Ich danke Euch erst einmal für die rege Beteiligung zur Klärung des Sachverhaltes und „falcocgn“ für die vorangegangene Erläuterung.
Ich fange mal mit dem Begriff des Sachkundigen an.
Dieser Begriff ist, wie auch andere, gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch bei vielen Qualifikationen (z.B. Laserschutzbeauftragter, SK für Rigging, SK für Schallpegelmessung) als empfehlenswerte Weiterbildung in dem jeweiligen Bereich verwendet.
Somit gibt es auch keine Regelung wie lange diese Weiterbildungsmaßnahme dauern sollte. Jedoch haben sich in der Branche Richtwerte für die Dauer der jeweiligen Seminare ergeben, die auch fast alle Bildungsanbieter einhalten.
So ergaben sich auch die drei Tage bei diesem Seminar, die für die Maßname auch völlig ausreichend sind.
Viel wichtiger ist die Fragestellung zu beantworten: „Wer braucht diese Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten und wie kam diese zustande?“
Ich fange mal mit einem Auszug aus dem Bauordnungsrecht Berlin zu dem Sachverhalt Betreibervertreter nach Betriebs-Verordnung Berlin an.
"§ 32 Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiter (Sachkundige Aufsichtsperson) ständig anwesend sein.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen durch schriftliche Vereinbarung auf Veranstalterinnen oder Veranstalter übertragen, wenn diese oder deren beauftragte Veranstaltungsleiterinnen oder Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt."
Heißt im Klartext.
Der Betreiber/Unternehmer von Versammlungsstätten kann eine Delegation stellen, die die Einhaltung der Unternehmenspflichten in Bezug auf Arbeitsschutzgesetz, BGV A1 und der VStättVO unterstützt. Dies entbindet den Betreiber nicht von der Haftung im Schadensfall. Die Delegation sollte eine fachlichen und sittlichen Reife entsprechen, d.h. im Sinne der Ausbildung/Qualifikation, der Ortskundigkeit der jeweiligen Vstätte und der Berufserfahrung. Die Delegation kann eine ausgebildete/r Fachkraft/Meister sein. Da dieser aber nicht immer vor Ort ist, gibt es diese Weiterbildung für Mitarbeiter der Vstätte. Der Mitarbeiter sollte hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen: „Er sollte idealer Weise langjähriger Mitarbeiter der Vstätte sein, mit den Gegebenheiten vertraut sein und er sollte sich der Verantwortung bei der Betreuung bewusst sein.“
Dies kann, muss aber nicht, wie skyper richtig erkannt hat, ein Mitarbeiter der Haustechnik sein. Dieses könnte jedoch auch jeder andere Mitarbeiter sein, der die Voraussetzungen erfüllt. Diese Person ersetzt jedoch nicht den Leiter von einer VStätte.
In dem Seminar wird der Mitarbeiter so vorbereitet, dass er für den Sachverhalt sensibilisiert wird und sich in den jeweiligen Regularien nicht nur auskennt, sondern auch weiß, wann er welche einzusetzen hat.
Bei der Auswahl der Eignung des Mitarbeiters kann die media academy auch zu Rate gezogen werden und steht natürlich bei aufkommenden Fragen nach dem Seminar fachlich zur Verfügung.
Um den Wissensstand abzufragen wird am Ende des Seminars ein umfangreicher Test geschrieben, den eine unsachkundige Person nicht bestehen würde.
Letzte Kunden waren unter anderem der Deutsche Bundestag und das bcc in Berlin, die einen ganzen Stab von Mitarbeitern schulen ließen.
Ich hoffe ich konnte auch noch ein wenig Licht ins Dunkle bringen.
Gruß
Dominic