SoBeVo Berlin

  • Hallo Admin, hallo Forum,


    in Berlin ist die SonderbauBeriebsVerordnung (SoBeVo) in Kraft.
    Diese regelt unter anderem die Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Allerdings gibt es dort imho eine Rechtslücke.
    Dazu hätte ich gerne Eure Meinung / Rechtsauffassung:


    Nach den Absätzen 1 bis 4 von §21 der vorbenannten Verordnung, werden bestimmte Anforderungen an den Betreiber gestellt.


    In Absatz 2 wird hier die Anwesenheitspflicht für den Betreiber, oder dem von ihm beauftragten Veranstaltungsleiter festgelegt.


    Die notwendige Qualifikation des beauftragten Veranstaltungsleiters wird in §22 geregelt und entspricht den Forderungen des §40 MVStättV.


    Eine formelle Qualifikation des Betreibers wird nicht gefordert.


    Nach meiner Rechtsauffassung ist in den folgenden Situationen keine Person mit der Qualifikation eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik notwendigerweise gefordert:


    A. Der Betreiber nimmt die Anwesenheitspflicht ständig selber wahr und
    delegiert diese nicht an einen Veranstaltungsleiter.


    B. Der Betreiber und der schriftlich bestellte Veranstaltungsleiter teilen
    sich die Anwesenheitspflicht zeitlich und der Betreiber nimmt diese
    temporär war.


    Andere Rechtsquellen natürlich aussen voregelassen, also nur auf Grundlage der SoBeVo.


    Was meint ihr dazu?


    Beste Grüße
    Stroti


    P.S.: Die Verordnung gibt es hier: http://www.b-safe.de/files/laender/berlin/SoBeVo_Berlin.zip

  • Vorab ich bin keine fachkraft für VT:
    Betreiber = Besitzer des Laden's?
    Wenn so, dann ist seine Anwesenheit oder eines vertreters immer notwendig.
    Ist dieser noch zufällig Fachkraft für VT ist kein weiterer notwendig, wenn nicht dann entsprechend der Gefährdungsanalyse.
    So zumindest habe ich es aus einem schnellkurs noch in erinnerung.


    Hab das ganze nochmals in b-safe gefunden:
    B-Safe Gefährtungsprotokoll
    in PDF-Anhang Erläuterungen auf Seite 6.


    Zitat

    Andere Rechtsquellen natürlich aussen voregelassen, also nur auf Grundlage der SoBeVo.


    Und hier sehe ich den grösten Schwachpunkt deiner Aussage, denn findet man nicht 100% eine Antwort gilt die nächst höhere Rechtslage. Ja genau das hab ich auch aus dem schnellkursus. Welche das im Falle von Berlin ist weis ich jetzt nicht.

    *** Michael Pillkahn ***


    Unglücklich über meine Beiträge? dann schreibe mir, ich freue mich dich kennen zulernen.


    Hinweis: Bei langen PN's bitte Zeilenumbrüche verwenden, ab 50 Wörten wird es sonst zu unübersichtlich.

  • Hallo Michael,


    Betreiber ist nicht zwnigend der Besitzer des Ladens, sondern eben die Person, welche ihn betreibt. Das kann auch ein Pächter oder Geschäftsführer sein.


    Die Anwesenheit von ihm oder einer beauftragten Person ist sowohl nach VStättV als auch nach SoBeVo nötig, das ist richtig.


    Bei der Regelung der Anwesenheitspflichten möchte ich mich zunächst nur im Baurecht bewegen. Es geht mir ja nur um den Text der SoBeVo.


    Zitat

    denn findet man nicht 100% eine Antwort gilt die nächst höhere Rechtslage


    Das ist dann doch nicht immer so und etwas komplexer.
    Es gilt zunächst einmal immer das höherwertige Rechtsgut (hier LBO), dazu ist es ja da. Es sei denn etwas ist in einer speziellen Vorschrift (hier SoBeVo) geregelt. (Merke: "Lex spezialis" vor "Lex generalis").
    In der LBO ist zu den Anwesenheitspflichten nichts gesagt.
    Es kommen aber eh noch arbeitsschutzrechtliche Aspeke hinzu:
    BetrSichVo, ArbSchG, BGV C1 (im speziellen §15), BGI 810 etc.
    Und dann stellt sich immer noch die Frage, welches Rechtsgut das neuere ist.
    Lass uns also doch einfach im Rahmen der SoBeVo bleiben.


    Wie also würdest Du den Text der SoBeVo interpretieren?
    Ging es in Deinem Schnellkurs um die SoBeVo oder die VStättV?


    Das dass von Dir beschriebene Procedere nach VStättV so ist, und auch Sinn macht ist unstrittig. Ich glaube aber eben genau dort hat die SoBeVo eine vom Normgeber nicht gewollte Schwachstelle.


    Beste Grüße
    Stroti


    P.S.: Die Gefährdungsbeurteilung und den Anhang von b-safe kenne ich.
    Habe beides schließlich selber geschrieben. ;)

  • Ich halte diese Regelung insgesamt für in sich nicht schlüssig.


    Die SoBeVO kennt Erleichterungen bezüglich technischer Fachkräfte (ebenso wie die MVStättV 2005), die ad absurdum geführt werden, wenn der beauftragte Versammlungsleiter die Qualifikation des "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" haben muss.




    Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betreiber meist keine natürliche Person ist und somit zwingend vertreten werden muss.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • ok dann hab ich nen Problem: da berufe ich mich aus meine aussage

    Zitat

    Vorab ich bin keine fachkraft für VT:


    Was ich damals gelernthabe in einem Abendkursus von einer Meisterin (ca 3h) ging es um die VStättVO BadenWürtemberg und ein wenig drumrum. Seitdem hab ich die auch in ausgedruckter Form mit Visittenkärtchen der Meisterin bei mir rumliegen.


    Was den Pächter bzw Geschäftsführer angeht habe ich mit in das Wort vertreter eingebunden, wobei im Schadensfalle ja auch wiederrum der Staatsanwalt nicht zurückschrecken wird den Besitzer zur rechenschaft ziehen zu wollen.


    Ich kenne eine solche ähnliche Regelung z.B. aus dem WaffenGesetz, da muss man als Schütze z.B. im Falle einer Notwehr/Nothilfe in Sekunden entscheiden ob ein Schuss nun notwendig ist oder nicht. Der Staatsanwalt hat jedoch nicht nur diese eine Sekunde sondern kann den Speziellen Fall in Monaten/Jahren auseinanderpflücken und dann sagen ob du richtig entschieden hast oder nicht.


    Aus diesem Gesichtspunkt gehe ich seither immer vom höchst eines Gesetztes aus.


    Zitat

    Eine formelle Qualifikation des Betreibers wird nicht gefordert.


    Nach meiner Rechtsauffassung ist in den folgenden Situationen keine Person mit der Qualifikation eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik notwendigerweise gefordert:


    Unwissenheit schütz nicht vor Strafe, auch wenn die Wissenheit nicht im Gesetz gefordert wird.


    Ich finde es immer etwas komisch wenn man sich in in Deutschland nicht mal auf einheitliche Gesetzte zumindest was MVStättVO angeht einigen kann.
    Aktuellstes Beispiel ist eine nicht einheitlichen Regelung des Nichtrauchergesetz.


    und die MVStättVO ist wirklich nicht so eine schwere Lektüre wie Sie im ersten augenblick aussieht. Wie gesagt ich hab die VStättVO BW in den wichtigsten Teilen an nur einem Abend erklärt bekommen und muss sagen, seither sehe ich Veranstaltung mit ganz anderen Augen. Wechsel ich nun das Bundesland muss ich erst mal prüfen was gilt jetzt hier auf was muss ich hier mehr acht, was den Job für einen "Veranstaltungstechniker" somit deutlich schwieriger macht.

    *** Michael Pillkahn ***


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  • Hallo beisammen.


    ADMIN:
    Diese Erleichterungen sind (in der MVStättV) dann der Versuch das doch sehr restriktive Baurecht in einen Bezug zur Gefährdung zu bringen.
    Das geht auch auf eine Initiative des BUK zurück. Der GUVV-WL war hier mit der Etablierung einer "Sachkundiger Aufsichtsperson" wegweisend.
    btw: gutes Buch, Dein "Sichrheit in der VA-Technik".Interessant und recht kurzweiliggeschrieben, musste des öfteren über einige sehr schön formulierte Ausdrücke schmunzeln. Kompliment.


    @ Michael Pillkahn:


    Die SoBeVo unterscheidet sich doch deutlich von der VStättV BW.
    Letztere basiert auf der MVStättV 2002, kennt aber schon die Erleichterungen in §40 bzgl. der aufsichtführenden Person.
    Die SoBeVo basiert nicht auf der MVStättV.
    Berlin geht mir ihr und der AnlPrüfVO einen anderen weg.


    Der Pächter oder Geschäftsführer ist der definitiv Betreiber und nicht der Vertreter.
    Die baurechtlichen Vorschriften der VstättV richten sich an den Betreiber und nicht an den Besitzer. Die Betreiberverantwortung bleibt, wie ja in §39 MVStättV deutlich gesagt unberührt.


    Zitat

    Aus diesem Gesichtspunkt gehe ich seither immer vom höchst eines Gesetztes aus.


    Diesen Satz verstehe ich nicht . Letzendlich muss im Gesamtkontext zunächst einmal die unmittelbar bindende Rechtsvorschrift umgesetzt werden. Dann bin ich gut beraten neuere und nicht unmittelbar bindende Rechtsquellen (Stand/Regel der Technik) umzusetzen, wenn diese restriktiver sind. Meinst Du das?




    Deinen letzen Satz verstehe ich leider auch nicht.
    Inwiefern spielt bei dieser Fragestellung Unwissenheit eine Rolle?
    Grundlage einer Strafe und auch der dentsprechenden Rechtsprechung kann doch nur eine Rechtsquelle sein (hier die SoBeVo).
    Und die Frage, ob diese in dem Punkt dem Schutzziel entsprechend formuliert ist, stelle ich ja gerade.
    Will heißen:Wenn in der SoBeVo nichts gefordert wird, kann ich auch auf Grundlage SoBeVo keine Ordnungswidrigkeit begehen.


    Wir haben nunmal den Föderalismus, welcher ja nicht ausschließlich Nachteile birgt.
    So muss ich in Hamburg wenigstens keine lawinensicheren Häuser bauen. ;)
    Sie richtet sich an den Betreiber, und nicht an den Veranstaltungstechniker. Der eine Techniker sollte sich lieber die UVVen anschauen (jaja, selbstverständlich sollte er auch ein paar Eckdaten der VStättV kennen, zumindest bzgl. Entfluchtung und so).


    Relevant ist die VstättV eher für die Veranantwortlichen für VA-Technik (und , na klar: Dem Betreiber), da es ja die Grundlage deren Arbeit ist.
    Wenn ich eine solche Garantenstellung (mit hoffentlich entsprechender Vergütung) antrete, finde ich es durchaus machbar und angebrach mich mit den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen.


    Last but not least:
    Was du über die VStättV BW gelernt hast ist bestimmt richtig.
    Auch im Gesamtkontext bewegst Du Dich auf der vermeintlich sicheren Seite und meinst sicher das Richtige.
    Bei meiner Fragestellung geht es aber nicht um den Gesamtkontext sondern explizit um die Aussagen der BetrSichVO.


    @all:
    Gibt es denn nun noch Meinungen zu meiner Auslegung des vorbenannten Textes der SoBeVo Berlin.
    Habr ihr ähliche oder divergente Auffassungen?
    Hat niemand hier in Berlin mit de VO und vor allem mit der Handhabung der Behörden in der Angelegenheit zu tun?


    Beste Grüße
    Stroti

  • Zitat von "stroti"

    Diese Erleichterungen sind (in der MVStättV) dann der Versuch das doch sehr restriktive Baurecht in einen Bezug zur Gefährdung zu bringen.
    Das geht auch auf eine Initiative des BUK zurück. Der GUVV-WL war hier mit der Etablierung einer "Sachkundiger Aufsichtsperson" wegweisend.


    Das ist mir schon klar.


    Trotzdem bleibt das, was Berlin da gemacht hat, in sich nicht schlüssig. Andere Bundesländer haben auch die Erleichterungen nach oder in Anlehnung MVSTättV 2005, aber die Forderung, dass der beauftragte Veranstaltungsleiter die Befähigung nach § 39 (in Berlin §22) haben muss, kennt nur Berlin (und der Praxisleitfaden schreibt etwas in diese Richtung, wobei er dabei noch § 40 dazunimmt)


    Zitat

    Die SoBeVo basiert nicht auf der MVStättV.


    Sie basiert auf den Betriebsvorschriften der MVStättV


    Zitat

    Der Pächter oder Geschäftsführer ist der definitiv Betreiber und nicht der Vertreter.


    Vorsichtig: Normalerweise ist ein Geschäftsführer nicht der Betreiber, sondern der gesetzliche Vertreter des Betreibers, der Betreiber ist dann eine GmbH.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Zitat

    Trotzdem bleibt das, was Berlin da gemacht hat, in sich nicht schlüssig. Andere Bundesländer haben auch die Erleichterungen nach oder in Anlehnung MVSTättV 2005, aber die Forderung, dass der beauftragte Veranstaltungsleiter die Befähigung nach § 39 (in Berlin §22) haben muss, kennt nur Berlin (und der Praxisleitfaden schreibt etwas in diese Richtung, wobei er dabei noch § 40 dazunimmt)


    Das stimmt allerdings, wobei die Aussagen im Praxisleitfaden meiner Meinung nach nur so umzusetzen sind, wenn der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik und der benannte Veranstaltungsleiter in Personalunion besetzt werden. Ansonsten bedarf imho der Veranstaltungsleiter nicht zwingend einer formellen Qualifikation nach §40 MVStättV.


    Die SoBeVo enthält 1:1 viele Punkte aus dem 4.Teil der MVStättV, geht aber (wie Du ja oben erwähnt hast) auch oft ihren eigenen Weg. Zum Beispiel mit der Aufnahme von Verkaufs- und Beherbergungsstätten. Ob die SoBeVo somit auf der MVStättV basiert, oder Teile dieser übernimmt ist, denke ich, bei dieser Diskussion nebensächlich.




    Zitat

    Vorsichtig: Normalerweise ist ein Geschäftsführer nicht der Betreiber, sondern der gesetzliche Vertreter des Betreibers, der Betreiber ist dann eine GmbH.


    Das kann so sein, hängt aber selbstredend von der Geschäftsform ab.
    Ein Geschäftsführer kann ebenso ein oder mehrere Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG sein. Die von Dir beschrienbene Form tift bei einer GmbH oder AG zu.


    Der Begriff "Vetreter" ist in dieser Diskussion aber auch eher irreführend.
    Gemeint war ja eigentlich der beauftragte Veranstaltungsleiter nach §38 MVStättV.
    Der von Dir beschriebene Geschäftsführer ist dort der Betreiber (auch wenn im Innenverhältniss der Geschäftsführer nur der Vertreter der Betreibergesellschaft ist), und nicht der Veranstaltungleiter.


    Will heißen:
    GmbH (juristische Person) ist Betreiber
    Geschäftsführer (natürliche Person) ist Vetreter der GmbH und Betreiber im Sinne MVStättV (er hat die Betreiberverantwortung inne)
    Veranstaltungsleiter bekommt schriftlich Pflichen des Geschäftsführers übertragen.

  • Zitat von "stroti"

    Die von Dir beschrienbene Form tift bei einer GmbH oder AG zu.


    Bei einer AG würde man es dann Vorstand nennen.


    Zitat

    Der von Dir beschriebene Geschäftsführer ist dort der Betreiber (auch wenn im Innenverhältniss der Geschäftsführer nur der Vertreter der Betreibergesellschaft ist)


    Das Vertretungsverhältnis des Geschäftsführers hat nichts mit Innenverhältnis zu tun, der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter und wird als solcher im Handelsregister eingetragen.




    Worauf ich hinaus will: Während des Betriebs muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Wenn der Betreiber nun eine juristische Person ist, dann kann sie nicht anwesend sein, sie muss sich vertreten lassen. (Der Geschäftsführer ist nicht der Betreiber selbst, er ist sein gesetzlicher Vertreter.) Wenn es nun Auflagen gibt bezüglich der Befähigung eine beauftragten Veranstaltungsleiters, dann haben wir eine Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Da stellt sich ganz einfach die Frage, ob der von Dir beschriebene Geschäftsführer im Sinne der SoBeVo (aber auch der MVStättV) ein vom Betreiber (GmbH) beauftragter Veranstaltungsleiter ist, oder ob die natürlich Person, als der gesetzliche Vetreter der juristischen Person als Betreiber angesehen wird.


    Das scheint unterschiedlich bewertet zu werden, ich tendiere zur letzteren Auffassung:


    §130 Owig als erste Erkenntnisquelle:
    Dem Inhaber eines Unternehmens oder Betriebes stehen gleich:
    1. sein gesetzlicher Vertreter.
    2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person...


    Sicher ist, dass die Anwesenheitspflicht nach SoBeVo und MVStättV nur von einer natürlichen Person wargenommen werden darf.


    Die gängigen Kommentare (Gerling, Gröger/Löhr, Begündung zur MVStättV) sagen hier zu §38 Abs 2. MVStättV übereinstimmend:" Ist der Betreiber eine juristische Person, muss er sich zwingend vertreten lassen."
    Die Frage ist, ob der beauftragte Vetreter der Veranstaltungsleiter ist.


    Gröger sagt nämlich weiter: (S.203):
    "Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der §38, Abs. 2 die Anwesenheit einer mit Leitungskompetenz ausgestatteten, entscheidungsbefugten Person für den Zeitraum der Veranstaltung verlangt. Gehört er selber nicht der Leitungsebene des Unternehmens an, ist er als sogenannter Veranstaltungsleiter zu beauftragen."


    Ein Geschäftsführer der GmbH gehört eindeutig der
    Leitungsebene eines Unternehmens an.


    Werde mal die Auffassung der hiesiegen Landesbehörde anfragen und mich dann wieder melden.
    Wäre der GF ein Veranstaltungsleiter, liegt hier tatsächlich eine Bevorzugung natürlicher Personen vor.