin ich davon ausgegangen, daß die Putzfrau selbständig ist, da hier explizit von der Betriebshaftpflicht der Putzfrau gesprochen wurde. Wenn diese natürlich beim Mieter oder bei einer Putzfirma angestellt ist, sind das andere Gesichtspunkte.


    Und für mich war auch der Betreiber des Kulturzentrums der Mieter. Ob das so ist, sollte natürlich auch abgeklärt werden.

  • Die Frage ist, ob das Mischpult eine Gefährdung darstellt (also ob es in dem Zeitpunkt umfallen kann, wenn die Putzfrau dort arbeitet). Dies ist ohne Frage gegeben, denn es ist ja umgefallen. Damit hat der Unternehmer (Kulturzentrum) entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Putzfrau zu treffen. Dies hat er scheinbar nicht in ausreichendem Umfang getan nicht getan. Natürlich ist auch die Putzfrau gesetzlich verpflichtet, am Arbeitsschutz mitzuwirken. Auch wissen wir nicht, ob der Unternehmer eine Unterweisung durchgeführt hat ("Liebe Putzfrau, pass auf, das Pult kippt leicht") oder sogar eine organisatorische Maßnahme getroffen hat ("Liebe Putzfrau, heute wird der Lagerraum nicht geputzt!") - und die Putzfrau hat die Maßnahme nicht geachtet.


    Daher kann man die Frage nach der Haftung wohl kaum ohne Details beantworten.


    Dazu kommt: Wenn die Putzfrau von einer Putzfirma kommt, dann entbindet den Unternehmer dieser Umstand nicht von seiner Beurteilung der Gefährungssituation:


    BGV A1 § 5 Vergabe von Aufträgen


    (3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.

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