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Was spricht dagegen?

  • hr. haart
  • 6. Juli 2005 um 20:43
  • hr. haart
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    • 6. Juli 2005 um 20:43
    • #1

    Manfrotto Super Wind-Up als Traversenlift auf einer Bühne-
    Traverse: 3-punkt Slick FD 33, 9m Strecke; symmetrisch belastet mit 2 x 6er Bar P 64 Raylight, 1 x P64 ACL und nem Molli mit 20 kg - und die paar gramm Kupfer...
    Manfrotto LIft hält 80 kg, ist an den Dreipunktauslegern der Stativbeine in die Bühne verschraubt- also 2 Lifte natürlich- und somit gegen umkippen gesichert.

    :arrow:
    :splash:

  • funzelpit
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    • 7. Juli 2005 um 01:03
    • #2

    hat ein Super Wind up eine Zulassung nach BGV C1?
    Das spricht dagegen

  • uifei
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    • 7. Juli 2005 um 12:39
    • #3

    Stative insbesondere Windups sind NUR Arbeitshilfsmittel / Werkzeuge! und dürfen somit nur beim Auf- und Abbau auf der Szenenfläche sein!

    D.h. da hilft nix: Trusstower hinstellen und/oder Traversencaree oder Lifte mit BGV C1 Prüfung z.B.: VMB, Fantek, etc...

    __________________________________________________________________

    D-Typ BoXo , PowerCon , Powercon True1 und Zubehör

    http://www.uifei.de

    BoXo Gehäuse

    Bezugsmöglichkeit des BoXo siehe: http://www.happareute.de

  • hr. haart
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    • 7. Juli 2005 um 12:57
    • #4

    Da hab ich doch gestren irgendwo gelesen, dass Traversenlifte nicht explizit in der BGV C1 erwähnt sind, also dementsprechend keine BGV C1 Zulassung brauchen. Es schrieb da wer, dass es nur darum geht, dass die Dinger der DIN 15 760-27 entsprechen müssen...
    Ich schau mal, ob ich den Threat dann finde.

    Wo steht eigentlich, dass Stative NUR zu Auf-/Abbauzwecken benutzt werden dürfen?

  • hr. haart
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    • 8. Juli 2005 um 15:20
    • #5

    also, beim besten willen, ich finde diesen Beitrag nicht mehr, dum! :(

    Wenn Leute darunter sind, klar sollten die Dinger C1 sein.
    Aber wenn die 12-fache Belastungsicherheit eingehalten ist, und die Teile gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind, dann sollte es doch hinhauen... dann hätte ich doch C1 eingehalten, oder müssen die Lifte explizit vom Hersteller oder TÜV C1 zugelassen sein?

  • skyper
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    • 8. Juli 2005 um 16:32
    • #6

    man suche im Rigging-Brett den obersten, festgepinnten Thread heraus...

    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=39717

    Trust it - tilt it! Der universlle Neigeadapter für AV-Geräte auf Traverse: http://www.trusstilt.de
    Analog über Cat Lösungen und Anschlussfelder für Ampracks: http://www.cat-core.deNächster Messeauftritt: 6.-8.10.26 in Hamburg: https://leatcon
    PA-Forums-Treffen: täglich 13:00 bei mir am Stand A2/F06

  • ADMIN
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    • 8. Juli 2005 um 21:51
    • #7
    Zitat von "Hr. Haart"

    Aber wenn die 12-fache Belastungsicherheit eingehalten ist,

    Ich bitte, sich von dem Gedanken zu verabschieden, das in der VA-Technik alles 12-fache Sicherheit hat. Das gilt nur für verschleißbehaftete Bauteile.

    Traversen haben beispielsweise viel geringere Sicherheitsfaktoren. (Bei den TÜV-Prüfungen kommen sie nach Aussage des zuständigen Sachbearbeiters bei 200% bis 400%.)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • hr. haart
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    • 9. Juli 2005 um 18:31
    • #8

    Das sagt aber jetzt nix dadrüber aus, ob ich nun diese Wind-Ups nach geltenden Regeln benutzten darf. :|

    O.K., laut BGV C1 haben Tragmittel auch eine Sicherheit von 10, Anschlagmittel eine von 12 (my bad... :? )

  • hr. haart
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    • 9. Juli 2005 um 18:35
    • #9

    @ skyper

    jaaaaaa, genau das ist er...
    wie unaufmer :roll: ksam von mir

  • uifei
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    • 12. Juli 2005 um 12:06
    • #10

    @ haart:

    http://www.dthg.de/praxis/infothe…G/SP_25-1-2.pdf

    explizit S.31 8.2 und 8.9

    d.h. ein Windup darf benutzt werden, aber nur als Leuchtenständer und nicht als Stütze für eine Traversenbrückenkonstruktion ( wie in Deinem Fall beschrieben!). Dieser Fall fällt dann somit unter die BGV-C1.

    Also Fazit: Du brauchst einen Lift mit BGV-C1 Zulassung.

    Stative max. 18kg Belastung (!)

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  • fschleif
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    • 28. Juli 2005 um 18:21
    • #11

    @ Uifei: Was versteht man denn dann unter Stativen? Sind die 18 kg eine Pauschalangabe? Dann darf ich nur mit Mühe bestimmte 12/2er Systeme auf ein Stativ stellen? Ein Follower wird schon brenzlig?

  • CGVS
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    • 31. Juli 2005 um 22:59
    • #12
    Zitat von "uifei"

    Stative max. 18kg Belastung (!)

    Die 18 KG gelten aber nur für Handauszustative (nach DIN Nummer nicht zur Hand), Kurbelstative dürfen mit mehr als 18KG belastet werden...

  • hausi
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    97
    • 31. Juli 2005 um 23:56
    • #13

    also ich kapier jetzt gar nichts mehr...

    wir haben 4 work lw290r (ich hoff das ist der richtige name, aber wir dürfen halt 290kg raufziehen) mit bgv c1 und verwenden die für eine stinknormale front- bzw. backtruss!

    natürlich mit dem zulässigem gewicht etc. und am boden ist abgesperrt, aber was soll da nicht zulässig sein?

    wieso sollte man die nur als aufbauhilfe verwenden dürfen?

    oder hab ich das falsch verstanden und sobald man welche mit bgv c1 hat ist eh alles ok?

    arbeiten bis der arzt kommt

  • hr. haart
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    • 2. August 2005 um 16:45
    • #14

    wenn eure work lifte bgvc1 zulassung (explizit erwähnt mit tüv siegel und schlag mich tot....) haben, dann kannst du den lift ruhigen gewissens mit 290 kg beladen. rein sicherheitstechnisch bist du im trockenen und der lift auch...

    wenn irgendwelche kurbelstative (z.B. manfrotto) mit 80 kg belastet werden dürfen (laut datenblatt) dann dürfen sie mit 80 kg belastet werden, sie gehen haltnicht kaputt! diese 80 kg sind in der regel die 7-fache (industrie-)sicherheit gegenüber rechn. bruchkraft...

    das mit 18 kg für kurbelstative ist für ein 80 kg stativ reiner humbug...
    es macht einfach keinen sinn für mich :roll:

    immer das "kleingedruckte" beachten...

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