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Großbühne oder nicht

  • felixgrampp
  • 5. März 2024 um 12:59
  • felixgrampp
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    314
    • 5. März 2024 um 12:59
    • #1

    Hi

    Ich war schon länger nicht mehr aktiv hier. Aber nun drängt sich mir eine Frage auf die ich sonst schwer stellen kann.

    Laut §2 Abs. 5 MVStättVo ist eine Großbühne eine Bühne

    a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200qm,

    b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5m über der Bühnenöffnung oder

    c) mit einer Unterbühne


    Bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass nur einer der Punkte als erfüllt angesehen werden muss um die Großbühne zu definieren.

    Nun stöbere ich aber grade im „Technische Leitung, Veranstaltungsleitung“ von Thomas Sakschewski und da liest es sich als müsste eine Großbühne auf jeden Fall eine Szenenfläche von >200qm haben.

    Was meint ihr? Freue mich über Meinungen.

  • Marian Humann
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    • 5. März 2024 um 13:25
    • #2

    Laut Rechtssprech steht da eindeutig ein "oder", damit muss nur einer der Punkte erfüllt sein. Ich wüsste auch nicht, dass in einem Bundesland der Passus anders formuliert wurde.

    Allerdings sind Bauordnungsämter auch gerne mal kreativ wenn es sich um Bauten der öffentlichen Hand dreht, bei uns im Dorf wurde so ein Muster der Rechtsauslegung letztes Jahr eröffnet:

    Globe Coburg – Wikipedia
    de.wikipedia.org

    Man hat dort einfach eine Vorkonstruktion vor die eigentliche Bühnenöffnung gehängt, was dann jetzt als Bühnenöffnung gilt und weswegen man eine Lichte Höhe von weniger als 2,50m in der Obermaschinerie hat. Zwischen offizieller Bühnenöffnung und wahrgenommener Bühnenöffnung gibt es dann nochmal einen Unterschied weil hinter der offiziellen Bühnenöffnung eine "notwendige Konstruktion" die sichtbare Höhe der Bühnenöffnung deutlich reduziert.

    Die Szenenfläche hat man sich dann einfach kleiner als 200m² definiert und die Untermaschinerie nicht direkt in einem Raum gebaut, sondern nur durch einen Raum erreichbar.

    Entscheidend ist, was in der Baugenehmigung und dem Brandschutzgutachten steht.

  • falcocgn
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    • 5. März 2024 um 18:27
    • #3

    In den offiziellen Erläuterungen zur MVStättVO steht es genauso wie Marian es formuliert:

    "Hat die Bühne mehr als 200 m² Bühnenfläche oder eine Oberbühne mit mehr als 2,50 m lichter Höhe

    oder eine begehbare Unterbühne, dann handelt es sich um eine Großbühne. Nur für diese Großbühnen

    schreibt § 22 ein eigenes Bühnenhaus vor."

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • simonstpauli
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    • 5. März 2024 um 18:40
    • #4

    Etwas offtopic, mich verwirrt immer wieder der Verweis auf die MVStättVO. Ist das nicht die Musterverordnung, die so oder so ähnlich in den Bundesländern umgesetzt wird? Wir leben ja den Föderalismus.

    Gibt es ein Bundesland, in dem die MVStättVO gilt?

    Und wie groß oder klein sind die Unterschiede in der Umsetzung?

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • felixgrampp
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    • 5. März 2024 um 19:50
    • #5
    Zitat von simonstpauli

    Gibt es ein Bundesland, in dem die MVStättVO gilt?

    Nicht so richtig, wobei sich z.B. Bremen mangels eigener Sonderbauordnung für Versammlungsstätten auf das Muster „stützt“.

    Vielen Dank schon mal für die Antworten.

  • falcocgn
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    • 6. März 2024 um 08:47
    • #6
    Zitat von simonstpauli

    Etwas offtopic, mich verwirrt immer wieder der Verweis auf die MVStättVO. Ist das nicht die Musterverordnung, die so oder so ähnlich in den Bundesländern umgesetzt wird? Wir leben ja den Föderalismus.

    Gibt es ein Bundesland, in dem die MVStättVO gilt?

    Und wie groß oder klein sind die Unterschiede in der Umsetzung?

    Die Muster-VO wird immer gerne genommen, um die Regeln grundsätzlich darzustellen. Die meisten Bundesländer haben die größtenteils übernommen. Andere wie Berlin oder NRW haben was eigenes gebastelt in Anlehnung an die Muster-VO. Thüringen hat nichts.

    In der Umsetzung hast Du Unterschiede von Ort zu Ort. Trend ist eine harte Umsetzung beim Brandschutz. Egal was in der offiziellen Erläuterung zu der VO steht

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Licht_01
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    • 6. März 2024 um 12:37
    • #7
    Zitat von falcocgn

    Die Muster-VO wird immer gerne genommen, um die Regeln grundsätzlich darzustellen. Die meisten Bundesländer haben die größtenteils übernommen. Andere wie Berlin oder NRW haben was eigenes gebastelt in Anlehnung an die Muster-VO. Thüringen hat nichts.

    In der Umsetzung hast Du Unterschiede von Ort zu Ort. Trend ist eine harte Umsetzung beim Brandschutz. Egal was in der offiziellen Erläuterung zu der VO steht

    Wenn ich das ganze richtig verstehe reicht es also aus wenn zwischen Portal und Dach mehr als 2,5m Luft sind um als Großbühne zu gelten?

  • falcocgn
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    • 6. März 2024 um 12:53
    • #8
    Zitat von Licht_01

    Wenn ich das ganze richtig verstehe reicht es also aus wenn zwischen Portal und Dach mehr als 2,5m Luft sind um als Großbühne zu gelten?

    MVStättVO §2, Abs. 5, Nr. 5 mit dem Wort ODER zur Klarstellung:

    a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², ODER

    b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung ODER

    c) mit einer Unterbühne

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Licht_01
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    • 6. März 2024 um 13:36
    • #9
    Zitat von falcocgn

    MVStättVO §2, Abs. 5, Nr. 5 mit dem Wort ODER zur Klarstellung:

    a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², ODER

    b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung ODER

    c) mit einer Unterbühne

    Genau deswegen die Frage, Definition Oberbühne ist je nach Quelle unterschiedlich.

    in den Meisten fällen die Lichte höhe ob unterkante Portal, damit hätten wir bei 80m² Fläche bereits eine Großbühne. In anderen Quellen ist es wiederrum die Lichte höhe vom Schnürboden (den es bei uns nicht gibt)

  • falcocgn
    Profi
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    • 6. März 2024 um 20:35
    • #10

    Licht_01: es gibt genau zwei relevante Quellen. Die Verordnung und die offizielle Begründung zur Verordnung

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • HenrySalayne
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    2.635
    • 6. März 2024 um 22:44
    • #11
    Zitat von Licht_01

    Genau deswegen die Frage, Definition Oberbühne ist je nach Quelle unterschiedlich.

    in den Meisten fällen die Lichte höhe ob unterkante Portal, damit hätten wir bei 80m² Fläche bereits eine Großbühne. In anderen Quellen ist es wiederrum die Lichte höhe vom Schnürboden (den es bei uns nicht gibt)

    Es muss keinen Schnürboden geben. Es gilt 2,50 m ab Oberkante des baulichen Portals (also des Wandausschnitts) und nicht des technischen Portals oder eines etwaigen nicht-baulichen Schmuckportals. "Lichte Höhe" bedeutet, dass dabei z. B. das Dachtragwerk nicht mit eingerechnet wird.

    Im Grunde ist die Definition aber nur dann relevant, wenn ihr den Bau von Versammlungsstätten planen wollt. In der Anwendungspraxis gibt es für jede Versammlungsstätte eine Baugenehmigung und eine Einstufung, die - auch wenn sie nach heutiger Auffassung falsch ist - gilt.

    Hinweis: Alle Fehler in diesem Beitrag sind KI-generiert.

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    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Donnerstag, 15. Oktober 2026
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    Donnerstag, 15. Oktober 2026 – Sonntag, 25. Oktober 2026
  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Donnerstag, 15. Oktober 2026 – Samstag, 17. Oktober 2026
  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 27. Oktober 2026 – Donnerstag, 29. Oktober 2026

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