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Muster-Versammlungsstättenverordnung
von Kerstin Klode
Gebundene Ausgabe: 333 Seiten
Verlag: Beuth; Auflage: 1 (November 2007)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3410165207
Preis 54,00 EUR
Die Musterversammlungsstättenverordnung 2005 ist nun auch schon über 2 Jahre veröffentlicht, es gibt dazu eine amtliche Begründung, einige Kommentare, und man könnte meinen, dass dazu nun alles geschrieben ist.
Dass dem nicht so ist, beweist Kerstin Klode mit dem nun erschienenen Werk. Frau Klode, gelernte Verwaltungsfachwirtin und selbst einige Jahre in der Betreiberverantwortung für Versammlungsstätten, hat sich bereits als Referentin für die Versammlungsstättenverordnung einen Namen gemacht. Auf dieser Grundlage, auch vor dem Hintergrund zahlreicher Teilnehmerfragen, ist nun dieses Buch geschrieben worden.
Es ist kein Kommentar im engeren Sinne, insbesondere wird nicht stur ein Paragraph nach dem anderen erläutert, und es wird auch nicht jeder Paragraph zitiert, die Struktur lehnt sich jedoch an die MVSTättV an. Der Blick geht auch "über den Tellerrand hinaus", so werden das Arbeitsschutzgesetz, die BGV C1, die GEFMA-Richtlinie 190 und etliche weitere Schriften gestreift.
Die Versammlungsstättenverordnung ist Baurecht, also Landesrecht, und jedes Bundesland setzt die MVSTättV 2005 ein wenig anders um (einige Bundesländer haben sie auch noch gar nicht umgesetzt). Dass hier die Unterschiede zwischen den Bundesländern herausgearbeitet werden zählt zu den Vorzügen dieses Buches. Daneben ist auch zu loben, dass ein Buch aus dem Blickwinkel der Verwaltung in einer allgemeinverständlichen Sprache verfasst wurde. Sehr hilfreich und daneben teilweise auch amüsant sind die vielen Einsprenkel "Aus der Praxis". Nicht zuletzt hier zeigt sich, dass die Autorin auch mit der Praxis vertraut ist.
Wo Licht ist, ist meist auch Schatten: Neben der traditionell wenig zurückhaltenden Preisgestaltung des Beuth-Verlags ist hier zu monieren, dass ein Index fehlt (auch das liegt in der Tradition des Verlags). Für das schnelle Nachschlagen ist das Buch somit nur bedingt zu gebrauchen.