Wir suchen dich!

  • WIR SUCHEN DICH!!!



    Da wir in diesem Jahr mit einer sehr viel größeren Zahl an Aufträgen rechnen müssen, suchen wir ab März verstärkt Personal in folgenden Bereichen:


    Tonhelfer
    Lichthelfer
    Videohelfer
    Bühnenbauhelfer
    Stagehands
    Fahrer
    Messebauhelfer
    Kabelhilfen
    uvm.


    Darauf legen wir großen Wert:


    - Pünktlichkeit
    - Sympathisches und gepflegtes Auftreten
    - Begeisterung für den Job
    - Verlässlichkeit und Angargement
    - Team- und Kritikfähigkeit

  • 1. Die Zeichen der Zeit nicht verstanden: Freelancer???


    2. Falsche Federn: Das Foto der beiden Grinsebacken unter "Veranstaltungstechnik" war definitv nicht eure Baustelle!

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Zitat von "www.kandon.de"

    Natürlich ist es auch möglich, unser Personal sowohl als Fahrer als auch als
    Auf-/Abbauhelfer vor Ort auf Ihren Produktionen einzusetzen.


    gut, wenn man hier keine Probleme mit der FPersV bekommen würde... :)

  • Zitat von "falcocgn"

    1. Die Zeichen der Zeit nicht verstanden: Freelancer???


    2. Falsche Federn: Das Foto der beiden Grinsebacken unter "Veranstaltungstechnik" war definitv nicht eure Baustelle!


    1. Bei uns sind Freelancer auch wirklich Freelancer (Selbstständiges Veranstaltungspersonal das verschiedene Auftraggeber hat und frei entscheiden kann ob ein Aufträge angenommen wird oder nicht.).


    2. Es sind Definitiv KANDON-Mitarbeiter auf dem Foto zu sehen. Wer hat behauptet, dass es unsere Baustelle gewesen ist?


    Zitat von "mringhoff"


    gut, wenn man hier keine Probleme mit der FPersV bekommen würde... :)


    Dass ist eine Sache die ein guter Rechtsanwalt regeln kann. Mit den nötigen Genehmigungen ist das alles kein Problem.




    Danke für euren Support! :D



  • Ich glaub das was Falco meint hat eher nichts mit "Scheinselbständigkeit" zu tun eher etwas mit Solzialversicherungsbetrug nach Arbeitnehemerüberlassungsgesetz....
    und


    siehe Wikipedia:


    Die Definition und gesetzliche Grundlage bestimmt sich über die Weisungsgebundenheit des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher, bei dem er tätig ist, unterscheidet ihn vom Arbeitnehmer eines Subunternehmers, der ebenfalls im Bereich eines anderen Unternehmens arbeitet, der aber nicht an die Weisungen des Generalunternehmers gebunden ist.


    Der "Helfer" kann nicht selbständiger "Freelancer" sein ! Das ist die Kernaussage auf die sich gerade derzeit die Durchsuchen des Zoll beziehen.


    Dem kommt noch hinzu:
    In Deutschland bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, in der Regel der Erlaubnis (§ 1 AÜG). Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Sie kann versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 bzw. § 5 AÜG vorliegen.


    Ordnungswidrigkeit bei Verleih
    Ein Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist ordnungswidriges Handeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) und mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
    Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.


    Straftat bei Verleih
    Der Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist strafbar, wenn Arbeitnehmer überlassen werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen (§ 15 AÜG). Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (hier könnte der Berufskaftfaher auch mit gemeint sein)



    LG

    :thumbup:

    Keine Signatur

  • Zitat von "KANDON"

    Dass ist eine Sache die ein guter Rechtsanwalt regeln kann. Mit den nötigen Genehmigungen ist das alles kein Problem.


    Das ist eine Sache, die mich sehr interessieren würde.


    Was für Genehmigungen? Auf welcher Grundlage erteilt. etc. Gerne auch per PN.


    Danke im Voraus

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
    99755 Hohenstein


    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
    Bildung ist meistens kostenlos, manchmal auch umsonst!

  • Zitat von "KANDON"


    Dass ist eine Sache die ein guter Rechtsanwalt regeln kann. Mit den nötigen Genehmigungen ist das alles kein Problem.


    das würde mich auch interessieren, aufgrund welcher Gesetzeslage man hier diese Regelungen mit "Genehmigungen" umgehen kann.


    Es ist ja nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß jemand fährt und danach noch aufbaut. Aber wenn es nicht der Firmeninhaber ist, der zu seiner eigenen Baustelle hinfährt und arbeitet, braucht derjenige zumindest einen digigtalen Fahrtenschreiber samt Fahrerkarte, wenn dieser ein Fahrzeug ab 2,8t fährt. (Und Ihr als Firma entsprechende Firmenkarte samt Auswertungsgeräte)


    Zudem werden hier dann ja Fahrzeit und Arbeitszeit entsprechend protokolliert, damit auch die vorgeschriebenen Ruhepausen gem. FPersV eingehalten werden. Bei größeren Jobs (und nur für diese macht Euer Dienstleistungsangebot ja auch Sinn) ist das doch eine kaum brauchbare Hilfe:
    Laß den Fahrer mal 5 Stunden fahren, dann darf er vielleicht noch ein paar Stunden arbeiten. Jedoch muss er aber dann eine längere Ruhepause einlegen, wenn er eigentlich schon wieder fahren müsste, weil die Veranstaltung wieder vorbei ist...


    Mit solchen Aussagen "unsere Fahrer fahren und bauen auf und ab" lockt man nur Kontrolleure auf die Baustelle, aber keinen professionell arbeitenden Kunden zum Auftrag. Dazu ist diese Thema in den letzten Jahren einfach zu heiß geworden.