Hier wird wieder von dem Unternehmer, sprich Arbeitgeber gesprochen. Daher klärt das nicht meine Frage, ob ich diese Prüfung nun eigenständig außerhalb einer Festanstellung durchführen darf.
Nicht nur hier: Generell ist bei der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel die Auswahlverantwortung des Arbeitgebers wesentlich. Dies sollte mittels einer entsprechenden Arbeitsanweisung dokumentiert werden. In eigener Fachveantwortung prüft die "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" dann in ebendiesem Fachbereich.
Das hat folgenden Hintergrund:
"Die Elektrofachkraft" gibt es nicht. Eine Elektrofachkraft ist immer für ein bestimmtes Teilgebiet der Elektrotechnik bestimmt. Das ist ein wesentlicher Grund für die scheinbar "ungenauen" Angaben in den DGUV-Verordnungen. Für unseren Teilbereich Veranstlatungstechnik gilt die IGVW SQQ1. Dort sind die sog. Mindestkompetenzen beschrieben, welche der nötigen Qualifikation vorausgehen um in einem Unternehmen die Funktion einer Elektrofachkraft für ebendieses Teilgebiet ("festgelegte Tätigkeit") der Elektrotechnik einzunehmen. In der Veranstaltungstechnik findet die Bezeichnung "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" seit Vers.2 der SQQ1 vom 01.06.2016 übrigens keine Anwendung mehr. Hier wird seit gut zwei Jahren die Funktion einer "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" verwendet.
Die expliziten Aufgaben und Tätigkeiten einer "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" definiert dann wieder die DGUV. Diese sind im Anhang der aktuellen IGVW SQQ1 aufgelistet.
Und: Ob die Qualifikation vorliegt über eine Arbeitsanweisung die Funktion einer Elektrofachkraft einzunehmen, ist in unserer Branche momentan auch davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt, sprich nach welcher Verordnung, du deine IHK-Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik absolviert hast. Entsprechende Upgrade-Module bieten zahlreiche freie Bildungsträger momentan an.
Möchtest du als Selbstständiger im Bereich der Veranstaltungstechnik die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel anbieten? Dann obliegt es dir, die Mindestkompetenzen entsprechend deines Teilgebiets zusammenzutragen. Neben der obengenannten IGVW berät da auch deine zuständige IHK gerne. Allerdings bleibst du auch dann in deinem Teilgebiet und prüfst nicht EDV-Geräte, Kaffeemaschinen etc. Dafür liegt nämlich vermutlich keine Arbeitsanweisung vor, weil die Qualifikationen fehlen (Berufsausbildung, Weiterbildung & Prüferfahrung), um die Funktion auszuüben, usw. usw.